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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 28.10.2022:

(1)               Sachverhalt

 

Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,6 ha.

 

Als Art der baulichen Nutzung sind ein Gewerbegebiet sowie Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte" vorgesehen.

 

Das Baugebiet ist nicht bebaut.

 

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

 (2) Wasserwirtschaftliche Würdigung

 

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

 

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

 

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

 

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

 

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

 

2.1.4 Grundwasser

 

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet. Entsprechend den uns vorliegenden Erkenntnissen an der Messstelle Sankt Afra 24404 liegt der bisher gemessene Grundwasserhöchststand (HHW) bei 504,56 m ü NN. Die Messstelle liegt etwa 1.100 m in nordwestlicher Richtung vom Planungsgebiet entfernt. Die Daten beruhen auf der Zeitreihe 1994 bis 2022. Unabhängig davon können auch höhere Grundwasserstände auftreten. In den Unterlagen zum Bebauungsplan ist die Grundwassersituation zu beschreiben und durch eigene Fachgutachten für das konkrete Planungsgebiet zu ermitteln.

 

Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Festlegung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berücksichtigen.

 

Vorschlag für Festsetzungen:

Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht zulässig."

 

Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten zu ermittelnden schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen." (Angabe des GW-Standes durch den Planer erforderlich)

 

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

Unabhängig von den vorstehenden Angaben können auch höhere Grundwasserstände auftreten. Diese sind durch einen geeigneten Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen"

 

Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss."

 

Zur Beschreibung der Grundwasser- / Untergrundsituation sind in der Regel Bohrungen / Erdaufschlüsse erforderlich. Für Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, ist vor Bohrbeginn ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

 

Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen."

 

Die geplante Bebauung liegt in einem Gebiet mit bekannten hohen Grundwasserständen weniger als 3 m unter Gelände. Durch bauliche Maßnahmen, wie eine wasserdichte und auftriebssichere Bauweise des Kellers oder eine angepasste Nutzung, können Schäden vermieden werden. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Entsprechende Vorkehrungen obliegen dem Bauherrn."

 

In Bereichen von Schwankungen des Grundwasserspiegels besteht die Gefahr von Setzungen des Bodens unter Auflast."

 

(3) Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und die darin vorgebrachten Anregungen und Hinweise. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Grundwasser:

Das Baugrundgutachten zum Kindergartenvorhaben gibt einen Bemessungswasserstand (HHW + Sicherheitszuschlag) von 507,30 m ü. NN an. Der Sicherheitszuschlag wurde mit 0,50 m angesetzt, somit liegt der HHW Wert auf der Gemeinbedarfsfläche bei 506,8 m ü. NN. Dieser Wert kann voraussichtlich für die angrenzenden Gewerbeflächen ebenfalls herangezogen werden.

 

Das Plangebiet wird im Zuge der Bauleitplanung nicht aufgefüllt. Im Gewerbegebiet und der Fläche für Gemeinbedarf sind Aufschüttungen zur Herstellung der Gebäude und Außenanlagen (z.B.: Stellplätze, befestigte Flächen und Zufahrten) bis zur Oberkante des jeweiligen FFB EG zulässig. Da derzeit eine Auffüllung nicht in Betracht gezogen wird, ist eine Darstellung einer neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand nicht notwendig.

 

Im Zuge der nachfolgenden Ausführungsplanungen sind dann vom jeweiligen Grundstückseigentümer Fachgutachten zum Grundwasserstand einzuholen und entsprechende bauliche Maßnahmen zu treffen.

 

Hinweise zum möglichen hohen Grundwasserstand und der Messstelle St. Afra werden in den Textlichen Hinweisen mit aufgenommen, ebenso ggf. notwenige Baumaßnahmen bei Kellerbauten.

 

Die vorgeschlagene Festsetzung zur Nichteinleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird mit aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Bebauungsplanänderung gemäß der fachlichen Würdigung um eine Festsetzung zur Nichteinleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal sowie Hinweisen zur Wasserwirtschaft zu ergänzen.

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Abstimmungsergebnis: 20:0

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