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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Im Außenbereich östlich von Hausen (Flurlagebezeichnung Hofer Äcker) soll eine landwirtschaftliche Maschinen- und Bergehalle neu errichtet werden. Laut Eingabeplan ist die Halle 35 Meter lang und 15 Meter breit (495,15 m2 Nutzfläche). Das landwirtschaftliche Nebengebäude ist mit Satteldach (18° DN) geplant, die Wandhöhe beträgt 6,84 Meter, die Firsthöhe 9,28 Meter. Auf der Südseite ist ein 4 Meter tiefer Dachüberstand geplant.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      31.08.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  31.10.2022

Nächste Gemeinderatssitzung:   

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt acht baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Unterschriften sind teilweise erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Hausen (§ 34 BauGB) und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB. Das Vorhaben ist folglich dem baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, bei landwirtschaftlichen Vorhaben wie hier die Privilegierung gegeben ist und das Vorhaben zudem nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die ausreichende Privilegierung wird durch das Landratsamt in Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg geprüft. Entsprechende Ausgleichsflächen für das Vorhaben werden westlich und östlich neben der Halle hergestellt.

 

Das Bauvorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Öffentliche Belange stehen diesem Vorhaben nicht entgegen.

 

Die Halle kann teilweise die notwendigen Abstandsflächen nicht einbringen, da südlich von der geplanten Halle bereits ein Nebengebäude/Stadel besteht. Der Planer beantragt diesbezüglich eine Abstandsflächenabweichung.

 

Der Planer erläutert im beigefügten Abweichungsantrag, dass der Abstand zwischen den Gebäuden 6,96 Meter bzw. 7,25 Meter beträgt und somit der notwendige, brandschutzrechtliche Mindestabstand zwischen den Gebäuden von 5,00 Metern eingehalten wird und zudem die ausreichende Belüftung und Belichtung gegeben ist.

 

Da sich beide, betroffene Grundstücke im Besitz des Bauherrn befinden, ist aus Verwaltungssicht eine Abweichung vertretbar. Über die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften entscheidet allerdings ausschließlich das hierfür zuständige Landratsamt. Diese Thematik ist kein Beurteilungskriterium bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €Einmalig 2022: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da das Vorhaben nach § 35 BauGB privilegiert ist. Aufgrund der Abstandsflächenüberlappung der geplanten Halle mit dem südlich davon gelegenen Bestandsgebäude wird auf abstandsflächenrelevante Belange verwiesen, es bestehen seitens der Gemeinde jedoch keine Bedenken bezüglich einer Abstandsflächenabweichung.

 

 

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Abstimmungsergebnis: 9:0

 

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