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Sachverhalt:

Sachverhalt:

Der Gemeinderat Schmiechen hat in seiner Sitzung am 22.07.2022 die Einführung einer Verpflegungspauschale für die Mittagsverpflegung, sowie eine verpflichtende Teilnahme an der Mittagsverpflegung mit entsprechender Buchungszeit von länger als 14:00 Uhr beschlossen. Aufgrund dieses Beschlusses muss die Satzung angepasst werden.

 

Folgende Anpassungen sollen vorgenommen werden:

 

Einleitung alt:

Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBI. 2013 404) erlässt die Gemeinde Schmiechen folgende Satzung:

 

Einleitung neu:

Aufgrund des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Schmiechen folgende Satzung:

 

§3 Absatz 1 alt:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung der Kindertageseinrichtung (Betreuung von Kindern unter 3 Jahren oder Betreuung von Kindern ab 3 Jahren).

 

§3 Absatz 1 neu:

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung der Kindertageseinrichtung (Betreuung von Kindern unter 3 Jahren oder Betreuung von Kindern ab 3 Jahren). Die Betreuungszeit setzt die Anwesend während der  Kernzeit von 8:30 bis 12:00 Uhr voraus. Eine Buchung kann nur zur jeder vollen und halben Stunde gewählt werden. Die Gesamte Buchungszeit kann individuell im Rahmen der Betreuungswoche aufgeteilt werden.

 

§3 Absatz 2 (wurde gestrichen)

 

§3 Absatz 2 neu: (Änderung Buchungszeit bis 10 Std. tägl. wurde gestrichen)

Für den Besuch von Kindern ab vollendetem drittem Lebensjahr sind folgende monatliche Betreuungsgebühren zu entrichten:

Ab 01.09.2022

Buchungszeit bis 4 Std. tägl. = 20 Std. wöchentl.  120,00 € monatlich

Buchungszeit bis 5 Std. tägl. = 25 Std. wöchentl.  132,00 € monatlich

Buchungszeit bis 6 Std. tägl. = 30 Std. wöchentl. 144,00 € monatlich

Buchungszeit bis 7 Std. tägl. = 35 Std. wöchentl. 156,00 € monatlich

Buchungszeit bis 8 Std. tägl. = 40 Std. wöchentl. 168,00 € monatlich

Buchungszeit bis 9 Std. tägl. = 45 Std. wöchentl. 180,00 € monatlich

 

§3 Absatz 3 neu: (Änderung Buchungszeit bis 10 Std. tägl. wurde gestrichen)

Für den Besuch von Kindern unter 3 Jahren sind folgende monatliche Betreuungsgebühren zu entrichten:

 

Ab 01.09.2021

Buchungszeit bis 4 Std. tägl. = 20 Std. wöchentl.  190,00 € monatlich

Buchungszeit bis 5 Std. tägl. = 25 Std. wöchentl.  209,00 € monatlich

Buchungszeit bis 6 Std. tägl. = 30 Std. wöchentl. 228,00 € monatlich

Buchungszeit bis 7 Std. tägl. = 35 Std. wöchentl. 247,00 € monatlich

Buchungszeit bis 8 Std. tägl. = 40 Std. wöchentl. 266,00 € monatlich

Buchungszeit bis 9 Std. tägl. = 45 Std. wöchentl. 285,00 € monatlich

 

§5  Absatz 1 alt:

Die Verpflegungsgebühr entsteht jeweils mit der Teilnahme am Mittagessen.

 

§5  Absatz 1 neu:

a) Die Verpflegungsgebühr i.S. von § 1 Buchstabe b) entsteht jeweils mit der Anmeldung, sobald die Betreuungszeit über 14:00 Uhr hinausgeht. Eine Teilnahme an mindestens drei Tagen ist verpflichtend. Bei einer Betreuung die vor 14:00 Uhr endet, kann nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung eine separate schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen erfolgen. In diesem Fall ist eine Teilnahme von 3 bis 5 Tagen wählbar, die Wahl von festen Wochentagen ist bindend.

b) Die Verpflegungsgebühr ist auch bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (Ferien, Feiertage, Fortbildungen) und bei Abwesenheit des Kindes (z.B. Urlaub, Krankheit) zu entrichten. Die Ausgabe bzw. das Abfüllen von Speisen ist nicht möglich.

c) Eine Erstattung kann nur für einen gesamten Monat erfolgen, dies setzt eine Abmeldung aus zwingenden Gründen bis spätestens zum 20. des Vormonats voraus, sowie  die Berücksichtigung von §5, Absatz 1, Satz a).

 

§5 Absatz 2 alt:

Abbestellung des Mittagessen können nur berücksichtigt werden, wenn diese am Vortag bis 10 Uhr schriftlich in der Einrichtung bekannt gegeben werden.

 

§5 Absatz 2 neu:

Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §5 Nr. 1a Satz 1 für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr im Kindergarten und in der Kinderkrippe beträgt 72,00 € monatlich.

Bei einer tageweisen Buchung laut §5 Nr. 1a Satz 2 fallen folgende Gebühren an:

 

Inanspruchnahme Mittagessen in Tagen

Betrag

 

3 Tage

40,00 €

monatlich

4 Tage

54,00 €

monatlich

5 Tage

72,00 €

monatlich

 

Änderung §5 Absatz 3:

Die pauschale Verpflegungsgebühr laut §3 Nr. 2a Satz 1 für Kinder bis zum vollendetem dritten Lebensjahr im Kindergarten und in der Kinderkrippe beträgt 69,00 € monatlich

Bei einer tageweisen Buchung laut §5 Nr. 1a Satz 2 fallen folgende Gebühren an:

 

Inanspruchnahme Mittagessen in TagenBetrag

 

 

3 Tage

38,00 €

monatlich

4 Tage

51,00 €

monatlich

5 Tage

69,00 €

monatlich

§6 alt:

Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 3 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

 

§6 neu:

Der Beitragszuschuss in Höhe von 100,00€ für die gesamte Betreuungszeit pro Kind und Monat wird mir einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem ersten September des Kindergartenjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung angerechnet. Der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familien gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 3 wird angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

 

Änderung §8

1. Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung  für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Schmiechen vom 01.09.2021 01.06.2017 außer Kraft.

Alle Änderungen wurden in Rücksprache mit der Einrichtungsleitung getroffen. Ziel ist es die Arbeitsabläufe in der Einrichtung und in der Verwaltung zu vereinfachen.

Die aktualisierte Satzung liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €                                                  Einmalig 2022: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Durch die Einführung der pauschalierten Essensgeldabrechnung werden die anfallenden Kosten für Mahlzeiten gedeckt.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung (GS/KITAS) wie vorgeschlagen, mit Wirkung zum 01.09.2022.

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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