Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Auf dem Grundstück der Gemeinde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Sportplatz“ (Nähe Meringer Straße) soll ein Nebengebäudes als Fernwärmeübergabestation errichtet werden. Das Gebäude soll mit einem Flachdach ausgeführt werden, die Grundfläche des Gebäudes beträgt 3 x 6 Meter. Die Höhe beträgt 2,48 Meter.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 12.08.2022
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: *
Nächste Gemeinderatssitzung: 10.10.2022
* keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung (kein Bauantrag).
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt ein baurechtliches Nachbargrundstück, die Gemeinde Schmiechen ist hier Eigentümer.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Sportplatz“ - 2. Änderung, in einem laut Planzeichnung nicht bebaubaren Bereich, der als zu bepflanzende Grünfläche festgesetzt ist. Zur rechtlichen Klärung hat die Verwaltung den Sachverhalt vorab mit dem Landratsamt besprochen. Laut Aussage des Landratsamt handelt es sich bei den notwendigen Befreiungen nicht um Grundzüge der Planung und bei dem Bebauungsplan Nr. 8 „Sportplatz“ um einen qualifzierten Bebauungsplan. Es kann somit seitens der Gemeinde eine isolierte Befreiung erteilt werden, wenn es sich um ein nicht bauantragspflichtiges Vorhaben handelt. Des Weiteren kann das geplante Vorhaben laut Landratsamt als Nebengebäude im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO gesehen werden. Ein Vorhaben darf dabei nicht mehr als 75 m3 Raumvolumen aufweisen. Das Gebäude soll ein Volumen mit 44,64 m3 haben und ist demnach verfahrensfrei. Neben der Befreiung von der Baugrenze wird eine Befreiung von der Dachform benötigt, da der Bauherr das Gebäude wie erwähnt mit Flachdach ausführen möchte, der Bebauungsplan Nr. 8 "Sportplatz“ - 1. Änderung aber ein Satteldach mit First parallel zur Längsseite mit max. 25 ° Dachneigung vorsieht (Nr. 3.1 + Nr. 3.2)
Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat die Gemeinde Schmiechen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung von Nebengebäuden bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar. Die Gemeinde Schmiechen erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2022: € Einmalig 2022: 40 € Bescheidgebühr | |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: