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Sachverhalt:

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller beantragt die Errichtung einer Schaltstation. Das geplante Gebäude ist 9,74 m lang und 4,08 m breit und erhält ein Satteldach. Die Firsthöhe liegt bei 4,18 m. Die Entsorgung des Dachflächenwassers erfolgt mittels Versickerung, die Versickerungsfähigkeit wurde mittels Bodenuntersuchung geprüft und nachgewiesen.

 

Laut Antragsteller wird die Schaltstation aus folgenden Gründen notwendig (stichpunktartige Zusammenfassung):

 Anpassung des örtlichen Stromnetzes an die veränderte Energielandschaft

 früher erfolgte der Energiefluß von wenigen großen zentral gelegenen Erzeugungsanlagen zu den Verbrauchern

 heute wird Energie von vielen dezentralen Kleineinheiten erzeugt (PV-Anlagen, Wind, Biogas), das regionale Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch wird mittels Schaltstationen gesteuert

 Schaltstationen dienen der gleichmäßigen regionalen Verteilung des der Verbrauchsebene überlagerten Mittelspannungsnetzes

 die Schaltstation verteilt die Energie über mehrere angeschlossene Leitungen und dient der erhöhten Versorgungssicherheit im Ortsbereich bei Ausfall einzelner Leitungen oder witterungsbedingtem Erzeugungsausfall.

 

 

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      01.02.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  01.04.2023

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung: 17.04.2023

 

 

 

 

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es liegt ein Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinne vor (Landwirtschaftsfläche), der Eigentümer hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

 

Rechtliche/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Es ist im Außenbereich zulässig, da es sich bei einer Anlage, die der öffentlichen Energieversorgung dient, um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt, öffentliche Belange nicht entgegen stehen und die für das Vorhaben notwendige Erschließung gesichert ist.

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuß erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da es sich bei dem Vorhaben um ein im Außenbereich zulässiges Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handelt, öffentliche Belange nicht entgegen stehen und die Erschließung gesichert ist.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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