Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Im Februar 2021 wurde der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Doppelhaushälfte mit Nebengebäude auf dem Grundstück Lessingstraße 1 im Bau- und Planungsausschuss behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde einstimmig erteilt, aufgrund der unterschiedlichen Dachform und Höhenentwicklung der beiden Doppelhaushälften wurde allerdings auf abstandsflächenrechtliche Belange verwiesen. Im weiteren Fortgang des Genehmigungsverfahrens wurde das Vorhaben deshalb dann als Anbau einer Wohnung an das bestehende Einfamilienhaus tituliert. Das Vorhaben wurde am 06.10.2021 durch das Landratsamt baurechtlich genehmigt.
Am 15.12.2022 wurde bei der Verwaltung ein Tekturantrag zum genehmigten Vorhaben eingereicht. Der Anbau ist in der Geschossigkeit (2 Vollgeschosse), in den Grundmaßen (7,50 x 12,00 Meter) und bezüglich der Dachform (Pultdach) unverändert, die Höhe ändert sich ebenfalls nur geringfügig (jeweils 2 cm weniger, 5,39 Meter bzw. 6,31 Meter). Entgegen der ursprünglichen Planung soll nun allerdings ohne Kellergeschoss gebaut werden. Weitere Änderungen ergaben sich nicht.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 15.12.2022
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 15.02.2023
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 06.02.2023
III. Nachbarbeteiligung
Es sind vier baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB, da es für das Grundstück keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt. Im Vergleich zur genehmigten Planung vom 06.10.2021 ist das Vorhaben wie erwähnt nahezu unverändert bzw. sogar minimal reduziert, daher fügt sich das Vorhaben unstrittig nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein.
Die GRZ beträgt laut Berechnungen der Planerin 0,41, die GFZ 0,43 (rein informativ, kein Einfügekriterium). Auf die fachlich-rechtlichen Ausführungen des beigefügten Beschlussbuchauszuges vom 15.02.2021 (Vorl.-Nr. 2021/4033) wird ebenfalls verwiesen.
Die Stellplatzanordnung bzw. Stellplatzanzahl wird nicht verändert. Der Stellplatznachweis gemäß Stellplatzsatzung des Marktes Mering ist sowohl für das Bestandsgebäude (Einfamilienhaus), wie auch für den Anbau (zusätzliche Wohneinheit mit 129 m2) mit 4 Stellplätzen auf dem Grundstück erbracht.
Auch die Abstandsflächen sind gemäß gemeindlicher Abstandsflächensatzung nachgewiesen. Da alle örtlichen Satzungen eingehalten sind und sich das Gebäude einfügt, sprechen aus Verwaltungssicht keine Gründe gegen die (erneute) Erteilung des Einvernehmens.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2022: €Einmalig 2022: € | Einmalig 2022: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: