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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 14.03.2023:

 

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die lm Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen) - Einwendungen:

 

Die Änderung betrifft einen Bereich im Südwesten des BPL Nr. 17.

 

Bezüglich der Grundsätzlichen Aussagen wird auf die Stellungnahme vom 24.10.22. verwiesen. Nach Durchsicht der nun vorliegenden geänderten Fassung ergibt sich nun Folgendes:

 

Zu den Vorhaben wurde eine überarbeitet Schalltechnische Untersuchung (SU) des Ingenieurbüros emplan vom 10.02.2023 eingereicht.

 

Der Bereich des BPL Nr. 17 umfasst weiterhin 2 Bereiche:

1) GE 1-5: Gewerbegebietsflächen

2) Fläche für Gemeinbedarf: Kindergarten

Problemfelder aus der Stellungnahme 24.10.22

 

rmschutz:

a) Lärmimmission der geplanten GE-Flächen auf die Umgebung bzw. auf die Gemeinbedarf-Fläche

b) Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten

c) Schallschutzmaßnahmen bezüglich des vorhandenen Verkehrslärmes auf der geplanten Nutzung

 

Luftreinhaltung:

d) Lösemittelemissionen/Staub durch die Lackieranlage der Schreinerei Flur-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche

e) Lösemittelemissionen im den GE1-5 Flächen - allgemein

 

Zu Lärmschutz:

a) Relevanz der neuen Flächen auf die Umgebung Siehe Stellungnahme vom 24.10.22:

Bezüglich diese komplexen Sachverhaltes und diese geringfügige Überschreitung sollt die Gemeinde aber nochmals in ihrer Abwägung explizit darlegen, dass sie das hier als zumutbar sieht => Abwägung notwendig"

Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich ob die damals geforderte Abwägung stattgefunden hat.

Immissionen durch die umliegenden Gewerbe auf den geplanten Kindergarten:

Siehe Stellungnahme vom 24.10.22:

Soweit wohl umgesetzt.

 

rmimmissionen Schreinerei: Zumutbarkeit der 65 dB(A) auf die Kinderspielfläche liegt im Abwägungsbereich der Gemeinde => Begründung Nr. 8.10.3 => von mir aus

=> Immissionsschutz empfiehlt jetzt schon aktiven Schallschutz

 

b) Festsetzung von Lärmkontingenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten Siehe Stellungnahme vom 24.10.22:

 

Nach der aktuell vorliegenden Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechung BVerwG vom 07.03.2019 und 29.06.2021) sind bei der Ausweisung von Gewerbegebieten und Gliederungen dieser im Bereich Immissionsschutz mittels Emissionskontingenten nach DIN 45691 verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten:

 

- Bei der Gliederung müssen unterschiedliche Lärmemissionskontingente an verschiedenen Flächen (Teilgebiete) vorhanden sein (räumliche Verteilung).

 

- Alle zulässigen Nutzungen (pauschal nach den zulässigen Nutzungen in der Festsetzung der „Art der baulichen Nutzung" zu betrachten = typisierende Betrachtungsweise => nicht auf den konkreten Betrieb der geplant ist begrenzt => hier Gewerbebetriebe aller Art.... und hier die lautest möqlichen),ssen mit den vorgegebenen Lärmemissionskontingenten errichtet werden können.

 

Ist dies nicht gegeben müsste dies durch Ausweisung von Flächen mit entsprechenden heren Kontingenten (bisher ist durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt wie hoch diese sein müssen) oder eine unbeschränkte/nicht-limitierte Teilfläche (auch hier noch nicht abschließend geklärt wir groß diese sein muss, außerdem schwer umsetzbar und im Prinzip in der Praxis nicht sinnvoll umsetzbar) im Rahmen der gebietsinternen Gliederung sichergestellt werden.

 

Eventuell ist auch eine „baugebietsübergreifende" (/externe) Gliederung möglich. Dies setzt jedoch unbeschränkt Gewerbegebietsfläche im Gemeindegebiet voraus und muss im BPL (Verfahren) als Wille der Gemeinde dann auch ausdrücklich so dargestellt werden. Nach meiner Kenntnis sind aber solche unbeschränkten Bereiche im Bereich der Gemeinde Mering nicht vorhanden und damit ist dies wohl auch nicht umsetzbar.

 

ð Die aufgezeigte Problemstellung bezüglich der Festsetzung der Lärmkontingente muss aufgearbeitet werden

 

ð Diese Thematik soll wohl durch den Bereich GE 1 mit einem LEK von tags/nachts 60/ 60 dB(A) gelöst werden => ca. 1000 m2 Fläche. Ob das an Fläche wirklich reicht um alle in § 1 genannte Nutzungen theoretisch zu ermöglichen erscheint sehr optimistisch, aber letztendlich ist es Sache der Gemeinde dies so festzulegen.

 

c) Schallschutzmaßnahmen bezüglich des vorhandenen Verkehrslärmes auf die geplante Nutzung

 

Wurde umgesetzt!

 

Zu Luftreinhaltung:

d) Lösemittelemissionen/Staub durch die Lackieranlage/Entstaubung der Schreinerei Flur-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche

 

Siehe Stellungnahme vom 24.10.22:

Dazu habe ich nichts gefunden???

 

e) Luftreinhaltung - allgemein:

Siehe Stellungnahme vom 24.1 0.22:

Dazu habe ich nichts gefunden???

 

Rechtsgrundlagen:

TA Lärm, DIN 18005-1: 2002-07 mit Beiblatt 1 vom Mai 1987, DIN 45691. 2006-12, TA

Luft, VDI 3781 Blatt1

Rechtsprechung:

BVemG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19

BVeMG, Beschluss vom 07.03.2019 - 4 BN 45.18

 

glichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)

 

rmschutz:

a) Lärmimmission der geplanten GE-Flächen auf die Umgebung bzw. auf die Gemeinbedarf-Fläche

Problematik bezüglich der geringen möglichen Überschreitungen östlich der Straße Am Mühlanger"

Aus den Unterlagen ist nicht ersichtlich ob die damals geforderte Abwägung stattgefunden hat.

 

b) Festsetzung von Lärmkontinqenten nach DIN 45691 in Gewerbegebieten

Anmerkung:

Ob die Festlegung des Gewerbegebiet 1 ausreichend ist, ist nach der vorliegenden Rechtsprechung insbesondere wegen der Größe fraglich. Letztendlich Aufgabe des Planes und der Gemeinde!

 

Luftreinhaltung:

 

d) Lösemittelemissionen/Staub durch die Lackieranlage der Schreinerei

Flur.-Nr. 2829 südlich der Gemeinbedarfsfläche

Aus Sicht des Immissionsschutzes muss die Relevanz der Lösemittelimmissionen/Staubimmissionen auf die Kindergartennutzung auf jeden Fall noch überprüft werden!!

 

e) Lösemittelemissionen im den GE1-5 Flächen- allgemein

Ist das was gemacht worden?

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Bezüglich der Berechnung der Verkehrsimmissionen ergeben sich durch die neuen Zähldaten 2021 (zugrunde gelegt Wurden die Zählungen 2015) keine relevanten Änderungen daher wurde dies vom Immissionsschutz zwar geprüft aber nicht bemängelt.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Zum Lärmschutz:

 

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und weist darauf hin, dass die in der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zusammen mit den Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB behandelt wurden. In der erneuten Beteiligung wurden allerdings die für den Markt Mering relevanten Anregungen aus der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtig.

 

Die Ermittlung der Schallimmissionen aus dem zulässigen Emissionsverhalten der Flächen des Bebauungsplans Nr. 17, für die Teilflächen 6 und 7 aus dem Jahr 1992 und für die Teilflächen 5 und 4 gem. der 1. Änderung den BP's im Jahr 1999 sowie mit der im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplans vorgesehenen Kontingentierung nach DIN 45691, ergeben mit einer Schallausbreitung im Sinne der Norm für das Anwesen, FlNr. 2900 einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) am Tag und 44 dB(A) in der Nacht. Soweit die nächstgelegene maßgebende gewerbliche Nutzung auf der FlNr. 2899/2 (südlich von FlNr. 2900) unter Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung im Sinne der TA Lärm die Richtwerte von 54 dB(A), tags und 39 dB(A), nachts ausschöpft, läge der Gesamtbeurteilungspegel beim Immissionsort, FlNr. 2900 bei 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Ein Lärmkonfliktpotenzial nicht gegeben. Außerdem ist zu erwarten, dass abgesehen von der kumulativen, tatsächlichen Ausnutzung der jeweils zulässigen Emissionspotenziale der umliegenden gewerblichen Flächen die konkreten Fassadenpegel bedingt durch die Eigenabschirmung des Gebäudes (FlNr. 2900) geringer ausfallen werden.

 

Unabhängig hiervon geht im Vergleich zu den bisher für die gem. dem BP aus 1992 getroffenen Regelungen zum zulässigem Emissionsverhalten für die Teilflächen 8/2 und 8/1 mit der im Rahmen der gegenständlichen 4. Änderung eine Verringerung der zu erwartenden Lärmsituation für die östlich der Straße „Am Mühlanger" gelegene schutzbedürftige Nutzung einher. Bisher waren für die o. a. Teilflächen zulässige flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A), tags bzw. 50 dB(A), nachts und 65 dB(A), tags bzw. 55 dB(A), nachts festgesetzt. Nunmehr sind mit der 4. Änderung des BP's im Nahbereich der Bebauung Pegel von maximal 60 dB(A)/m², tags und 45 dB(A)/m², nachts (GE 4) zulässig.

 

Bezüglich der Lärmimmissionen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist kein Konfliktpotenzial gegeben. Innerhalb des Plangebiets gelten die Anforderungen der TA Lärm, vgl. Festsetzung § 10, Abs. (2), Nr. 6. Mit den festgesetzten Emissionskontingenten ist eine entsprechende Gewährleistung möglich.

 

Mit der 4. Änderung den BP's Nr. 17 wurden im Rahmen der aktuellen Planung für insgesamt fünf Teilflächen unterschiedliche Lärmkontingente vergeben.

 

Teilfläche

Emissionskontingente LEK in dB(A) / m²

 

Tag (6-22 Uhr)

Nacht (22-6 Uhr)

GE 1

60

60

GE 2

65

46

GE 3

61

46

GE 4

60

45

GE 5

56

41

 

In Anlehnung an die DIN 18005, Schallschutz im Städtebau entsprechend die in den Teilflächen GE 2, GE 3 und GE 4 zumindest in der Tagzeit die typischerweise mindestens in Gewerbegebieten zu berücksichtigenden flächenbezogenen Schallleistungspegel. In der DIN 18005 wird dokumentiert:

- "5.2.3 Industrie- und Gewerbegebiete

 

Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung … zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen:

 

- Industriegebiet, tags und nachts 65 dB;

- Gewerbegebiet, tags und nachts 60 dB.". …

 

Im Sinne der DIN 18005 ist damit eine Nutzung ohne Emissionsbegrenzung zur Tagzeit möglich.

 

r die Nachtzeit kann eine solche Voraussetzung freilich nicht generell geschaffen werden. Das zulässige Emissionsverhalten wird wie oben bereits aufgeführt, insbesondere reduziert durch die umliegende schutzbedürftige Wohnnutzung außerhalb des Plangebiets in Verbindung mit der erforderlichen Einhaltung der Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm. Im gegenständlichen Plangebiet konnte dennoch eine Fläche (GE 1) festgelegt werden, welche auch zu Nachtzeit über ein uneingeschränktes Emissionspotenzial verfügt. Gleichwohl wird die Größe der Fläche bestimmt durch die umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets.

 

Dies gilt nicht für die Teilfläche GE 5. Mit dem vorgesehenen Kontingent von 56 dB(A)/m² am Tag und 41 dB(A)/m² ist in Verbindung mit der Flächengröße eine Ansiedlung von Gewerbegebieten aller Art schwerlich umsetzbar. Dies wurde in der Festsetzung gem. § 1 entsprechend berücksichtigt. Nach Abs. 3 sind nur solche Betriebe zulässig, die das Wohnen in ihrem Lärmverhalten nicht wesentlich stören.

 

Der Hinweis auf das genannte Urteil wird zur Kenntnis genommen. Die Forderung nach einer schalltechnischen Untersuchung für den Nachweis zur Einhaltung der zulässigen Immissionskontingente wird aus der Festsetzung, § 10 Abs. 2, Nr. 5 herausgenommen und als Hinweis mit aufgenommen.

 

Zur Luftreinhaltung:

Der Markt Mering hat sich intensiv mit dem Thema Geruch in der Abwägung auseinandergesetzt. Hierbei verweist der Markt Mering erneut auf die fachliche Würdigung und Abwägung zum Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass gem. den Bescheiden vom 16.08.82 und 18.11.85 Baurecht für einen lackierähnlichen Betrieb mit entsprechenden immissionsschutzfachlichen und geruchlichen Auflagen vorliegt. Zwischenzeitlich hat sich die Nutzung in eine Schreinerei geändert. Der bestehende Bescheid wurde aber nach den beim Markt Mering vorhandenen Unterlagen nicht angepasst. Deshalb geht der Markt Mering in der fachlichen Würdigung von der derzeit faktischen Nutzung aus. Auch aufgrund von vor Ort Besichtigungen und Recherchen ist festzustellen, dass der ursprüngliche Lackierbetrieb nicht mehr existent ist und anstelle dessen ein Schreinereiunternehmen tätig ist.

 

Auch unter Berücksichtigung einer Archivrecherche des Marktes Mering, ergaben sich keine neuen Erkenntnisse zu dem Sachverhalt. Deshalb ist von der faktischen Nutzung auszugehen. 

 

Hierzu liegen fachgutachterliche Beurteilungen der Firma emplan vor, die wie folgt in die fachliche Würdigung und Abwägung einfließen:

 

Im vorliegenden Fall wird die zu schützende Nutzung analog zu Mischgebiet beurteilt. Demnach sind 10 % Geruchsstundenhäufigkeiten im Jahr zulässig.

 

Die Schreinerei betreibt die Lackieranlage maximal 1 h täglich an Werktagen. Die mögliche Geruchsstundenhäufigkeit beträgt damit im ungünstigsten Fall gerundet 4 %, für den Fall, dass alle Betriebsstunden geruchlich wahrgenommen werden können. Damit sind die Anforderungen der TA Luft absehbar eingehalten.

 

Im vorliegenden Fall wird die Abluft der Schreinerei durch eine Filteranlage vom Typ Schuko ECOVAR 97 gereinigt. Die Anlage läuft nach Betreiberangaben durchschnittlich etwa 3 h täglich und weist bei einer stündlichen Luftleistung von ca. 20.000 m³ einen Reststaubgehalt von 0,2 mg/m³ auf. Legt man zu Grunde, dass es sich hierbei um Feinstaub (PM10) handelt beträgt die Emissionsmenge an Staub rund 11 g/Tag im Jahresmittel.

 

Eine überschlägige Berechnung mit Austal in der Fassung 2021 ergibt für die aus der Anlage entstehende Zusatzbelastung, ausgedrückt als PM 10, folgende Maximalwerte:

 

Am Austrittsort stellen sich 3,3 µg/m³ PM 10 im Jahresmittel ein.

 

Der Staubniederschlag beträgt maximal 0,002 g/m² * d um den Austrittsort.

 

In ca. 10 m seitlichem Abstand, am Ort einer möglichen schutzwürdigen Bebauung beträgt der Rechenwert 2,5 µg/m³ PM 10 im Jahresmittel.

 

Damit sind die Anforderungen der TA Luft in der Nachbarschaft zur Quelle absehbar deutlich eingehalten. Es bedarf daher aus gutachterlicher Sicht keiner Überlagerung mit der lokalen Hintergrundbelastung. Eine exakte Berechnung mit allen Strömungshindernissen und unter Ansatz einer auf Übertragbarkeit geprüften lokalen meteorologischen Zeitreihe lässt in der Fläche niedrigere Werte erwarten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt

 

zum Lärmschutz:

 

Der Bebauungsplanentwurf wird immissionsschutzfachlich entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung rechtsredaktionell geändert.

 

zur Luftreinhaltung:

 

Der Bebauungsplanentwurf wird nicht geändert.

 

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Abstimmungsergebnis: 20:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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