Sachverhalt:
Der nachfolgende TOP wurde von der Tagesordnung abgesetzt bzw. nicht mehr beschlussmäßig behandelt, da der Bauantrag im Vorfeld schriftlich zurückgenommen wurde.
I. Beschreibung des Vorhabens
Auf dem Baugrundstück soll ein bestehendes ehemaliges Landwirtschaftsgebäude abgebrochen werden. Stattdessen sind zwei Mehrfamilienhäuser geplant, die jeweils eine eigene Tiefgarage erhalten, welche jedoch über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden.
Die Gebäude werden mit Satteldach und 43° Dachneigung geplant. Die Gesamthöhe liegt laut Bauantrag bei beiden Gebäuden bei 12,50 m. Beide Häuser werden mit drei Vollgeschossen ausgeführt, wobei das dritte Vollgeschoss jeweils im Dachgeschoss liegt.
Die verkehrliche Erschließung erfolgt zu beiden Gebäuden über die bereits bestehende Zufahrt an der Augsburger Straße.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 16.02.2023
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 16.04.2023
Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung: 17.04.2023
III. Nachbarbeteiligung
Es liegen drei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn vor. Sämtliche Nachbarn hatten dem Vorhaben ursprünglich durch Unterschrift zugestimmt. Ein nördlich angrenzender Nachbar hat seine Unterschrift jedoch nachträglich widerrufen und schriftliche Einwände vorgebracht (siehe E-Mail vom 09.02.2023).
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Schererberg". Es ist zulässig, wenn es die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhält und sich darüber hinaus nach § 34 BauGB einfügt.
Das Vorhaben liegt im Festsetzungsbereich ÜG2 des Bebauungsplanes. Hierfür gelten die nachfolgenden Festsetzungen, auf deren Einhaltung das Vorhaben überprüft wurde:
Art der Festsetzung | Vorgabe Bplan | Tatsächlich laut Bauantrag |
Grundflächenzahl | 0,6 | 0,31, somit eingehalten |
Geschoßflächenzahl | 1,2 | 0,9, somit eingehalten |
Wandhöhe | 7,00 ab OK FFB | Haus 2 6,80 m (somit eingehalten) bei Haus 3 wurde der untere Bezugspunkt falsch gewählt, Höhe bemaßt mit 6,91 m, tatsächlich aber ab OK FFB 7,41 m, somit nicht eingehalten |
Gesamthöhe | 12,50 m ab OK FFB | Haus 2 12,50 m (somit eingehalten bei Haus 3 wurde der untere Bezugspunkt falsch gewählt, Höhe bemaßt mit 12,50 m, tatsächlich aber ab OK FFB 13,0 m, somit nicht eingehalten |
Maximale Zahl der Vollgeschosse | II + D | II + D, somit eingehalten |
Dachform | SD, PD, WD, ZD mit 10 - 48 | SD mit 43°, somit eingehalten |
Anzahl WE | Pro Gebäude max. 8 WE | Haus 2 = 6 WE, somit eingehalten Haus 3 = 8 WE, somit eingehalten |
Neben den Festsetzungen sind auch die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Hier zeigt sich folgendes Ergebnis:
Vorschrift/Prüfkriterium | Ergebnis der Prüfung |
Einfügegebot nach § 34 BauGB, hier Art der Nutzung | Die nähere Umgebung ist von Wohnen geprägt, wobei auch ein aktiver Landwirtschaftsbetrieb hier noch ansässig ist. Das Bauvorhaben als Wohngebäude fügt sich daher nach der Art der Nutzung nach § 34 BauGB ein. |
Abstandsflächen | Nach § 2 Abs. 3 des Bebauungsplanes wird die Abstandsfläche nach Art. 6 BayBO ermittelt, die gemeindliche Satzung findet keine Anwendung. Der Bauherr beantragt eine Abweichung von den Abstandsflächen, da sich diese zwischen den beiden Gebäuden im Bereich der TG-Abfahrt geringfügig überlagern. Über die Abweichung entscheidet allein die Bauaufsichtsbehörde. |
Stellplätze | Der Bauherr hat eine Stellplatzberechnung beigefügt, die von der Verwaltung geprüft wurde und der aktuell noch gültigen Satzung entspricht. Demnach werden für beide Gebäude incl. der Besucherstellplätze insgesamt 25 Stellplätze benötigt. Der Bauherr errichtet 8 oberirdische Stellplätze und 18 in der Tiefgarage, somit also 26 Stück und einen mehr als benötigt. Nachdem 8 Stellplätze oberirdisch errichtet werden entspricht dies auch der Vorgabe, wonach 25 % der Stellplätze bei der Errichtung von Tiefgaragen oberirdisch errichtet werden müssen. Der Stellplatznachweis ist erfüllt. |
Spielplatz | Der Bauherr hat einen Spielplatz mit einer Fläche von 50 m² eingeplant. Nach unserer Satzung würde er jedoch aufgrund der Wohnflächen eine Fläche von 66,84 m² benötigen. Dies wurde dem Bauherren so mitgeteilt, aktuell lag jedoch noch keine geänderte Planung vor. Aufgrund der Platzverhältnisse sollte jedoch ausreichend Platz für eine Vergrößerung des Spielplatzes vorhanden sein. Der Spielplatznachweis ist momentan nicht erfüllt. |
Wasserversorgung | Laut Stellungnahme des Wasserwerks ist eine ausreichende Trinkwasserversorgung über die Wasserleitung in der Augsburger Straße gegeben. Da das Grundstück jedoch bereits für das bestehende Gebäude ausreichend erschlossen ist, hat der Bauherr die Kosten für den weiteren Anschluss komplett zu übernehmen, hierfür wird die Verwaltung mit dem Bauherren eine Sondervereinbarung zur Kostenübernahme Schließen. |
Löschwasser | Da dem Wasserwerk für den Bereich keine ausreichende Datengrundlage vorliegt, hat der Bauherr mittels einer Ergiebigkeitsmessung durch ein Fachbüro nachzuweisen, dass die im öffentlichen Netz vorhandenen Löschwassermenge ausreicht. Bis zur Vorlage dieses Messergebnisses kann die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Löschwasser derzeit nicht bestätigt werden. |
Zufahrt, verkehrliche Erschließung | Laut unserer Straßenverkehrsbehörde erfolgt die Zufahrt über die bestehende Hofeinfahrt direkt auf die Staatsstraße, somit wäre das staatliche Bauamt durch die Baugenehmigungsbehörde am Verfahren zu beteiligen. Die Belange des Marktes Mering werden nicht berührt. |
Entwässerung | Der Eingabeplanung liegt kein Entwässerungsplan bei, so dass dieser nicht geprüft werden konnte. Der Entwässerungsplan wurde über das Landratsamt nachgefordert, liegt aber aktuell noch nicht vor. Bis zur Vorlage des Entwässerungsplanes kann die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Entwässerung nicht bestätigt werden. |
Ergebnis:
Haus 3 überschreitet die Wand- und Gesamthöhe, da der untere Bezugspunkt im Bauantrag aktuell nicht korrekt dargestellt wurde.
Da aktuell noch kein Entwässerungsplan vorliegt, kann derzeit noch nicht bestätigt werden, dass die Erschließung im Sinne des § 34 BauGB gesichert ist. Dies gilt auch für die derzeit noch nicht vorliegende Messung der Löschwassermenge.
Der Spielplatz ist zu klein und entsprechend den Vorgaben der Spielplatzsatzung einzuplanen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: