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Sachverhalt:

I. Beschreibung des Vorhabens

Bereits in der MGR-Sitzung vom 30.06.2022 wurde über den Neuerlass der Stellplatzsatzung vorberaten.

Der Beschlussbuchauszug aus der Sitzung vom 30.06.2022 ist als Anlage beigefügt.

Durch die Vielzahl an Änderungen ist der Erlass einer Änderungssatzung nicht zu empfehlen, sondern ein kompletter Neuerlass anzuraten.

 

In der Anlage ist eine Synopsen Version mit Änderungspunkten und -vorschlägen beigefügt. Aus dieser lassen sich alle Änderungen und Ergänzungen gegenüber der aktuell gültigen Satzung entnehmen.

Auf Basis der Synopse Fassung wurden aktuell 2 Satzungsentwürfe in der Fassung vom 16.05.2022 erarbeitet, welche Gegenstand der Beschlussfassung sind.

Satzungsentwurf 1 ist so gefasst, dass in der Anlage zu § 3  - Richtzahlen für den Stellplatzbedarf- unter Ziffer 1.3 die Ermittlung des Stellplatzbedarfes nach Wohnungen und deren Größen erfolgt! (wie bisher!)

Bei Satzungsentwurf 2 ist in der Anlage zu § 3, Ziffer 1.3 so ausgelegt, dass die Stellplatzbedarfermittlung mittels Faktor 1:50 erfolgt. (Antrag-MGR Mitglied! - siehe Beispielrechnung Seite 2 dieser Beschlußvorlage)

 

 

Der Radewege-Arbeitskreis hat das Protokoll seiner Sitzung vom 27.07.22 vorgelegt und stellt darauf folgende Punkte zur Diskussion:

 

1. Anlage zu § 3 der Stellplatzsatzung:

           In Spalte 2 soll die Bezeichnung PKW oder KFZ ergänzt werden.

           Diese Ergänzung wurde im aktuellen Entwurf der Stellplatzsatzung mit aufgenommen.

 

2. Anregung für Fahrräder die gleiche Anzahl an Stellplätzen zu fordern, wie dies in Spalte 2 für KFZ festgelegt ist. Für „Gewerbliche Anlagen" (Ziffer 5 der Satzung) soll auf eine Zuordnung nach Quadratmeter (Beispiel beim Handwerks- und Industriebetrieb: „1FStP je 50 m² Nutzfläche optional 1 FStPl. je 3 Beschäftigte) verzichtet werden. Es soll 1 FStPl je 3 Beschäftigte angesetzt werden. Diese Festsetzung soll für alle gewerblichen Anlagen durchgehend angewandt werden. Bis auf Ziffer 5.7 Fahrschulen - hier soll geprüft werden, ob für Schulen anderer Art eine grundsätzliche Regelung getroffen werden kann.

 

3. Festsetzungen des § 8 der Satzung - DIN-Norm des ADFC:

            Es soll geprüft werden, ob die Zahl, Größe du Beschaffenheit in § 8 der Satzung mit

            der DIN-Norm des ADFC übereinstimmt.

 

Stellplatzablöse:

Zur weiteren Diskussion ist die Festlegung einer Stellplatzablöse gemäß § 7 Abs. 4 der Stellplatzsatzung, relevant.

Es gilt hier zu entscheiden, ob die Staffelung der Stellplatzablöse weiterhin beibehalten werden soll, ober ob ein pauschaler Ablösebetrag je Stellplatz festzusetzen ist. Vergleichsweise werden in anderen Gemeinden/Städten Ablösebeträge ohne Staffelung angesetzt. Beispielsweise wird in Mindelheim und Landsberg am Lech pro Stellplatz eine Ablöse von 5.000,00 € angesetzt. In Dasing beläuft sich die Ablöse im Hauptort auf 10.000,00 € je Stellplatz und in der Stadt Bobingen sind 7.500,00 € Ablöse pro Stellplatz relevant.

Die pauschale Festlegung der Ablöse mit einem Ablösebetrag je Stellplatz hätte den Vorteil, dass bei Nutzungsänderungen, An- und Umbauten die Frage entfällt, welcher Staffelung die abzulösenden Stellplätze zuzuordnen oder anzurechnen sind.

 

 

Richtzahlen nach Wohnungen und Größe - oder - Faktor 1:50:

In der Verwaltung wurde ein Vorschlag eingereicht, der darauf abzielt die Richtzahlen für Mehrfamilienhäuser und sonstige Häuser mit Wohnungen (Ziffer 1.3 Anlage zu § 3 der Stellplatzsatzung) nicht wie gehabt nach Wohneinheiten und deren Flächen zu ermitteln, also gestaffelt nach Wohnungsgröße, sondern bezogen auf die gesamte Wohnfläche einer Wohnanlage mit beispielsweise einem Faktor von 1:50 festzulegen. Je angefangene 50 m² der Gesamtwohnfläche wäre ein Stellplatz nachzuweisen.

 

Beispielrechnungen:

Bisher:       Neu-Vorschlag 1:50:

Wohnung 1:     49 m²  1 Stpl

Wohnung 2:     49 m²  1 Stpl

Wohnung 3:     79 m²  1,5 Stpl

Wohnung 4:     79 m²             1,5 Stpl

Gesamt:          256 m² =5 Stpl  256m² : 50 = 5,12 gerundet = 6 Stpl

 

Wohnung 1        49 m²

Wohnung 2        49 m²

Wohnung 3        75 m²

Wohnung 4        75 m²

Gesamt            248 m²    = 5 St.pl.   248 m² : 50 = 4,96 gerundet = 5 Stpl.

 

Wohnung 1        55 m²    1,5 Stpl

Wohnung 2        55 m²    1,5 St.pl.

Wohnung 3        90 m²    2 Stpl.

Wohnung 4        90 m²    2 St.pl

Gesamt:           290 m²   = 7 Stpl.   290 m² : 50 = 5,8 gerundet = 6 Stpl.

 

Die Beispielrechnungen sollen verdeutlichen, inwieweit die Anzahl der erforderlichen Stellplätze differiert. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass hier eine relativ geringe Abweichung, mit nur einem Stellplatz, im Endergebnis zu verzeichnen ist.

Bei der Anwendung der Formel 1:50 auf die Gesamtwohnfläche bleibt zu beachten, dass bei der Prüfung der Bauanträge die Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Wohnungen in deren Anzahl nicht möglich ist.

 

 

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Anträge des Radwege AK:

 

Zu Punkt 1 - Sachverhalt:

Spalte 2 wurde in der Textsynopse und im Satzungsentwurf entsprechend geändert.

 

Zu Punkt 2 - Sachverhalt:

Die Anlage zu § 3 der Stellplatzsatzung umfasst insgesamt 5 Themenziffern zu den Verkehrsquellen. Diese Unterteilung bezieht sich auf:

1. Wohngebäude

2. Büro-. Verwaltungs- Dienstleistungs- und Praxisräume

3. Verkaufsstätten

4. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe

5. Gewerbliche Anlagen

 

Zur Anregung des Radwege AK den Stellplatzbedarfes für KFZ (Spalte 2) und der Fahrradabstellplätze (Spalte4) gleichermaßen anzusetzen, gilt es zu beachten, dass die Nachweispflicht von gleicher Anzahl an Fahrradabstellplätzen und KFZ-Stellplätzen bei den Ziffern 3, 4 und 5 durchaus problematisch ist. So ist beispielsweise für einen Supermarkt ein wesentlich höherer Nachweis an KFZ-Stellplätzen erforderlich. Ebenso ist für einen Hotelbetrieb ein Fahrradabstellnachweis in gleicher Anzahl wie für die KFZ-Stellplätze nicht erforderlich. Gleiches trifft für Gaststätten und Diskotheken zu. Selbst bei Wohnheimen, Altenwohnungen  (Ziffer 1) ist die Festsetzung von Fahrradabstellplätzen in eigener Spalte zu bevorzugen.

Der Radwege AK stellt noch zur Diskussion, ob andere Schultypen ebenso einer Regelung der Fahrradabstellplätze bedürfen. Wenn bekannt ist, welche weiteren Schulen für die Gemeinde Mering relevant wären, könnte eine Aufnahme in die Stellplatzsatzung grundsätzlich erfolgen. Da in der Marktgemeinde Mering nicht regelmäßig „weitere Schulen" relevant sind, kann hier eine explizite Aufführung entfallen.

 

Zu Punkt 3 -Sachverhalt:

Die Anregung, § 8 der Stellplatzsatzung (Anzahl, Beschaffenheit und Größe)nach den Vorgaben der DIN-Norm des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) festzusetzen ist wie folgt zu beurteilen:

Es wird darauf verwiesen, dass es sich hier nicht um eine DIN-Norm, sondern um eine technische Richtlinie des ADFC handelt, die ausschließlich folgendem Anwendungsgebiet zweckdienlich sein soll:

 

„Fahrradabstellanlagen, im Folgenden „Fahrradparker" genannt, die vom ADFC als besonders empfehlenswert bezeichnet werden sollen, müssen den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Richtlinie wendet sich damit vor allem an Konstrukteure, Hersteller und Lieferanten von Fahrradparkern."

 

Die mindestens geforderten Maße für Fahrradabstellanlagen gemäß der Richtlinie des ADFC zielen zwar nicht auf offene Fahrradabstellplätze ab, sondern sind Empfehlungen zur Konstruktion von Fahrradgaragen oder sonstigen Unterstellanlagen. Die gemäß § 8 des Satzungsentwurfes geforderten 2 m² (Verhältnis 2:1) Fläche pro Fahrradabstellplatz überschreiten sämtliche empfohlene Richtmaße des ADFC.(Siehe Anlage Richtlinie ADFC). Eine Nachbesserung ist hier nicht erforderlich. Die Richtlinie des ADFC ist als Anlage beigefügt.

 

Festlegung Stellplatzablöse:

Die Stellplatzablöse wird in § 7 Abs. 4 geregelt. In der aktuell verbindlichen Satzung sind die Ablösebeträge gestaffelt, je nach Anzahl der abzulösenden Stellplätze, festgelegt.

Es besteht die Option, wie in anderen Kommunen, ohne Staffelung einen Ablösebetrag festzusetzen. Siehe Mindelheim oder Landsberg am Lech mit 5.000,00 € Ablöse pro Stellplatz, oder Dasing mit 10.000,00 € im Hauptort und in der Stadt Bobingen mit 7.500,00 € Ablöse je Stellplatz.

Bei zusätzlichen Neubauten oder Nutzungsänderungen zu späterem Zeitpunkt, wäre die Berechnung der zusätzlichen Stellplatzablöse einfacher nachvollziehbar, wenn tatsächlich ein Fixbetrag je Stellplatz angesetzt würde und die Staffelung entfallen würde.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschlussvorschlag:

 

1.

Alternative a:

Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Stellplatzsatzung in der Fassung des beigefügten Satzungsentwurfes 1 - Ermittlung des Stellplatzbedarfes bei Ziffer 1.3 nach Wohnungen und Größen - vom 16.05.2022, welcher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

Alternative b:

Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass der Stellplatzsatzung in der Fassung des beigefügten Satzungsentwurfes 2 -Ermittlung des Stellplatzbedarfes mittels Faktor 1:50 - vom 16.05.2022, welcher Bestandteil dieses Beschlusses ist.

 

 

2.

Der Marktgemeinderat legt die Ablösebeträge für Stellplatz- und Garagenbaupflicht gemäß § 7 der Stellplatzsatzung wie folgt fest:

 

Alternative a:

____________ Euro für den 1. Und 2. Stellplatz, (bisher 7.500,00 €)

____________ Euro für den 3. Und 4. Stellplatz, (bisher 9.000,00 €), und

____________ Euro ab dem 5. Stellplatz (bisher 12.000,00 €).

 

Alternative b:

Der Ablösebetrag wird pauschal auf ____________ Euro pro Stellplatz festgelegt.

 

 

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BGM Mayer stellt den Antrag auf Vertagung des TOPs und Wiedervorlage nach einem Termin mit dem Radweg-Arbeitskreis und interessierten MGRen zur Klärung der offenen Punkte.

 

Abstimmungsergebnis: 19:0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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