Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Bei der Verwaltung wurde ein Bauantrag für einen bereits bestehenden Wintergarten eingereicht. Der erdgeschossige Wintergarten hat eine Grundfläche von 13,80 m2 (4,54 Meter Länge x 2,74 Meter Tiefe). Laut Aussage des Antragstellers wurde der Wintergarten bereits vor ca. 30 Jahren vom Vorbesitzer des Hauses nach mündlicher Absprache mit dem Landratsamt ohne Bauantrag errichtet. Das Landratsamt hat den Eigentümer nun schriftlich aufgefordert, für den nicht genehmigten Wintergarten einen Bauantrag einzureichen.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 14.11.2022
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 14.01.2023
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 16.01.2023
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Bei beiden Grundstücken gibt es eine Vielzahl von Teileigentümern (Eigentümergemeinschaften). Aufgrund des hohen Aufwandes wurde daher auf die Einholung der Unterschriften verzichtet. Die Nachbarunterschriften gelten somit als nicht erbracht, eine Behandlung des Bauvorhabens im Verwaltungswege scheidet daher aus.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das bauantragspflichtige Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der untergeordnete Gebäudeteil fügt sich problemlos in die nähere Umgebung des Bauumfeldes ein. Der Wintergarten kann die Abstandsflächen gemäß Abstandsflächenplan vollumfänglich auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Ein Stellplatzmehrbedarf gemäß Stellplatzsatzung entsteht nicht, der Stellplatznachweis ist erbracht.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2022: € | Einmalig 2022: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: