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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Bauvorhaben zur Errichtung eines Bürogebäudes auf dem Grundstück Saumweg 2 wurde erstmalig in der Sitzung des Gemeinderates am 04.11.2019 behandelt. Es wurden für das Vorhaben Befreiungen von den Festsetzungen begrüntes Flachdach, zulässige Wandhöhe und Abgrabungstiefe in Aussicht gestellt (Vorl.-Nr. 2019/3106).

 

Am 20.04.2020 wurden vom Gemeinderat Schmiechen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Befreiungen von der zulässigen Wandhöhe und bezüglich der Einhaltung der maximalen Aufschüttungen, sowie eine Ausnahme von der Errichtung eines extensiv begrünten Flachdaches erteilt. Am 04.05.2020 wurde zudem einstimmig eine Ausnahme für die Errichtung einer Wohneinheit erteilt (Vorl.-Nr. 2020/3450). Das Vorhaben wurde am 04.10.2021 durch das Landratsamt Aichach-Friedberg baurechtlich genehmigt.

 

Nun wurde festgestellt, dass das Vorhaben abweichend vom Eingabeplan ausgeführt bzw. kleiner gebaut wurde. Daher wurde nun ein Tekturantrag zum bereits genehmigten Vorhaben eingegeben.

 

Statt der geplanten 34,00 (30,00) Meter Länge x 13,70 Meter Breite wurde das Gebäude nun mit den Maßen 21,10 Meter Länge x 14,1 Meter Breite gebaut. Die Gebäudehöhe des zweigeschossigen Gebäudes (vormals teils dreigeschossig, max. 10,50 Meter ab Geländeoberfläche neu) reduziert sich auf 7,065 Meter ab Geländeoberfläche neu.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      02.11.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  02.01.2023

Nächste Gemeinderatssitzung:   -

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld“ und beurteilt sich nach dessen Festsetzungen.

 

Der Bebauungsplan gibt eine max. Außenwandhöhe von 7,5 Meter (Nr. 2.3) vor. Diese berechnet sich vom unteren Bezugspunkt bis zur oberen Abschluss der Wand. Der untere Bezugspunkt wird allerdings an der talseitigen Außenwand von der vorhanden Geländeoberfläche gemessen. Laut Eingabeplan ermisst sich an der talseitigen Außenwand eine Höhe von ca. 8,10 Meter (7,065 Meter Wandhöhe + ca. 1,035 Meter Unterschied nat. Gelände und Gelände neu - keine exakte Bemaßung angegeben). Obwohl das Gebäude deutlich kleiner ausfällt, ist auch bei der neuen Planung wieder eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 2.3 (traufseitige Außenwandhöhe) notwendig.

 

Da die Aufschüttung auch bei der geänderten Planung wie erwähnt z.T. ca. 1 Meter beträgt, der Bebauungsplan unter Nr. 9.6 aber nur eine Aufschüttung von 0,5 Meter zulässt, ist hierfür ebenfalls wieder eine Befreiung zu erteilen.

 

Befreiungen von einem Bebauungsplan können zugelassen werden, wenn diese städtebaulich vertretbar sind, nachbarrelevante Belange nicht verletzt sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 BauGB). In vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen vor. Da bereits im ursprünglichen Bauantrag Befreiungen von diesen Festsetzungen erteilt wurden und der Bau jetzt insgesamt sogar kleiner ausgeführt wird, sprechen keine Gründe gegen die Erteilung der Befreiungen.

 

Extensiv begrünte Flachdächer sind gemäß Nr. 9.1 des Bebauungsplanes nur ausnahmsweise zulässig, da normalerweise Satteldächer erstellt werden sollen. Auch hierfür ist also wieder eine Ausnahme zu erteilen. Von einen Bebauungsplan können Ausnahmen zugelassen werden, die in Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB). Es sprechen keine Gründe gegen die Erteilung einer Ausnahme. Eine Wohneinheit ist in der neuen Planung nicht mehr enthalten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €                                                  Einmalig 2022: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Tekturantrag und erteilt Befreiungen von der Einhaltung der Nr. 2.3 (zulässige traufseitige Außenwandhöhe) und der Nr. 9.6 (max. zulässige Aufschüttung) des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld“, sowie eine Ausnahme von Nr. 9.1 des Bebauungsplanes zur Errichtung eines extensiv begrünten Flachdaches. 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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