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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 25.10.2022:

Die Änderung betrifft einen Bereich im Südwesten des BPL Nr. 17 bzw. den Anschluss an den BPL Nr. 17.

 

In der Ersten Fassung des BPL Nr. 17 war der Bereich bereits einmal Teil des BPL (Rechtskraft 1992). In der 1. Änderung (Rechtskraft 1999) wurde der Bereich dann wieder aus dem BPL herausgenommen.

 

Nach Rücksprache mit der Bauleitplanung […] hat dieser erläutert, dass er dieses Thema bereits beim Markt Mering und dem Planer angesprochen hat und sich dabei herausgestellt hat, dass dies zwar entsprechend der Planfassung 1999 und der Begründung so geplant war, aber nicht in der Satzung festgelegt wurde.

 

Insoweit gibt es die Aufhebung rechtlich nicht und dieser Bereich gilt in der Fassung von 1992 (Grundplan) weiterhin als Gewerbegebiet-Fläche => was zur Folge hat, das alle 1999 gemachten immissionsschutzfachlichen Festsetzungen fehlerhaft sind bzw. die Festsetzungen zum Lärmschutz im BPL Nr. 17 nicht zu dem gesamten Bebauungsplanumfang einschließlich der Fläche 8/1 und 812 passen.

 

Die BPL-Änderungen 2, 3 und 5 betrafen diesen Bereich bzw. die Festsetzungen nicht.

 

In der nun vorliegenden 4. Änderung sollen nun auf diese Flächen 811 und 8I2 überplant werden und wieder Gewerbeflächen und ein Bereich für Gemeinbedarf entstehen (siehe Bilder unten) was unter den oben gemachten Ausführungen dann auch erklärt, warum eine Änderung und nicht eine Neuausweisung des BPL Nr. 17 erfolgt!!!

 

Zu den Vorhaben wurde eine Schalltechnische Untersuchung (SU) des Ingenieurbüros emplan vom 15.06.2022 eingereicht.

 

Der Bereich des BPL Nr. 17 umfasst 2 Bereiche:

 

1) GE 1-3: Gewerbegebietsflächen

 

2) Fläche für Gemeinbedarf: Kindergarten

 

Problemfelder

 

rmschutz:

a)      rmimmission der geplanten GE-Flächen auf die Umgebung bzw. auf die Gemeinbedarf-Fläche

 

b)      Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten

 

c)      Schallschutzmaßnahmen bezüglich des vorhandenen Verkehrslärmes auf der geplanten Nutzung

 

 

Luftreinhaltung:

d) Lösemittelemissionen/Staub durch die Lackieranlage der Schreinerei Flur-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche

e) Lösemittelemissionen im den GE1-3 Flächen - allgemein

Zu Lärmschutz:

a) Relevanz der neuen Flächen auf die Umgebung

Bezüglich der Berechnungen und der Grundlagen wird auf die SU vom 15.06.2022 verwiesen. Normalerweise sind bei der Kontingentierung nach DIN 45691 alle Flächen des BPL zu berücksichtigen und bei Änderungen sind auch wieder alle Fläche mit, einzubeziehen. lm Hinblick auf die fehlerhafte Festsetzung von 1999 zum Lärmschutz (nicht Berücksichtigung der Flächen 8/1 und 8I2 obwohl weiterhin vorhanden) ist aber der jetzt gewählte Ansatz, nur die neuen Flächen GE1-3 zu betrachten und das Kriterium nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm (nicht Relevanz der Vorbelastung) heranziehen in diesem „speziellen Fall" die ziehführendere Methode um Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm" in der Umgebung des-BPL Nr. 17 zu vermeiden. lnsoweit besteht mit der Vorgehensweise Einverständnis.

 

Nach den Berechnungen in der SU vom 15.06.2022 sowie den Berechnungen zur 1. Änderung des BPL Nr. 17 (SU der Firma Müller-EBM vom 10.03.1997) ergibt sich für den nächsten IO 1 zu beiden SU => Flur-Nr. 2900 eine Gesamtbelastung von tagsüber ca. 59,1 dB(A) und nachts 44,6 dB(A). Weiter Immissionen durch gewerbliche Nutzungen sind an diesem IO 1 zwar durch die Nutzungen südlich von Flur-Nr. 2899/2 (ist die Gewerbenutzung zu Flur-Nr. 2900) möglich, nach den vorliegenden Daten aber dürfte dies bei den vorhandenen Nutzungen und Abständen maximal in der Summe (alter BPL Nr. 17 + 4. Änderung BPL Nr. 17 + Flur-Nr. 291712 + Gewerbe Südlich z.B. aus A2100600) zu geringfügigen Überschreitungen des IRW für Mischgebiet führen (bis 1-2 dB(A)) die im Hinblick auf die Gemengelage wohl auch immissionsschutzfachlich tolerierbar wären. Für die restliche IOS sind in der Summe geringere IRWe zu erwarten.

 

Bezüglich diese komplexen Sachverhaltes und diese geringfügige Überschreitung sollt die Gemeinde aber nochmals in ihrer Abwägung explizit darlegen, dass sie das hier als zumutbar sieht => Abwägung notwendig.

 

Ansonsten wäre eine genauere Betrachtung des Umfeldes notwendig und der bisher gewählte Ansatz (TA Lärm Nr. 3.2. 1) ist nicht ausreichend.

 

Immissionen durch die umliegenden Gewerbe auf den geplanten Kindergarten:

Als zulässige Immissionsrichtwerte für den Kindergarten werden Mischgebiets-IRW tags/nachts 60145 dB(A) zugrunde gelegt. Damit besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht Einverständnis. In der SU vom 15.06.2022 findet sich im textlichen Teil nur Aussagen zur Lärmeinwirkungen durch die im Süden liegende Schreinerei, hier ergibt sich ein notwendiger Abstand von 13 m an der Südseite zum Gebäude bzw. den schutzbedürftigen Räumen. Im Norden ergibt sich die Einhaltung der IRW am Kindergarten nur aus der Anlage 3.1

Geht man davon aus, dass durch das nicht berücksichtigte Gewerbe im Osten und Norden (restliche Flächen BPL Nr. 17 und östlich Am Mühlweg") auch noch 1-3 dB(A) mehr an der Nordseite ankommen, liegen die Werte immer noch unter den zulässigen IRW von 60 dB(A) (Nachtwert nicht relevant).

 

Ist aus den Unterlagen nicht so einfach zu erkennen!

 

rmimmissionen Schreinerei: Auch, wenn die IRWe am Gebäude eingehalten werden, ist es aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht unproblematisch, dass auf den Spielflächen im Süden des Kindergebäudes Lärmpegel bis zu 65 dB(A) vorhanden sind. Im Hinblick auf die Nutzung (Kinder) sollte hier zusätzlicher Schallschutz ergriffen werden. Nach Aussage des Schallgutachters gab es auch von deren Seite eine Empfehlung hierzu!! Sehr Gut!!!

 

Im Plan ist dann eine Einfriedung mit max. 3 m Höhe eingetragen (rot gestrichelte Linie auf rosa Grund im Süden + Norden - Super zu erkennen!!!).

 

Wenn dies dem Lärmschutz dient, sollte die Maßnahme auch so gekennzeichnet werden mit dem Planzeichen 15.6 der Anlage zur PlanzV 90 (Planzeichenverordnung). Auch wenn sie jetzt erst mal als Option geplant ist.

 

b) Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten

 

Nach der aktuell vorliegenden Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechung BVerwG vom 07.03.2019 und 29.06.2021) sind bei der Ausweisung von Gewerbegebieten und Gliederungen dieser im Bereich Immissionsschutz mittels Emissionskontingenten nach DIN 45691 verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten:

 

Bei der Gliederung müssen unterschiedliche Lärmemissionskontingente an verschiedenen Flächen (Teilgebiete) vorhanden sein (räumliche Verteilung).

 

Alle zulässigen Nutzungen (pauschal nach den zulässigen Nutzungen in der Festsetzung der "Art der baulichen Nutzung" zu betrachten = typisierende Betrachtungsweise => nicht auf den konkreten Betrieb der geplant ist begrenzt => hier Gewerbebetriebe aller Art .... und hier die lautest möglichen), müssen mit den vorgegebenen Lärmemissionskontingenten errichtet werden können. Ist dies nicht gegeben müsste dies durch Ausweisung von Flächen mit entsprechenden höheren Kontingenten (bisher ist durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt wie hoch diese sein müssen) oder eine unbeschränkte/nicht-limitierte Teilfläche (auch hier noch nicht abschließend geklärt wir groß diese sein muss, außerdem schwer umsetzbar und im Prinzip in der Praxis nicht sinnvoll umsetzbar) im Rahmen der gebietsinternen Gliederung sichergestellt werden. Eventuell ist auch eine "baugebietsübergreifende" (externe) Gliederung möglich. Dies setzt jedoch unbeschränkt Gewerbegebietsfläche im Gemeindegebiet voraus und muss im BPL (Verfahren) als Wille der Gemeinde dann auch ausdrücklich so dargestellt werden. Nach meiner Kenntnis sind aber solche unbeschränkten Bereiche im Bereich der Gemeinde Mering nicht vorhanden und damit ist dies wohl auch nicht umsetzbar.

 

a)      Die aufgezeigte Problemstellung bezüglich der Festsetzung der Lärmkontingente muss aufgearbeitet werden.

 

b)      Eventuell ist hier aber auch durch Vorgabe dass nicht pauschal alle gewerbegebietstypischen Nutzungen zulässig sind, sondern nur Bestimmte eine Lösung möglich.

 

c)      Schallschutzmaßnahmen bezüglich des vorhandenen Verkehrslärmes auf die geplante Nutzung.

 

Durch die vorhandenen Lärmimmissionen der Bahnlinie und der Straße ergeben sich Beurteilungspegel, die besonders für Wohnnutzung und hier in der Nacht problematisch sind. Da Wohnen sowieso nur ausnahmsweise zulässig ist und auch immer zu einem Konflikt mit dem vorhandenen Nachbargewerbe führen kann, wird vorgeschlagen zu mindestens im GE1 die Wohnnutzung auszuschließen.

 

Luftreinhaltung:

 

d)      semittelemissionen durch die Lackieranlage der Schreinerei Flur-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche

 

Nach meiner Kenntnis war auf der Flur-Nr. 2829 (jetzt angrenzende Schreinerei im Süden der Gemeinfläche) früher ein kunststoffverarbeitender Betrieb vorhanden. Zu der Nutzungsänderung zur Schreinerei gibt es im Landratsamt Aichach-Friedberg keine Genehmigungsunterlagen und auch der Planer bzw. hat hierzu wohl nichts gefunden à Seite 21 der Begründung.

 

Lärmtechnisch ist dies nicht ganz so problematisch, siehe Punkt c). Was aus Sicht des Imissionsschutzes aber nicht unproblematisch ist, dass keine Angabe zu den Emissionen zu Lösemitteln und Staub vorhanden sind (Art, Menge, Abführung in die Luft/Kamine). Daher ist im Augenblick auch keine Aussage möglich, inwieweit dies mit der geplanten Nutzung vereinbar ist.

- Relevante Lösemittelmengen? Anführung der Abluft bei Lösemittel nach VOI 3781Blatt

4?

 

- Buchen- und Eichenstaub? Reststaubgehalt? Entstaubung liegt Richtung Spielfläche!

 

e) Luftreinhaltung - allgemein:

Durch die Errichtung lösungsmittelemittierender Betriebe (z. B. Lackieranlagen) in den Gewerbegebiet-Flächen kann es zu Einschränkungen der Höhenentwicklung der Nachbargebäude kommen. Der Immissionsschutz weist besonders auf die Problematik der Anwendung der VDI 3781 Blatt 4 "Ableitbedingungen für Abgase - Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen (früher VDI 2280 "Auswurfbegrenzung-organische Verbindungen-insbesondere Lösemittel" wurde in die VDI 3781 Blatt 4 integriert) die zu einer sehr komplexen Kaminhöhenberechnung führt und auf die möglichen Auswirkungen der Errichtung lösemittelemittierender Betriebe im Bereich von Bebauungsplänen hin. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Kaminhöhe solcher Anlagen bei der Errichtung nach den Anforderungen der früher o. g. VDls für Kaminhöhen unter Zugrundelegung der bestehenden und nicht der maximal zulässigen Bebauungshöhe und Nutzung. Die nachfolgende Bebauung (in 50 m Umkreis zu Emissionsquelie/Kamin) muss sich dann nach den nun vorliegenden Gegebenheiten (Höhe des Kamins) richten und teilweise Nutzungseinschränkungen hinnehmen (Art und Maß der baulichen Nutzung).

 

Im Bereich Luftreinhaltung sollten Regelungen zu luftverunreinigenden Emissionen (insbesondere Lösemittel) aufgenommen oder lösemittelemittierende Betrieb ausgeschlossen werden.

Rechtsgrundlagen

TA Lärm, DIN 18005-1:2002-07 mit Beiblatt 1 vom Mai 1987, DIN45691:2006-12, TA Luft, VDI 3781 Blatt 1

Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2019 - 4 BN 45.18

glichkeiten der Überwindung

rmschutz:

a) Lärmimmission der geplanten GE-Flächen auf die Umgebung bzw. auf die Gemeinbedarf-Fläche

Die Problematik bezüglich der geringen möglichen Überschreitungen östlich der Straße "Am Mühlanger" nochmals thematisieren und die Abwägung durchführen. Je nach Ergebnis zusätzliche Begutachtung notwendig.

rmschutz entsprechend kennzeichnen!

b) Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten

Die Problematik der o.g. Rechtsprechung ist möglichst unter Einbeziehung des beratenden Gutachterbüros bzw. eines Juristen zum Lärmschutz abzuarbeiten.

Bisher ist zu dieser Problemstellung (ob die festgesetzten Emissionskontingent ausreichend sind jeden zulässigen Betrieb zu ermöglichen) im BPL Nr. 17 nichts zu finden, obwohl sie die komplette Kontingentierung in der vorliegenden Form in Frage stellt, wenn die Problemstellung nicht abgearbeitet wurde.

c) Schallschutzmaßnahmen bezüglich des vorhandenen Verkehrslärmes auf die geplante Nutzung

Es wird vorgeschlagen zu mindestens im GE1 die Wohnnutzung auszuschließen

Luftreinhaltung: d) Lösemittelemissionen/Staub durch die Lackieranlage der Schreinerei Flur-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche

Aus Sicht des Immissionsschutzes muss die Relevanz der Lösemittelimmissionen/Staubimmissionen auf die Kindergartennutzung auf jeden Fall noch überprüft werden!!

e) Lösemittelemissionen im den GE1-3 Flächen- allgemein

Im Bereich Luftreinhaltung sollten Regelungen zu luftverunreinigenden Emissionen (Lösemittel) aufgenommen werden oder lösemittelemittierende Betrieb ausgeschlossen werden.

Textvorschlag:

1. Luftverunreinigende Emissionen:

1.1 Kamine zur Ableitung lösemittelhaltiger Abluft (z. B. Lackieranlagen und Destillieranlagen) und deren Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die Kaminöffnungen, die nach Bebauungsplan maximal mögliche Firsthöhe der Gebäude im Umkreis entsprechenden VDI 3781 Blatt 4 überragen.

1.2 Eine Ausnahme von Absatz 1.1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1.2.1 Die Fundamente müssen derart ausgeführt werden, dass die nach Abs. 1.1 erforderliche

maximale Kaminhöhe erreicht werden könnte.

1.2.2 Die Gemeinde Ried stimmt der Kaminhöhenreduzierung zu.

1.2.3 Bei der Baugenehmigung muss der geplante Kamin die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Firste der Umgebungsgebäude entsprechend VDI3781 Blatt 4 überragen.

1.2.4 Der Bauwerber erklärt gegenüber dem Landratsamt, dass er für den Fall einer späteren Kaminerhöhung unter den in Ziffer 1.2.3 genannten Voraussetzungen keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern oder seine Bediensteten geltend macht.

Die Risiko- und. Verpflichtungserklärung muss darüber hinaus die Zusicherung des Bauwerbers enthalten, eine später notwendige Kaminerhöhung vorzunehmen.

1.3 Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des 50 m-Radius um den Kamin Nachbargebäude auf die nach Bebauungsplan maximal zulässige Firsthöhe erhöht werden, ist der Kamin entsprechend den Anforderungen nach Abs. 1.1 zu erhöhen.

Hinweis:

Im Fall der Nr. 1.2 wird die Genehmigungsbehörde die nachträgliche Kaminerhöhung in die Baugenehmigung mit aufnehmen. Im Freistellungsverfahren ist eine Ausnahme nach 1.2 nicht möglich, hierzu wäre ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig.

Bei Ausschluss des Freistellungsverfahrens für lösemittelemittierende Betriebe könnte der Bereich ab Nr. 1.2 dann auch im Genehmigungsverfahren geprüft werden.

Im Hinblick auf diese Regel muss in der Satzung die Höhenzulässigkeit für Kamine angepasst werden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit

In der SU wurde der Bereich westlich der Straße "Am Mühlanger" als Mischgebiet eingestuft. Nach Kenntnis des Immissionsschutzes ist dieser Bereich aber eine Gemengelage. Im Hinblick auf die Vorgaben der TA Lärm Nr. 6.7, dass in solchen Bereichen die IGW von Mischgebieten nicht überschritten werden sollen und die vorliegende Mischung an Nutzungen (GE bis WA), sind die zugrunde gelegten Mischgebiets-Werte immissionsschutzfachlich aber OK.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zu a) „rmimmissionen der geplanten GE-Flächen auf die Umgebung bzw. auf die Gemeinbedarf-Fläche"

Die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem zulässigen Emissionsverhalten der Flächen des Bebauungsplans Nr. 17, für die Teilflächen 6 und 7 aus dem Jahr 1992 und für die Teilflächen 5 und 4 gem. der 1. Änderung den BP's im Jahr 1999 sowie mit der im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans vorgesehenen Kontingentierung nach DIN 45691, ergeben mit einer Schallausbreitung im Sinne der Norm für das Anwesen, FlNr. 2900 einen Beurteilungspegel von 58,7 dB(A) am Tag und 43,6 dB(A) in der Nacht. Soweit die nächstgelegene maßgebende gewerbliche Nutzung auf der FlNr. 2899/2 (südlich von FlNr. 2900) unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung im Sinne der TA Lärm die Richtwerte von 54 dB(A), tags und 39 dB(A), nachts ausschöpft, läge der Gesamtbeurteilungspegel beim Immissionsort, FlNr. 2900 bei 60 dB(A) am Tag und 44,9 dB(A). Ein Lärmkonfliktpotenzial nicht gegeben. Außerdem ist zu erwarten, dass abgesehen von der kumulativen, tatsächlichen Ausnutzung der jeweils zulässigen Emissionspotenziale der umliegenden gewerblichen Flächen die konkreten Fassadenpegel bedingt durch die Eigenabschirmung des Gebäudes (FlNr. 2900) geringer ausfallen werden.

Unabhängig hiervon geht im Vergleich zu den bisher für die gem. dem BP aus 1992 getroffenen Regelungen zum zulässigem Emissionsverhalten für die Teilflächen 8/2 und 8/1 mit der im Rahmen der gegenständlichen 4. Änderung eine Verringerung der zu erwartenden Lärmsituation für die östlich der Straße „Am Mühlanger" gelegene schutzbedürftige Nutzung einher. Bisher waren für die o. a. Teilflächen zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A), tags bzw. 50 dB(A), nachts und 65 dB(A), tags bzw. 55 dB(A), nachts festgesetzt, welchen insbesondere zur Tagzeit denen von Industriegebieten entsprechen. Nunmehr werden mit der 4. Änderung des BP's im Nahbereich der Bebauung Pegel von maximal 61 dB(A)/m², tags und 46 dB(A)/m², nachts (GE 2) festgesetzt.

Bezüglich der Lärmimmissionen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist kein Konfliktpotenzial gegeben. Innerhalb des Plangebiets gelten die Anforderungen der TA Lärm, vgl. Festsetzung § 10, Abs. (2), Nr. 7. Mit den festgesetzten Emissionskontingenten für die Teilflächen GE 1 bis GE 3 ist eine entsprechende Gewährleistung möglich.

Der Hinweis wurde aufgenommen. Die Flächen für Vorkehrungen zum Schallschutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der BImSchG wurden in der Planzeichnung mit einem entsprechenden Planzeichen dargestellt und in den Festsetzungen zum BP präzisiert.

Zu b)"Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten"

Mit der 4. Änderung den BP's Nr. 17 wurden bisher für insgesamt drei Teilflächen unterschiedliche Lärmkontingente vergeben.

In Anlehnung an die DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, entsprechen die in den Teilflächen GE 1 und GE 2 zumindest in der Tagzeit den typischerweise in Gewerbegebieten zu berücksichtigenden flächenbezogenen Schallleistungspegel. In der DIN 18005 wird dokumentiert:

- "5.2.3 Industrie- und Gewerbegebiete

Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen:

- Industriegebiet, tags und nachts 65 dB;

- Gewerbegebiet, tags und nachts 60 dB." ….

r die Nachtzeit kann eine solche Voraussetzung freilich nicht geschaffen werden. Das zulässige Emissionsverhalten wird insbesondere reduziert durch die umliegende schutzbedürftige Wohnnutzung außerhalb des Plangebiets in Verbindung mit der erforderlichen Einhaltung der Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm.

Dies führt in zusammenhängenden Ortsgebieten lärmimmissionsschutzrechtlich regelmäßig zu entsprechenden Einschränkungen zur Nachtzeit. Im Umkehrschluss kann damit ein Emissionskontingent von um die 60 dB(A)/m² am Tag und um die 45 dB(A)/m² in der Nacht in Gewerbegebieten im Falle einer innerörtlichen Lage als uneingeschränkt angesehen werden.

Im Zuge der Fortschreibung des Immissionsschutzgutachtens konnten die GE-Flächen neu untergliedert werden, sodass man die Emissionskontingente in bestimmten Teilbereichen erhöhen konnte:

Teilfläche

Emissionskontingente LEK in dB(A) / m²

 

Tag (6-22 Uhr)

Nacht (22-6 Uhr)

GE 1

60

60

GE 2

65

46

GE 3

61

46

GE 4

60

45

GE 5

56

41

So ist nun für die Teilflächen GE 1 - GE 4 zur Tagzeit 65 - 60 dB(A)/m² festgesetzt. Im Sinne der DIN 18005 ist damit eine Nutzung ohne Emissionsbegrenzung zur Tagzeit möglich.

r die Nachtzeit kann eine solche Voraussetzung freilich nicht generell geschaffen werden. Das zulässige Emissionsverhalten wird insbesondere reduziert durch die umliegende schutzbedürftige Wohnnutzung außerhalb des Plangebiets in Verbindung mit der erforderlichen Einhaltung der Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Dies führt in zusammenhängenden Ortsgebieten lärmimmissionsschutzrechtlich regelmäßig zu entsprechenden Einschränkungen zur Nachtzeit. Im weiteren Planungsverlauf konnte dennoch eine Fläche (neu GE 1) festgelegt werden, welche auch zu Nachtzeit über ein uneingeschränktes Emissionspotenzial verfügt. Gleichwohl wird die Größe der Fläche bestimmt durch die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets.

Bauplanungsrechtlich werden vorliegend per Festsetzung für insbesondere zur Nachtzeit genutzte Betriebe, z. B. eine Reihe von Vergnügungsstätten ausgeschlossen, vgl. § 1, Abs. (1), (2) und (3), Pkt. 4.

Dies gilt freilich nicht für die Teilfläche GE 3. Mit dem vorgesehenen Kontingent von 56 dB(A)/m² am Tag und 41 dB(A)/m² ist in Verbindung mit der Flächengröße eine Ansiedlung von Gewerbegebieten aller Art schwerlich umsetzbar. Daher wird für das GE 5 unter § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung festgesetzt, dass gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen in ihrem Lärmverhalten nicht wesentlich stören.

Zu c) „Schallschutzmaßnahmen bezüglich des vorhandenen Verkehrslärms auf die geplante Nutzung:

Wohnungen sind nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, soweit die dem Betrieb zugeordnet und dem gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind im GE 4 und 5 zulässig.

Soweit eine Umsetzung tatsächlich erfolgt, werden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des BP's, vgl. § 10 Abs. (2), Nr. 2 b) bis c) gewährleistet.

Zu d) Lösemittelemissionen/Staub durch die Lackieranlage der Schreiner Flur-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche:

Staub aus der Abluftreinigungsanlage:

r die Beurteilung des Staubniederschlags ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) heranzuziehen. Dies ist unter Punkt 4.3 ff der TA Luft geregelt. Nach Punkt 4.3.1, Tabelle 2 der TA Luft gilt ein Immissionswert für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen für nicht gefährdenden Staub von

 

0,35 g/(m² * d)

 

über einen Mittelungszeitraum von einem Jahr. Dies gilt für die Gesamtbelastung.

Überschreitet die nach Nummer 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung für Staubniederschlag an einem Beurteilungspunkt den Immissionswert darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn

 

a) die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/(m² * d) - gerechnet als Mittelwert für das Jahr - nicht überschreitet,

b) durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stilllegung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Betreibers oder Dritter durchgeführt sind, die die Einhaltung des Immissionswertes gewährleisten,

c) durch Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes die Einhaltung des Immissionswertes nach einer Übergangsfrist zu erwarten ist oder

d) eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 ergibt, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls keine erheblichen Nachteile hervorgerufen werden können.

Zur Beurteilung von Schwebstaub regelt die TA Luft folgendes:

Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in nachstehender Tabelle bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung die nachstehenden Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet:

Tab. Fehler! Kein Text mit angegebener Formatvorlage im Dokument.-1 TA Luft, Punkt 4.2.1, Tabelle 1

Stoff/Stoffgruppe

Konzentration µg/m³

Mittelungszeitraum

Zulässige Überschreitungshäufigkeit im Jahr

Partikel (PM10)

40 50

Jahr 24 Stunden

 35

Partikel (PM2.5)

25

Jahr

-

 

Bei einem Jahreswert von unter 28 µg/m³r PM10 ist in der Regel der auf 24 Stunden bezogene Immissionswert eingehalten.

Im vorliegenden Fall wird die Abluft der Schreinerei durch eine Filteranlage vom Typ Schuko ECOVAR 97 gereinigt. Die Anlage läuft nach Betreiberangaben durchschnittlich etwa 3 h täglich und weist bei einer stündlichen Luftleistung von ca. 20.000 m³ einen Reststaubgehalt von 0,2 mg/m³ auf. Legt man zu Grunde, dass es sich hierbei um Feinstaub (PM10) handelt beträgt die Emissionsmenge an Staub rund 11 g/Tag im Jahresmittel.

Eine überschlägige Berechnung mit Austal in der Fassung 2021 ergibt für die aus der Anlage entstehende Zusatzbelastung, ausgedrückt als PM 10, folgende Maximalwerte:

Am Austrittsort stellen sich 3,3 µg/m³ PM 10 im Jahresmittel ein.

Der Staubniederschlag beträgt maximal 0,002 g/m² * d um den Austrittsort.

In ca. 10 m seitlichem Abstand, am Ort einer möglichen schutzwürdigen Bebauung beträgt der Rechenwert 2,5 µg/m³ PM 10 im Jahresmittel.

Damit sind die Anforderungen der TA Luft in der Nachbarschaft zur Quelle absehbar deutlich eingehalten. Es bedarf daher aus gutachterlicher Sicht keiner Überlagerung mit der lokalen Hintergrundbelastung. Eine exakte Berechnung mit allen Strömungshindernissen und unter Ansatz einer auf Übertragbarkeit geprüften lokalen meteorologischen Zeitreihe lässt in der Fläche niedrigere Werte erwarten.

Gerüche aus der Lackieranlage:

Eine Geruchsimmission ist nach dem Anhang zur TA Luft zu beurteilen, wenn sie gemäß Nummer 4.4.7 des Anhangs nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung (Nummer 4.6 des Anhangs) die in Tabelle 22 angegebenen Immissionswerte überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr.

Wohn-/Mischgebiete

Gewerbe-/Industriegebiete

Dorfgebiete

0,10

0,15

0,15

 

Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechtes den einzelnen Spalten der Tabelle 22 der TA Luft zuzuordnen.

Im vorliegenden Fall wird die zu schützende Nutzung analog zu Mischgebiet beurteilt. Demnach sind 10 % Geruchsstundenhäufigkeiten im Jahr zulässig.

Die Schreinerei betreibt die Lackieranlage maximal 1 h täglich an Werktagen. Die mögliche Geruchsstundenhäufigkeit beträgt damit im ungünstigsten Fall gerundet 4 %, für den Fall, dass alle Betriebsstunden geruchlich wahrgenommen werden können. Damit sind die Anforderungen der TA Luft absehbar eingehalten.

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung zu ändern.

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Abstimmungsergebnis: 20:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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