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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 26.10.2022:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus Sicht der Regierung von Schwaben, höhere Landesplanungsbehörde, nehmen wir zu o.g. Bauleitplanvorhaben wie folgt Stellung:

Wir sind seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass "durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist" (vgl. Begründung zu LEP 5.3.1 (Z) "Einzelhandelsagglomerationen").

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für den Hinweis, dass bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf zu achten ist, unzulässige Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen. Ziel der Planung ist es, die Gewerbeflächen neu zu ordnen, nicht aber zentrenrelevante oder nahversorgungsrelevante Einzelhandels(groß)projekte zu ermöglichen. Zur Stärkung des Zentrums von Mering wird daher der Anregung der Regierung von Schwaben gefolgt und eine Festsetzung getroffen, dass Einzelhandelsbetriebe die zentrenrelevante oder nahversorgungsrelevante Sortimente führen, nicht zulässig sind. Eine Anlage zur Satzung, aus welcher hervorgeht welche Sortimente als nahversorgungsrelevant bzw. zentrenrelevant einzustufen sind, wird beigefügt.

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die textlichen Festsetzungen dahingehen zu ändern, dass eine Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten aufgenommen wird. Des Weiteren wird eine Anlage der nahversorgungsrelevanten bzw. zentrenrelevanten Sortimente beigefügt.

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Abstimmungsergebnis: 20:0

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