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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem Grundstück in der Nähe der Lechstraße soll eine private Kindertagesstätte mit 3 Krippengruppen und 2 Kindergartengruppen gebaut werden. Das zweigeschossige Flachdachgebäude hat eine Länge von 41,06 Meter und eine Breite von 15,99 Meter. Die Gebäudehöhe beträgt 7,08 Meter bzw. 7,55 (Höhe Attika).

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      11.11.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  11.01.2023

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 16.01.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die beiden Baugrundstücke haben zwei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich im Bereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 17 „Holzgartenweg“ - 1. Änderung. Das Gebäude entspricht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der teilräumliche Geltungsbereich Nr. 6 als Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.01.1990 festgesetzt (Teil C Nr. 1.1 der Satzung). Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1990). Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich allerdings um eine Anlage für soziale Zwecke. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 können u.a. Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Zur Umsetzung des Vorhabens ist also eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB vom Bebauungsplan notwendig. Die Prüfung, ob ein solches Vorhaben im Gewerbegebiet aus immissionsschutzrechtlich relevanten Gesichtspunkten genehmigungsfähig ist, wird ausschließlich durch das Landratsamt Aichach-Friedberg im weiteren Verfahren geprüft.

 

 

Im Bauantrag ist zudem direkt an der Grenze zur Lechstraße, ausgenommen im Zufahrtsbereich auf einer Länge von 17,0 Metern ein Zaun mit einer Höhe von 1,40 Meter dargestellt. Gemäß Nr. 5.2.1 erlaubt die Bebauungsplansatzung, u.a. im teilräumlichen Geltungsbereich 6, dass die Grundstücke allseitig mit grauen Maschendrahtzaun mit einer maximalen Höhe von 2,0 Metern eingefriedet werden dürfen. Die Einfriedungen sind allerdings von den öffentlichen Verkehrsflächen 1,50 Meter einzurücken und einzugrünen, Zaunsockel sind gemäß Nr. 5.2.2 der Satzung unzulässig.

 

Im Rahmen eines Antrages auf isolierte Befreiung in der Lechstraße 11 hat der damalige Bau- und Umweltausschuss am 15.02.2016 allerdings z.T. eine Pauschalbefreiung von dieser Festsetzung erteilt. Demnach muss bei künftigen Fällen im Bereich der Parkbuchten in diesem Gewerbegebiet keine Rückversetzung vorgenommen werden. In allen Fällen jedoch darf die Gestaltung des Zaunes von der Vorgabe zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes abweichen (vgl. Vorl.-Nr. 2016/0737). Da sich das Grundstück bzw. der Zaun allerdings nicht im Bereich einer solchen Parkbucht befindet, müsste der Zaun grundsätzlich gemäß Nr. 5.2.1 1,50 Meter von der Grundstücksgrenze zurückversetzt werden. Somit widerspricht der Zaun den Vorgaben des Bebauungsplan und benötigt eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Bei der beantragten Nutzung als Kindertagesstätte ist ein Zaun im Garten hin zur öffentlichen Verkehrsfläche aus Aspekten der Verkehrssicherheit unabdingbar, durch eine Zurückversetzung, wie es der Bebauungsplan vorgibt, würde wichtige Nutzfläche verloren gehen. Eine Befreiung kann dann erteilt werden, wenn Sie städtebaulich vertretbar ist, nachbarrechtliche Belange nicht verletzt und keine Grundzüge der Planung berührt sind. Da die Voraussetzungen für eine Befreiung im vorliegenden Fall vorliegen, kann die Befreiung problemlos nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden.

 

Laut beigefügten Abstandsflächenplan des Planers können die Abstandsflächen vollumfänglich auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Die Abstandsflächensatzung des Marktes Mering findet hier keine Anwendung, da es sich um ein festgesetztes Gewerbegebiet handelt (vgl. § 2 Abstandsflächensatzung). Die Abstandsflächen sind also nach den Vorgaben der BayBO nachzuweisen, in Gewerbegebieten ist hier der Faktor 0,2 H anzusetzen, der Planer rechnet mit dem für ihn ungünstigeren Faktor 0,4 H (Art. 6 Abs. 5 BayBO). Dies macht aber überwiegend keinen Unterschied, da fast überall die Mindestabstandsfläche von 3 Metern greift.

 

Hinsichtlich der Stellplätze ist laut Nr. 10 der Bebauungsplansatzung die gemeindliche Stellplatzsatzung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Allerdings sieht die gemeindliche Stellplatzsatzung keinen Stellplatzschlüssel für Kindertagesstätten vor. Somit ist die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) heranzuziehen. Gemäß Nr. 8.5 der Anlage ist bei Kindertageseinrichtungen je 30 Kinder ein Stellplatz, jedoch mindestens 2 Stellplätze nachzuweisen. Bei 86 Kinder sind somit 2,86 = 3 Stellplätze nachzuweisen, tatsächlich werden auch 3 Stellplätze erstellt, der Stellplatznachweis ist somit als erbracht anzusehen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

MGR Resch weist darauf hin, dass die Feuerwehr bei Einsätzen nicht durch parkende Autos in der Lechstraße behindert werden darf.

 

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag und erteilt hierfür eine Ausnahme von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung der Kindertagesstätte (Anlage für soziale Zwecke) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 „Holzgartenweg“ - 1. Änderung (Teilbereich 6, Gewerbegebiet „GE“) gemäß Teil C - Nr. 1.1 i.V.m. § 8 der BauNVO 1990.

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt zudem eine Befreiung von den Festsetzungen Nr. 5.2.1 + 5.2.2 des Bebauungsplanes Nr. 17 „Holzgartenweg“ - 1. Änderung zur Errichtung Zaunes an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche. 

 

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt die Errichtung von 3 zusätzlichen Stellplätzen gegenüber den geplanten Stellplätzen, sofern damit noch genügend Außenfläche verbleibt.

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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