Reduzieren

Sachverhalt:

Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

Im weiteren Planungsverlauf findet eine erneute Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung statt (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen.

Die nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt. Die Planung wurde öffentlich ausgelegt.

 

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

Amt für ländliche Entwicklung

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Polizeiinspektion Friedberg

Bund für Naturschutz in Bayern e. V.

Kreisgruppe für Vogelschutz

Amtsgericht Aichach

Lech-Elektrizitäts-Werke

Kreisbrandrat

Gemeinde Egling

Finanzamt Augsburg-Land

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:

Landratsamt Aichach-Friedberg - Brandschutz vom 05.11.2021

Bayernwerk AG vom 06.10.2021

Gemeinde Merching vom 28.10.2021

Gemeinde Prittrichting vom 28.10.2021

Telekom vom 20.10.2021

Energie Südbayern GmbH vom 25.10.2021

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 09.11.2021

Bischöfliche Finanzkammer vom 18.10.2021

Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsrat vom 07.10.2021

Bayernetz GmbH vom 06.10.2021

Vodafone vom 29.10.2021

Amprion vom 12.10.2021

Industrie- und Handelskammer vom 10.11.2021

Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:

1. TÖB

01 Landratsamt Aichach-Friedberg

01-1 Bauleitplanung vom 12.11.2021

01-2 Immissionsschutz vom 12.10.2021

01-3 Abfallrecht vom 18.10.2021

01-4 Wasserrecht vom 11.11.2021

01-5 Untere Denkmalschutzbehörde vom 03.11.2021

01-6 Verkehrswesen vom 15.10.2021

01-7 Tiefbauverwaltung vom 08.11.2021

01-8 Untere Naturschutzbehörde vom 03.02.2022

02 Regierung von Schwaben vom 09.11.2021

03  Wasserwirtschaftsamt vom 12.11.2021

04 Bayerischer Bauernverband vom 12.11.2021

05 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 10.11.2021

 

Träger öffentlicher Belange

 

01 Landratsamt Aichach-Friedberg

01-1  Bauleitplanung vom 12.11.2021

 

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit dem Kiesabbau ist auch eine Nassverfüllung geplant. Zur geplanten Nassverfüllung, die grundsätzlich nicht zulässig ist, hat sich insbesondere das Sachgebiet Wasserrecht negativ geäußert. Die dort geäußerten Bedenken werden unsererseits geteilt.

Insbesondere müssen sich aus den Planunterlagen die besonderen Gründe für die lediglich ausnahmsweise zulässige Verfüllung ergeben und eine hinreichende Würdigung der Belange erfolgen. Dies ist aus unserer Sicht bisher nicht ausreichend geschehen und daher zwingend nachzuholen, da diese Thematik auch Auswirkungen auf der Ebene des Flächennutzungsplans haben kann und damit evtl. ein späteres Genehmigungshindernis für die Änderung des Flächennutzungsplans gegeben ist.

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Zur Klarheit wird empfohlen, textlich zu ergänzen, dass es sich bei dem Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Bayerische Verfüll-Leitfaden in der fortgeschriebenen und evaluierten Fassung vom 15. Juli 2021 ist die maßgebliche Vorschrift für die Verfüllung in Bayern. Die Nassverfüllung ist im Kapitel B-/N des Leitfadens geregelt. Demnach sollen Nassgewinnungsstätten grundsätzlich nicht verfüllt werden, es sei denn, die Nassverfüllung ist im öffentlichen Interesse geboten, B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret. Zu den Gründen für ein öffentliches Interesse an der Nassverfüllung zählen nach B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. auch Vorgaben der Bauleitplanung, soweit diese den Vorgaben der Regionalplanung nicht widersprechen. Darüber hinaus stellt der Verfüll-Leitfaden keine weiteren Anforderungen an die Bauleitplanung für die Begründung des öffentlichen Interesses. Die Gemeinden sind frei, im Rahmen ihrer Planungshoheit selbständig Gebiete für die Nassverfüllung auszuweisen, soweit es das geforderte öffentliche Interesse betrifft. Darauf weist auch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 6. September 2018 hin:

Auf folgende Änderungen wird insbesondere hingewiesen: (…)

Die Vorgaben einer im Einklang mit der Regionalplanung stehenden Bauleit-Planung gelten künftig als Grund für ein “öffentliches Interesse“ für eine Nassverfüllung. (…)

Die Einhaltung der konkreten wasser- sowie bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleibt davon unbenommen und ist regelmäßig Gegenstand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Insbesondere ist es aus Sicht der Gemeinden nicht erforderlich, andere Gründe des öffentlichen Interesses zur Grundlage ihrer Bauleitplanung zu machen. Der Verfüll-Leitfaden richtet sich unmittelbar an die zuständigen Behörden und mittelbar an die Antragsteller im Genehmigungsverfahren. Die in B-2/N Abs. 7 lit. a bis e genannten Gründe stehen gleichberechtigt nebeneinander und begründen - jeder für sich - das öffentliche Interesse an der Nassverfüllung. Das öffentliche Interesse bzw. die Begründung sind vom Antragssteller im Einzelfall nachzuweisen. Würde man das Vorliegen eines anderen Grundes zur Voraussetzung für die Begründung des öffentlichen Interesses durch die Bauleitplanung machen, so würde man die Gemeinde mit dem Antragssteller gleichsetzen und sie in ihrer Planungsfreiheit unzulässig einschränken. Dazu würde ein solcher Ansatz der oben geschilderten Systematik des Verfüll-Leitfadens widersprechen.

Die Voraussetzung nach B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret ist demnach für das Vorhaben der Hans Baur GmbH erfüllt, wenn die Gemeinde Schmiechen ihr (öffentliches) Interesse an der Nassverfüllung im Bebauungsplan Nr. 24 ausweist und der Regionalplan der Region Augsburg (9) dem nicht entgegensteht.

Der Regionalplan legt im Kapitel 5 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen für die Folgenutzung von Nassgewinnungsstätten das folgende Ziel 5.4.2 fest:

Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers sollen in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

In der Begründung zu 5.4.2 wird diese Vorgabe weiter konkretisiert, indem zum einen auf den Verfüll-Leitfaden („sog. Eckpunktepapier“) verwiesen wird und zum anderen die Maßgaben des Leitfadens für die Nassverfüllung beispielhaft wiedergegeben werden. Die in der Begründung enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Im Ergebnis übernimmt der Regionalplan die Vorgaben des Verfüll-Leitfadens und stellt darüber hinaus keine eigenen Anforderungen an die Zulässigkeit von Nassverfüllungen auf. Wie dargelegt, schließt dies schließt die bauplanungsrechtliche Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne von B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. ein. Die entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Schmiechen ist im Einklang mit dem Regionalplan der Region Augsburg (9) erfolgt. Das konkrete öffentliche Interesse an der Wiederverfüllung der Nassgewinnung besteht insofern.

 

Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Der Name des Bebauungsplans wird dahingehend ergänzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

01-2 Immissionsschutz vom 12.10.2021

Sachverhalt:

Insbesondere sind in der Umweltprüfung quantitative (zumindest aber qualitative) Aussagen zu den Lärm- und Staubemissionen zu treffen. (siehe Anlage).

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Umweltbericht wird aufgrund der Anregung ergänzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

01-3 Abfallrecht vom 18.10.2021

Sachverhalt:

gegen die vorliegende Planung bestehen aus abfallrechtlicher Sicht keine Einwände. Auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind aus abfallrechtlicher Sicht keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es sollte jedoch der Wortlaut des § 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und der Nr. 7.2 der Begründung geändert werden:

Zu § 2 Abs. 2 Aufschüttungen:

Seit dem 01.10.2021 gilt die evaluierte Fassung des Verfüll-Leitfadens, welche nun in den jeweiligen Genehmigungsverfahren zu Grund zu legen ist.

Das zugelassene Verfüll-Material ergibt sich bei Nassverfüllungen zwar direkt aus dem Leitfaden, trotzdem empfiehlt es sich, den diesbezüglichen Wortlaut des Leitfadens in die Festsetzungen mit aufzunehmen.

 

Wir empfehlen deshalb folgende Formulierung des § 2 Abs. 2 der Festsetzungen:

Grundsätzlich gilt der Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen („Verfüll-Leitfaden") in der Fassung vom 15.07.2021.

Der in der Planzeichnung festgelegte Abbaubereich ist wieder zu verfüllen. Dabei dürfen entsprechend Punkt B-3/N des Verfüll-Leitfadens nur örtlich anfallender Abraum und unverwertbare Lagerstättenanteile sowie unbedenklicher Bodenaushub ohne Fremdanteile zur Verfüllung herangezogen werden. Das Material muss entsprechend Punkt B-4/N i. V. m. Anlagen 2 und 3 des Verfüll-Leitfadens die Zuordnungswerte Z0 einhalten.

 

Zu Begründung Nr. 7.2:

Der letzte Absatz mit dem Wortlaut „Der Abbaubereich ist mit ZO-Material wieder zu befüllen. Das verhindert Fremdanteile im Boden" ist nicht ganz korrekt, da die Bezeichnung „ZO-Material" nur Aussagen hinsichtlich der Schadstoffgehalte des Materials, nicht aber hinsichtlich möglicher Fremdanteile trifft.

Der Absatz sollte dementsprechend durch folgende Formulierung ersetzt werden:

Durch die Festsetzungen entsprechend den Punkten B-3/N und B-4/N des Verfüll-Leitfadens wird sichergestellt, dass zur Wiederverfüllung nur unbedenkliches Material, das frei von Fremdanteilen ist, herangezogen wird.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus der Sicht des Abfallrechts durch die Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Formulierungen werden unter § 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen übernommen.

 

Die Formulierung wird unter 7.2 der Begründung übernommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert/ergänzt.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

01-4 Wasserrecht vom 11.11.2021

Sachverhalt:

Bereits seit Jahren ist der geplante Kiesabbau mit Wiederverfüllung im Gespräch. Seit 2018 wurden hierzu im SG 62 Vorgespräche unter Beteiligung der betroffenen Fachbehörden geführt.

Im Vorabzug der Planunterlagen vom 18.12.2019 als Grundlage einer Vorbesprechung zu den Genehmigungsaussichten ist als Anlass der Planung der Rohstoffabbau (Kies) durch ein Örtliches Unternehmen, der für Privatleute und Kommunen Kiese und Sande, Transportbeton zur Verfügung stellt. Dem Unternehmer ist die Verarbeitung regionaler Rohstoffe aus ökologischen (kürzere Transportwege) und wirtschaftlichen Gründen wichtig.

Als Rekultivierung ist eine Verfüllung mit dem für eine Nassverfüllung nach dem Leitfaden für die Verfüllung von Gruben zugelassenen Material (Z-0) und die Überführung der Fläche in ein   naturschutzfachlich hochwertiges Biotop, mit dem Ziel des Artenschutzes geplant. Laut Aussage des Planers steht nach seinen Erfahrungen als Fremdüberwacher für die nächsten Jahre genügend Material mit der Zuordnungsklasse Z-0 zur Verfügung.

Im Rahmen der Vorbesprechungen ergab sich aus wasserrechtlicher Sicht folgende Beurteilung

Gemäß dem Leitfaden zum sog. „Eckpunktepapier" (Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen) eine Wiederverfüllung im Bereich einer Nassauskiesung nicht zulässiq.

Eine ausnahmsweise (Teil-) Verfüllung von Nassabbaustellen mit Fremdmaterial kann nur genehmigt werden, wenn

 Der Grundwasserschutz gewahrt bleibt, und

 Die Verfüllung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

 

Die Gründe des öffentlichen Interesses ergeben sich aus dem Leitfaden unter B-2/N Punkte a) bis e). Nach der Planung und der Begründung kommt ausschließlich Punkt c), nämlich Planungen und qualifizierte Konzepte des Naturschutzes und der Landespflege in Betracht. Dabei sind Einzelplanungen nicht ausreichend. Erforderlich ist die Einbindung in ein Gesamtkonzept, welches u. a. einen größeren räumlichen Zusammenhang, und vorrangige Ziele des Arten- und Biotopschutzes beinhaltet.

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde in Abstimmung mit der Regierung von Schwaben, Höhere Naturschutzbehörde, und dem Landesamt für Umwelt eine Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzung für eine Wiederverfüllung des ausgebeuteten Bereiches, nämlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses in Form eines qualifizierten Konzeptes des Naturschutzes und der Landespflege gemäß Punkt B-2/N Buchst. c) des Leitfadens zum sog. "Eckpunktepapier" gegeben ist.

Die Prüfung ergab, dass ein "qualifiziertes Konzept des Naturschutzes und der Landespflege" nur dann als Voraussetzung für eine Wiederverfüllung dient, wenn der aktuell hochwertige Zustand der Fläche ein derartiges Konzept erforderlich macht, um die Wertigkeit nach dem Abbau wieder zu erreichen. Das bedeutet, dass nicht das Potential der Fläche herangezogen werden darf, sondern der Status Quo. Da die Fläche nach naturschutzfachlicher Prüfung durch die Höhere Naturschutzbehörde aktuell keine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit aufweist, liegen die Gründe des öffentlichen Interesses für eine Wiederverfüllung nicht vor.

Aussage der UNB zur Aufnahme der Rekultivierung in das Ökokonto

Eine nachträgliche Einrichtung des Ökokontos, (Anm.: wie in den textlichen Festsetzungen des BPlanes ausgeführt) ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht gegeben sind. Es fehlt die Bewertungsgrundlage, da sich der Ausgangszustand nach dem Abbauende in 10 Jahren verändert haben wird. Alle geplanten Maßnahmen wären Teil der (wasserrechtlichen) Abbaugenehmigung und daher auch der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung. Alle Maßnahmen, die naturschutzfachlich sinnvoll sind und auf der erfolgten Rekultivierung aufbauen würden, könnten grundsätzlich als Ökokonto anerkannt werden. In diesem Fall erzeugen die im (wasserrechtlichen) Rekultivierungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch bereits einen hohen naturschutzfachlichen Wert, wodurch keine Ökopunkte generierbar wären.

Die wasserrechtliche und naturschutzfachliche/-rechtliche Beurteilung wurde dem Planungsbüro per E-Mail vom 02.06.2020 mitgeteilt.

Als Grund für die Aufstellung des BPlanes Nr. 24 wird die Herstellung des öffentlichen Interesses an der Nassverfüllung durch Bauleitplanung" unter Bezug auf das Pilotprojekt „Nassverfüllung" - Version 4 vom 18.01.2019 des LfU genannt. Grundlage dieses Projektes ist der in der Kabinettssitzung vom 17.04.2018 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen 6Punkte-Maßnahmenplan zur Entspannung des Entsorgungsmarktes für mineralische Abfälle und Bodenaushub.

Zur Erlangung des Ausnahmemöglichkeit für eine Verfüllung wurde in der ursprünglichen Planung des Rohstoffabbaus das überörtliche qualifizierte naturschutzfachliche Konzept für die Rekultivierung genannt. Als Verfüllmaterial sollte nur Z-0-Material verwendet werden, das u. W. nicht in ausreichender Menge vorhanden ist.

In der Besprechung vom 11.01.2019 wurde u. a. festgehalten:

„Zur Sicherstellung der Verwirklichung des Konzeptes sollen der Abbau und die Verfüllung in 12 unterteilten, kleineren Abschnitten mit jeweils einer Größe von ca. 1 ha stattfinden. Der Abbau und die Wiederverfüllung sollen sukzessive und abschnittsweise erfolgen mit dem Ziel, dass bei einem potentiellen Mangel an Verfüllmaterial keine größeren Seeflächen entstehen. So soll ein neuer Abschnitt erst dann abgegraben werden dürfen, wenn der vorletzte Abschnitt bereits seine Nachfolgefunktion für den Naturschutz angetreten hat."

Nunmehr wird von der Gemeinde als Grund für den BPlan das öffentliche Interesse an der Entspannung des Entsorgungsmarktes für mineralisch Abfälle und Bodenaushub genannt.

Diese Gründe für ein und dasselbe Vorhaben widersprechen sich eklatant.

Die Gemeinde hat den Bedarf und die Notwendigkeit für Ablageflächen für mineralische Abfälle und Bodenaushub nicht plausibel nachgewiesen. Dieser Nachweis und auch der Nachweis, dass solche Lagerflächen in zumutbarer Weise nicht auch an anderer Stelle als im Grundwasser hergestellt werden können ist u. E. für eine ausnahmsweise Zulassung einer Nassverfüllung nach dem Leitfaden Punkt B-2N e) und somit zum Grundwasserschutz zwingend erforderlich.

Unabhängig davon ergibt sich aus den Planunterlagen, dass die Bedeutung des grundsätzlichen Verbots der Nassverfüllung und deren nur ausnahmsweise (und damit besonders zu begründende) Zulässigkeit nicht hinreichend gewürdigt werden.

Wir können dem BPlan Nr. 24 aus wasserrechtlicher Sicht nicht zustimmen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Begründung und der Umweltbericht werden ergänzt.

Die Rohstoffgewinnung ist in erster Linie lagerstättenabhängig. Die Möglichkeiten zur Ansiedelung von Gewinnungsstandorten sind demnach von vornherein begrenzt. Als wesentlicher limitierender Faktor kommt in der Praxis die Grundstücksverfügbarkeit hinzu. Seit Jahren steigende Grundstückspreise und eine - angesichts der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen - wenig ausgeprägte Verkaufsbereitschaft der Eigentümer führen dazu, dass sich die de facto verfügbaren Standorte erheblich reduzieren. Davon sind auch Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffgewinnung betroffen, da hier dieselben wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Grundstückserwerb gelten.

Einen weiteren standortpolitischen Risikofaktor stellt die kommunalpolitische Akzeptanz vor Ort dar. Gerade Gemeinden, in denen aus tatsächlichen Gründen nur eine Nassgewinnung möglich ist, stehen der Rohstoffgewinnung häufig ablehnend gegenüber - auch dann, wenn eine Verfüllung geplant ist, da es zumindest vorübergehend zur Bildung offener Wasserflächen kommt.

Wenn nun wie vorliegend eine ergiebige Lagerstätte erschlossen werden kann, da auch die Grundstücke zur Verfügung stehen und die Standortgemeinde das Vorhaben unterstützt, stellt dies eine außergewöhnliche Win-win-Situation dar.

Für die Gemeinde und ihre Bürger wird so die ortsnahe Versorgung mit mineralischen Roh- bzw. Baugrundstoffen gewährleistet. Ebenso kann in der geplanten Verfüllung unbedenklicher Bodenaushub ohne weite Transportwege verwertet werden, auch unter Berücksichtigung evtl. vorhandener geogener Hintergrundbelastungen. Sinkende Klima- und Umweltbelastungen sowie geringere Entsorgungskosten für insb. private Bauherren sind die Folge

Der Bayerische Verfüll-Leitfaden in der fortgeschriebenen und evaluierten Fassung vom 15. Juli 2021 ist die maßgebliche Vorschrift für die Verfüllung in Bayern. Die Nassverfüllung ist im Kapitel B-/N des Leitfadens geregelt. Demnach sollen Nassgewinnungsstätten grundsätzlich nicht verfüllt werden, es sei denn, die Nassverfüllung ist im öffentlichen Interesse geboten, B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret. Zu den Gründen für ein öffentliches Interesse an der Nassverfüllung zählen nach B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. auch Vorgaben der Bauleitplanung, soweit diese den Vorgaben der Regionalplanung nicht widersprechen. Darüber hinaus stellt der Verfüll-Leitfaden keine weiteren Anforderungen an die Bauleitplanung für die Begründung des öffentlichen Interesses. Die Gemeinden sind frei, im Rahmen ihrer Planungshoheit selbständig Gebiete für die Nassverfüllung auszuweisen, soweit es das geforderte öffentliche Interesse betrifft. Darauf weist auch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 6. September 2018 hin:

Auf folgende Änderungen wird insbesondere hingewiesen: (…)

Die Vorgaben einer im Einklang mit der Regionalplanung stehenden Bauleit-Planung gelten künftig als Grund für ein “öffentliches Interesse“ für eine Nassverfüllung. (…)

Die Einhaltung der konkreten wasser- sowie bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleibt davon unbenommen und ist regelmäßig Gegenstand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Insbesondere ist es aus Sicht der Gemeinden nicht erforderlich, andere Gründe des öffentlichen Interesses zur Grundlage ihrer Bauleitplanung zu machen. Der Verfüll-Leitfaden richtet sich unmittelbar an die zuständigen Behörden und mittelbar an die Antragsteller im Genehmigungsverfahren. Die in B-2/N Abs. 7 lit. a bis e genannten Gründe stehen gleichberechtigt nebeneinander und begründen - jeder für sich - das öffentliche Interesse an der Nassverfüllung. Das öffentliche Interesse bzw. die Begründung sind vom Antragssteller im Einzelfall nachzuweisen. Würde man das Vorliegen eines anderen Grundes zur Voraussetzung für die Begründung des öffentlichen Interesses durch die Bauleitplanung machen, so würde man die Gemeinde mit dem Antragssteller gleichsetzen und sie in ihrer Planungsfreiheit unzulässig einschränken. Dazu würde ein solcher Ansatz der oben geschilderten Systematik des Verfüll-Leitfadens widersprechen.

Die Voraussetzung nach B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret ist demnach für das Vorhaben der Hans Baur GmbH erfüllt, wenn die Gemeinde Schmiechen ihr (öffentliches) Interesse an der Nassverfüllung im Bebauungsplan Nr. 24 ausweist und der Regionalplan der Region Augsburg (9) dem nicht entgegensteht.

Der Regionalplan legt im Kapitel 5 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen für die Folgenutzung von Nassgewinnungsstätten das folgende Ziel 5.4.2 fest:

Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers sollen in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

In der Begründung zu 5.4.2 wird diese Vorgabe weiter konkretisiert, indem zum einen auf den Verfüll-Leitfaden („sog. Eckpunktepapier“) verwiesen wird und zum anderen die Maßgaben des Leitfadens für die Nassverfüllung beispielhaft wiedergegeben werden. Die in der Begründung enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Im Ergebnis übernimmt der Regionalplan die Vorgaben des Verfüll-Leitfadens und stellt darüber hinaus keine eigenen Anforderungen an die Zulässigkeit von Nassverfüllungen auf. Wie dargelegt, schließt dies schließt die bauplanungsrechtliche Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne von B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. ein. Die entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Schmiechen ist im Einklang mit dem Regionalplan der Region Augsburg (9) erfolgt. Das konkrete öffentliche Interesse an der Wiederverfüllung der Nassgewinnung besteht insofern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

01-5 Untere Denkmalschutzbehörde vom 03.11.2021

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan liegt in der Nähe folgender Bodendenkmäler:

 Im Südosten D-7-7731-0021 „Siedlung des Neolithikums, der Bronze- und Laténezeit, Siedlung und Brandgräber der Urnenfelderzeit und der römischen Kaiserzeit"

 Im Nordosten D-7-7731-0014 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung"

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in Thierhaupten ist deshalb als Fachbehörde zu beteiligen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt. Seitens des Landesamtes wurden keine Bedenkungen oder Anregungen geäußert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01-6 Verkehrswesen vom 15.10.2021

Sachverhalt:

Verschmutzte Fahrbahn:

Gemäß § 32 StVO ist zur Gewährleistung eines sicheren Verkehrsablaufes verboten, öffentliche Verkehrsflächen zu beschmutzen, wenn dadurch der Verkehr möglicherweise oder nicht ganz unwahrscheinlich gefährdet oder erschwert werden kann. Der Verantwortliche ist verpflichtet, verkehrswidrige Zustände durch Beschmutzen der Straße möglichst zu vermeiden.

Wird eine öffentliche Verkehrsfläche dennoch beschmutz, so ist der verkehrswidrige Zustand unverzüglich zu beseitigen. Erhebliche Gefährdungen durch Verschmutzen (z. B. schlammige Fahrbahn) oder Hindernisse (z. B. größere Erdbrocken) sind ohne schuldhaftes Zögern zu beseitigen.

Bis zur Beseitigung muss der verkehrswidrige Zustand immer kenntlich gemacht werden. Die Art der Kenntlichmachung ist Situationsabhängig. Neben Verkehrszeichen können auch Warndreieck und Warnleuchten mit dem Hinweis auf „Verschmutzte Fahrbahn" in Betracht kommen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird diesbezüglich informiert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

01-7 Tiefbauverwaltung vom 08.11.2021

Sachverhalt:

1) Kreisstraße AU12 im Jahre 2020 neu ausgebaut und mit BK 1,0 dem künftigen SV-Verkehr gewachsen

2) Einmündung in Kreisstraße wurde bereits ausreichend dimensioniert

3) Um Verschmutzungen auf der Kreisstraße und dem begleitenden Geh- und Radweg zuverlässig zu vermeiden, sollte der Wirtschaftsweg zum Abbaugebiet dauerhaft bituminös befestigt werden. Verschmutzungen im Kurvenbereich (=Einmündungsbereich) können, auch kurzfristig, nicht toleriert werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Vorhabenträger wird diesbezüglich informiert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

01-8 Untere Naturschutzbehörde vom 03.02.2022

Sachverhalt:

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

B I 2.1 (Z) Als Landschaftliche Vorbehaltsgebiete werden bestimmt. Lechauwald, Lechniederung und Lechleite" (Nr. 6).

Begründung. Die Ausweisung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten dient dazu, in diesen Gebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege künftig besonderes Gewicht beizumessen.

B I 3.1 (Z) „Biotope, sowie Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, ...sollen insbesondere im Lechtal erhalten und gepflegt werden.“

B II 5.3 (Z) „Der großräumige Abbau der Bodenschätze soll geordnet und möglichst auf … Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (für Kiesabbau) konzentriert werden …“

1. Naturschutzfachliche Bedeutung des betroffenen Gebietes

Die geplante Abbaufläche liegt im Schwerpunktgebiet des Naturschutzes „Meringer Feld" nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP)".

Der Regionalplan der Region Augsburg (RP 9) weist im betroffenen Gebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 6 (Lechniederung) aus. Den Belangen von Natur und Landschaft ist hier bei der Abwägung besonderes Gewicht beizumessen. Aus den vorgelegten Unterlagen wird bisher nicht klar, wie diesem besonderen Gewicht der Naturschutzbelange Rechnung getragen werden soll. Weder bei der Eingriffsermittlung noch bei der Planung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind diesbezügliche Inhalte erkennbar.

Gründe, warum von dem regionalplanerischen Ziel, den Abbau von Bodenschätzen auf Vorbehalts- und Vorranggebiete für den Kiesabbau zu konzentrieren, abgewichen werden soll, sind nicht schlüssig dargelegt.

 

2. Umweltauswirkungen

lm Umweltbericht werden unter Ziffer 2 die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden Umweltauswirkungen bewertet. Dabei sind die bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen zu beurteilen.

lm Umweltbericht wird dabei ausgeführt, dass bei den Schutzgütern Boden und Wasser von einer geringen Erheblichkeit auszugehen wäre, beim Schutzgut Landschaft keine negativen Auswirkungen zu erwarten wären und beim Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt langfristig von einer Verbesserung auszugehen wäre. Diese Bewertungen können von Seiten der unteren Naturschutzbehörde so nicht bestätigt werden. U. E. sind erheblich stärkere Beeinträchtigungen zu erwarten.

Bei der Beurteilung kann nicht nur auf die langfristige Perspektive, nach Abschluss des gesamten Vorhabens abgestellt werden, sondern es müssen die zu erwartenden Beeinträchtigungen während der Abbauphase stärker in den Blick genommen werden, um zu einer sachgerechten Abwägungsgrundlage zu kommen.

 

3. Herleitung des Ausgleichsbedarfs nach der Eingriffsregelung

Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nach § 1a Abs. 3 BauGB abzuhandeln. Im Begründungsteil des Bebauungsplanes (Ziffer 5) und auch im Umweltbericht (Ziffer 4.3) wird jeweils ausgeführt, dass Eingriff und Ausgleich unter Anwendung des Bayerischen Leitfadens zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ermittelt werden. Diese Ermittlung ist jedoch im Bebauungsplan nicht enthalten. Nach überschlägiger Prüfung der unteren Naturschutzbehörde ist der im Bebauungsplan vorgesehene naturschutzrechtliche Ausgleich bei weitem zu gering angesetzt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, das große Teile des Planungsgebietes als Ackerflächen mit typischer Segetalflora anzusprechen sind. Für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung ist es erforderlich, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs, auch unter Berücksichtigung der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet, nachvollziehbar darzustellen.

 

4. Eignung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen

4. 1. Überschneidung von Ausgleichsflächen

lm Bebauungsplan wird eine Ausgleichsfläche Ö 1 auf den Grundstücken FI. Nm. 570, 558, 557/2 und 490 Gemarkung Unterbergen vorgesehen. Diese geplante Ausgleichsfläche überschneidet sich mit einer bereits seit langem bestehenden Ausgleichsverpflichtung am Westrand des Flurstücks Nr. 570 Gemarkung Unterbergen (siehe entsprechende Eintragung im ÖFK). Doppelanrechnungen von Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zulässig. Die bestehende Ausgleichsverpflichtung ist daher zu berücksichtigen.

 

4.2. Diskrepanz von Planzeichnung und textlichen Flächenangaben im B-Plan

Die Ausgleichsfläche Ö 1 ist in der Bebauungsplanzeichnung mit einer Breite von ca. 10 m und einer Länge von ca. 300 m eingetragen. Daraus würde sich ungefähr eine Fläche von rund 3.000 m² ergeben. ln allen textlichen Aussagen zu dieser Fläche Ö 1 wird die Fläche aber nur mit 608 m² angegeben (siehe z. B. Festsetzung § 3 Abs. 1; Begründung Ziffer 7. 3). Wir bitten diese Widersprüchlichkeit zu beheben.

 

4.3. Standorteigenschaften für Feucht- bzw. Nasswiese

Auf dem Großteil der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen nach der Rekultivierung des Abbaugeländes seggen- und binsenreiche Feucht- und Nasswiesen entstehen; Dieser Vegetationstyp ist auf entsprechende nasse und nicht zu nährstoffreiche Standortverhältnisse angewiesen. Das Grundwasser liegt derzeit bei ca. 3 m unter GOK. Die Standortverhältnisse sind daher für eine Nasswiesenentwicklung deutlich zu trocken. Die Flächen werden seit langem als landwirtschaftliches Ackerland genutzt und sind damit auch recht nährstoffreich. Dem entsprechend sind die aktuellen Standortverhältnisse für die Entwicklung einer seggen- und binsenreichen Feucht bzw. Nasswiese nicht gegeben. Aussagen, wie der Standort nach dem Abbau- und Wiederverfülltätigkeit hergestellt werden soll, sind im B-Plan nicht festgesetzt. In den Festsetzungen ist bisher nur angegeben, dass Abgrabungen bis 7 m Tiefe zulässig sind und dass der Abgrabungsbereich mit Z0-Material wieder zu verfüllen ist. Daraus ergeben sich jedoch nicht automatisch Standortsverhältnisse, die für die Entwicklung des angestrebten Vegetationstyps geeignet wären. Die Wiederverfüllung müsste dazu gegenüber dem aktuellen Höhenniveau erheblich abgesenkt werden. Diese reduzierte Wiederverfüllhöhe wäre dann auch in den Festsetzungen entsprechend niederzulegen. Darüber hinaus wären Aussagen erforderlich, welcher sinnvollen Verwendung der vorhandene nährstoffreiche Oberboden zugeführt werden soll.

 

4. 4. Rohbodenstandorte

lm Bereich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind auch Rohbodenstandorte vorgesehen. Nach § 4 Abs. 2 Ziffer 3 der Bebauungsplanfestsetzungen sollen diese im Abbaubereich standortunabhängig“ angelegt werden. Die inhaltliche Bedeutung dieser Festsetzung ist u. E. unklar. Diese Rohbodenstandorte sollen nach Angaben im Bebauungsplanentwurf in Form von Kies- bzw. Schotterflächen bis zu 0,5 m Höhe über Geländeoberkannte hergestellt werden. Unklar bleibt dabei, welche GOK hier gemeint ist, die aktuell Vorhandene oder eine nach der Rekultivierung neu Entstehende. Sollte letztere vom Bestand abweichen, wäre diese auch entsprechend festzusetzen.

 

5. Artenschutzrechtliche Prüfung

Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde als Potentialanalyse mit nur einem Flächenbegang am 17.04.2019 durchgeführt.

Von der Gebietsausstattung her ist davon auszugehen, dass insbesondere bodenbrütende Vogelarten relevant und vom Abbauvorhaben betroffen sein können (u. a. Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelzen, Wachteln). Dies wird auch durch die Abschichtungsergebnisse nach dem LfU Leitfaden und durch punktuelle ASKNachweise untermauert (u. a. Kiebitz,).

In der vorgeschriebenen Prüfungsabfolge sind bei derartigen Konstellationen als nächster Schritt Bestandserfassungen durchzuführen oder mit worst case Betrachtungen zu verfahren. In der vorgelegten saP sind diese Bearbeitungsschritte nicht erkennbar. Stattdessen wird beschrieben, dass der Verlust von Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten durch einen schrittweisen Abbau minimiert werden. Das kann zwar vom Grundsatz her fachlich so bestätigt werden, deutlich wird damit aber auch, dass Verluste von Fortpflanzungsstätten selbst bei einem schrittweisen Abbau verbleiben. Der Umfang dieser Verluste ist daher zu ermitteln (über Bestandskartierungen oder worst case). Aufbauend darauf sind dann die notwendigen fachlichen Konsequenzen (z. B. Erfordernis von CEF-Maßnahmen) zu berücksichtigen.

Auf der Basis der vorliegenden Unterlagen können die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG u. E. nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Ergänzungen bzw. vertiefende Bearbeitungen (siehe oben) sind daher erforderlich.

Festsetzungen, die Maßnahmen nur bei Beobachtung von nistenden Vögeln während der Abbauarbeiten nachträglich vorsehen (wie sie unter § 5 Abs. 2 des Bebauungsplanentwurfsenthalten sind) sind dazu vollständig ungeeignet.

 

6. Ökokonto

Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Einrichtung eines Ökokontos in der gegenständlichen Lage grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann jedoch keine Festlegung von Ökokonten erfolgen.

Dies bedarf vielmehr einer eigenständigen Anerkennung durch die untere Naturschutzbehörde.

Eine Planung und Festlegung von erzielbaren Wertpunkten für ein Ökokonto ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht einfach, kommt es doch ganz wesentlich auf die festgelegten Rekultivierungsziele und die Standortverhältnisse nach der Wiederverfüllung an. Soll trotzdem bereits jetzt eine Berechnung von erzielbaren Ökopunkten erfolgen, ist eine klare Festlegung zu den künftigen Standortsverhältnissen (u. a. Boden und Feuchtigkeitsverhältnisse), nach Wiederverfüllung sowie zu den Herstellungsmaßnahmen und zur geplanten Pflege erforderlich.

Selbst bei optimaler Umsetzung gehen wir davon aus, dass die in der Begründung genannte Ökokontoplanung mit über 900.000 Wertpunkten auf 130.000 m² Fläche bei weitem zu hoch angesetzt sein dürften. Entsprechende Inhalte im Bebauungsplan sind daher auf der Basis einer mit der uNB abgestimmten Planung zu korrigieren.

Rechtsgrundlage

Art 141 BV

§§ 1, 1a, 2 und 9 BauGB

§§ 1, 2, 3, 18, 21 und 44 ff BNatSchG

Art 1 und 4 BayNatSchG

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen führen zu einer zusätzlichen Aufwertung der Standortsituation im Schwerpunktgebiet des Arten- und Biotopschutzes „Meringer Feld“.

Um höchstmögliche naturschutzfachliche Voraussetzungen im Zielzustand zu erlangen, wurde eine hydrogeologische Modellierung durchgeführt, mit dem Ziel die Geländehöhen nach Rekultivierung innerhalb der ehemaligen Abbaufläche optimal zu definieren.

Im Sinne einer präzisen Eingriffsermittlung wurden weitere floristische und faunistische Nachuntersuchungen auf der Planungsfläche durchgeführt. Im Ergebnis sind weiterhin keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie für streng geschützten Arten, die keinen gemeinschaftlichen Schutzstatus aufweisen, festzustellen. Jedoch müssen die im B-Plan festgelegten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden.

Insgesamt wird im Bebauungsplan den Belangen von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung eingeräumt, da durch die geplanten Maßnahmen eine deutliche Erhöhung der Strukturvielfalt am Standort zu erwarten ist. Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet wird durch die Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nicht negativ beeinträchtigt.

Die Nutzung der geplanten Abbaufläche ist unabhängig vom Status eines Vorbehalts- oder Vorranggebiets für die regionale Rohstoffversorgung und insbesondere für die Deckung des Bedarfs eines regional ansässigen Betriebes überlebensnotwendig.

 

Der Umweltbericht wird überarbeitet und ergänzt.

 

Der Ausgleichsbedarf ergibt sich aus dem Vorhaben. Der Bebauungsplan löst keinen Ausgleich aus, sondern schafft lediglich die Voraussetzung für die Planungserlaubnis.

 

Der Bebauungsplan wurde entsprechend dem VEP angepasst. Die Ausgleichsmaßnahmen für die Abgrabung erfolgen an anderer Stelle. Insofern haben sich die Bedenken erledigt.

 

Die Anregung wird nachgekommen. Die Größe der Ausgleichsfläche beträgt ca. 5.617 m² und wird entsprechend unter Ziffer 7.3 und § 3 Abs. 1 geändert.

 

Die geplante Feuchtwiese innerhalb der Abbaufläche wird entsprechend der hydrogeologischen Geländemodellierung des Büros ENSA vom 21.02.2022 abgesenkt. Die Höhe der Fläche ist bei 0,3 m über dem mittleren Grundwasserstand (MWG) vorgesehen.

Der Oberboden mit ca. 0,3 m Mächtigkeit wird nur für die Herstellung der geplanten Ackerfläche verwendet.

Für die Herstellung der Biotopstrukturen wird nur nährstoffärmerer Unterboden (Rotlage), kiesiger Abraum und nährstoffarmes geeignetes Fremdsubstrat (Z0) eingesetzt.

Nährstoffreicher Oberboden welcher nicht wieder auf die landwirtschaftliche Nutzfläche aufgedeckt wird, soll für die Herstellung von Bodensubstraten im Landschaftsbau sowie für die Melioration von Ackerflächen im Bereich des Lechtals und der nahegelegenen Hochterrassen dienen.

Der Auftrag von Oberboden im Lechtal auf zu meliorierende Flächen erfolgt mit einer Stärke von maximal 5 - 10 cm.

 

Die Rohbodenstandorte in Form von Kies- und Schotterflächen innerhalb der Abbaufläche werden bis zu 0,5 m über das, gemäß hydrogeologischem Gutachten des Büros ENSA vom 21.02.2022, festgelegten Rekultivierungsniveau hinaus angelegt.

 

Für eine detailliertere Erfassung des Artenbestandes wurden, unter Berücksichtigung der aktuellen Abschichtungsergebnisse des LfU, weitere Nachkartierungen der Flächen von Mai bis August 2022 durchgeführt.

Durch den Nachweis von Feldlerchen innerhalb der Planungsfläche, kann das Eintreten eines Verbotstatbestandes nicht ausgeschlossen werden. Infolgedessen wurden zusätzliche CEF-Maßnahmen in Form von Lerchenfenstern mit Blüh- oder Brachestreifen zur Schaffung von Ausweichhabitaten festgelegt.

Weitere Maßnahmen zur Vermeidung sind neben einem abschnittsweisen Abbau auch der Abtrag des Oberbodens außerhalb der Brutzeit (nicht zwischen März und Oktober), wodurch nicht nur die Nistplätze der Feldlerche, sondern auch von anderen potentiell vorkommenden Bodenbrütern geschützt werden.

 

Für das geplante Ökokonto wird ein gesonderter Antrag mit Darstellung des Zielzustandes, sowie einem Umsetzungs- und Pflegekonzept angefertigt. In diesem Zusammenhang wird die Berechnung der Wertpunkte den aktuellen Untersuchungsergebnissen angepasst. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis:   9:0

02 Regionaler Planungsverband vom 09.11.2021

Sachverhalt:

Im gegenständlichen Plangebiet ist auf einer Fläche von 12,8 ha Nasskiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung und Gestaltung nach ökologischen Gesichtspunkten beabsichtigt. Die Renaturierungsplanung sieht zunächst die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche vor. In einem weiteren Schritt ist die Ausstattung mit einer artenreichen Extensivgrünland, einer Feuchtwiese, flachen Kleingewässern und vegetationsarmen Rohböden vorgesehen.

Gemäß dem Regionalplan-Ziel B II 5.4.2 sollen Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers in der Regel nicht wiederverfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

Die Beurteilung der Fragen, ob das Rekultivierungskonzept den o.g. rechtlichen Festlegungen des Regionalplanes entspricht und ob bzw. inwiefern die geplante Wiederverfüllung der Abbaufläche mit den Anforderungen gemäß Eckpunktepapier „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen (VerfülI-Leitfäden)“ vom 15 Juli 2021, eingeführt vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 01, September 2021) vereinbar ist, obliegt den fachlich zuständigen Stellen.

Wir weisen darauf hin, dass das Vorhaben innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 6 „Lechauwald, Lechniederung und Lechleite" ('QI. RP 9 B 1 24 1 i.V.m. Karte 3 „Natur und Landschaft") liegt.

In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt der Belang von Natur und Landschaft besonders Gewicht zu. Lässt die Gemeinde dem im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber anderen Belangen, wie etwa Belange des Siedlungswesens oder der wirtschaftlichen Entwicklung zurücktreten, so hat sie dies in den Begründungen zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan ausdrücklich darzulegen. Das bedeutet, die Gemeinde kann das vorgenannte regionalplanerische Gewicht nicht in Frage stellen, sie kann jedoch diesen besonders gewichteten Belang im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägungen gegenüber noch gewichtigeren anderen Belangen zurücktreten lassen. Sie muss allerdings ihre tragenden Erwägungen in den Begründungen ausführlich darlegen. Dies ist bisher nicht geschehen. Wir bitten um Ergänzung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Bayerische Verfüll-Leitfaden in der fortgeschriebenen und evaluierten Fassung vom 15. Juli 2021 ist die maßgebliche Vorschrift für die Verfüllung in Bayern. Die Nassverfüllung ist im Kapitel B-/N des Leitfadens geregelt. Demnach sollen Nassgewinnungsstätten grundsätzlich nicht verfüllt werden, es sei denn, die Nassverfüllung ist im öffentlichen Interesse geboten, B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret. Zu den Gründen für ein öffentliches Interesse an der Nassverfüllung zählen nach B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. auch Vorgaben der Bauleitplanung, soweit diese den Vorgaben der Regionalplanung nicht widersprechen. Darüber hinaus stellt der Verfüll-Leitfaden keine weiteren Anforderungen an die Bauleitplanung für die Begründung des öffentlichen Interesses. Die Gemeinden sind frei, im Rahmen ihrer Planungshoheit selbständig Gebiete für die Nassverfüllung auszuweisen, soweit es das geforderte öffentliche Interesse betrifft. Darauf weist auch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 6. September 2018 hin:

Auf folgende Änderungen wird insbesondere hingewiesen: (…)

Die Vorgaben einer im Einklang mit der Regionalplanung stehenden Bauleit-Planung gelten künftig als Grund für ein “öffentliches Interesse“ für eine Nassverfüllung. (…)

Die Einhaltung der konkreten wasser- sowie bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleibt davon unbenommen und ist regelmäßig Gegenstand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Insbesondere ist es aus Sicht der Gemeinden nicht erforderlich, andere Gründe des öffentlichen Interesses zur Grundlage ihrer Bauleitplanung zu machen. Der Verfüll-Leitfaden richtet sich unmittelbar an die zuständigen Behörden und mittelbar an die Antragsteller im Genehmigungsverfahren. Die in B-2/N Abs. 7 lit. a bis e genannten Gründe stehen gleichberechtigt nebeneinander und begründen - jeder für sich - das öffentliche Interesse an der Nassverfüllung. Das öffentliche Interesse bzw. die Begründung sind vom Antragssteller im Einzelfall nachzuweisen. Würde man das Vorliegen eines anderen Grundes zur Voraussetzung für die Begründung des öffentlichen Interesses durch die Bauleitplanung machen, so würde man die Gemeinde mit dem Antragssteller gleichsetzen und sie in ihrer Planungs-freiheit unzulässig einschränken. Dazu würde ein solcher Ansatz der oben geschilderten Systematik des Verfüll-Leitfadens widersprechen.

Die Voraussetzung nach B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret ist demnach für das Vorhaben der Hans Baur GmbH erfüllt, wenn die Gemeinde Schmiechen ihr (öffentliches) Interesse an der Nassverfüllung im Bebauungsplan Nr. 24 ausweist und der Regionalplan der Region Augsburg (9) dem nicht entgegensteht.

Der Regionalplan legt im Kapitel 5 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen für die Folgenutzung von Nassgewinnungsstätten das folgende Ziel 5.4.2 fest:

Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers sollen in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

In der Begründung zu 5.4.2 wird diese Vorgabe weiter konkretisiert, indem zum einen auf den Verfüll-Leitfaden („sog. Eckpunktepapier“) verwiesen wird und zum anderen die Maßgaben des Leitfadens für die Nassverfüllung beispielhaft wiedergegeben werden. Die in der Begründung enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Im Ergebnis übernimmt der Regionalplan die Vorgaben des Verfüll-Leitfadens und stellt darüber hinaus keine eigenen Anforderungen an die Zulässigkeit von Nassverfüllungen auf. Wie dargelegt schließt dies schließt die bauplanungsrechtliche Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne von B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. ein. Die entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 24 der

Gemeinde Schmiechen ist im Einklang mit dem Regionalplan der Region Augsburg (9) erfolgt. Das konkrete öffentliche Interesse an der Wiederverfüllung der Nassgewinnung besteht insofern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung ergänzt.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

03 Wasserwirtschaftsamt vom 12.11.2021

Sachverhalt:

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz

2.1.1 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.2 Grundwasser

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet. Der Abbau und eine anschließende Wiederverfüllung darf nur unter Bedingungen erfolgen, die im Leitfaden für die Verfüllung von Gruben und Brüchen i.d.F. vom 15.07.2021 aufgeführt sind. Eine Verfüllung im Nassbereich mit Fremdmaterial kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Grundwasserschutz gewahrt bleibt und die Verfüllung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Hierzu wurden im Jahre 2018 und 2019 Vorgespräche geführt, dass überörtliche Planungen und qualifizierte Konzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine solche Ausnahme möglich machen könnten. Diese Bedingung ist jedoch von Seiten der unteren und höheren Naturschutzbehörde nicht mehr gegeben.

Eine Nassverfüllung aus anderen Gründen sehen wir sehr kritisch, da eine Gefährdung des Grundwassers bestehen könnte und keine Alternativenprüfung zur Ablagerung von Z0-Material gem. Eckpunktepapier im Gemeindebereich erfolgt ist.

 

2.1.3 Vorsorgender Bodenschutz

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Der Abbau von Rohstoffen bedeutet einen ggf. zeitlich begrenzten, jedoch vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Die relevanten Funktionen sind zu beschreiben und zu bewerten (Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten natürlichen Bodenfunktionen nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c)) und somit als Grundlage für die Rekultivierung und den Ausgleich auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden heranzuziehen. Es wird empfohlen dafür einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

Im Vorentwurf des Umweltberichts vom 13.09.2021 wird lediglich die Nutzungsfunktion Rohstofflagerstätte erwähnt, die für eine Einschätzung der Erheblichkeit des Eingriffs nicht relevant ist. Die „Rekultivierungsmaßnahmen“, die als Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgeführt sind, können nach derzeitigem Stand nicht plausibilisiert werden. Auf eine entsprechende Berücksichtigung des Schutzguts Boden ist hinzuwirken.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.

 

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Der belebte Oberboden (Mutterboden) ist zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und in erster Linie vor Ort seiner Nutzung wieder zuzuführen. Die Vorgaben des § 12 BBodSchV sind dabei zu beachten.“

„Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Befahren von Boden bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen zu vermeiden.“

„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Stoffgehalte) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Stoffgehalten in Kenntnis zu setzen.“

„Es wird empfohlen, entsprechend DIN 19639, die Baumaßnahme in der Planungs- und Ausführungsphase von einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung beaufsichtigen zu lassen.“

„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“

 

2.1.4 Altlasten

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zu-ständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

 

2.2 Oberirdische Gewässer

2.2.1 Unterhaltung

Westlich des geplanten Sondergebietes grenzt ein Teilbach des Verlorenen Baches (ehemaliger Bewässerungsbach) an. Der Bach ist ein Gewässer 3. Ordnung und wird von der Gemeinde Schmiechen unterhalten. Das Gewässer verläuft abgedichtet oberhalb des Grundwasserspiegels. Veränderungen am Gewässer können zu unbeabsichtigten Infiltrationen und Wasserverlust führen, weshalb das Gewässer in der jetzigen Form erhalten bleiben sollte. Bei der Gestaltung und Nutzung des anliegenden Gewässerstreifens als Ausgleichsfläche ist dies zu berücksichtigen.

2.2.2 Hochwasser

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken. Den Bedenken kann von Seiten der Kommune abgeholfen werden, wenn unsere Hinweise in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3 beachtet werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen. die Wiederverfüllung findet mit Z0-Material statt.

 

Eine Ausnahme ist nicht erforderlich, da das öffentliche Interesse im Sinne des Verfüll Leitfadens gegeben ist. Nähere Ausführungen zum allgemeinen Verständnis werden in der Begründung zum BP ergänzt.

Da die Planung ein Pilotprojekt „Innovative Nassverfüllung“ ist, sind zusätzliche Sicherheitselemente wie Bohrungen und Beprobungen vor der Auffüllung notwendig. Diese Sicherheitselemente sind die Bauern bereit durchzuführen.

 

Der Boden wurde bereits von einem Fachgutachter (ENSA) durch Bohrungen untersucht. Das Ergebnis wird im Bericht vom 20.02.2019 auf Seite 4 beschrieben.

Der Anregung wird nachgekommen. Das Schutzgut Boden im Umweltbericht wird durch genauere Beschreibungen ergänzt. 

 

Die Hinweise werden in die textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen.

 

Die Hinweise werden in die textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert/ergänzt.

Abstimmungsergebnis:   9:0

04 Bayerischer Bauernverband vom 12.11.2021

Sachverhalt:

Der Vorhabenplan sieht hier eine Ausweisung von einer zusätzlichen Ausgleichsfläche vor, obwohl die ausgewiesene Fläche nach dem Abbau zwar zunächst wieder als Fläche für die Landwirtschaft nutzbar gemacht werden soll. In einem weiteren Schritt ist die Ausstattung mit einem artenreichen Extensivgrünland, einer Feuchtwiese, flachen Kleingewässern und vegetationsarmen Rohböden vorgesehen. Dadurch soll die Fläche ein naturschutzfachlich hochwertiges Biotop, das die Artenvielfalt erhöht, werden und damit bei zukünftigem Bedarf an Ausgleichsflächen herangezogen werden.

Hieraus ist nicht ersichtlich, wie lange die Fläche der Landwirtschaft dienen soll. Es handelt sich folglich in der Gesamtbetrachtung um eine vollständige Entziehung von landwirtschaftlichen Flächen und die erhöhte Herstellung von Ausgleichsflächen. Aus unserer Sicht werden der Landwirtschaft durch die Planung folglich doppelt Flächen zur Bewirtschaftung entzogen.

Dies erscheint nicht begründbar.

Daher kann es unserer Meinung nach nur zwei mögliche Varianten zur Ausgleichsregelung geben:

1. Nutzung als Abbaufläche und anschließende Herstellung eines Biotops oder

2. Nutzung als Abbaufläche und gleichzeitige Herstellung einer Ausgleichfläche an anderer Stelle. Danach vollständige Wiederherstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche in voller Ertragsleistung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach Fertigstellung der Ökokontoflächen besteht zwar keine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche mehr, jedoch entstehen durch Pflegemaßnahmen landwirtschaftlich nutzbare Erzeugnisse (Schnittgut).

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

05 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 10.11.2021

Sachverhalt:

gegen die von ihnen vorgelegten Planungen bestehen von Seiten des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach Bedenken. Das ausgewiesene Gebiet ist noch unabgemarkt, das heißt die Flurstücksgrenzen wurden noch nie ermittelt, vermessen und rechtlich anerkannt. Sämtliche Flächenangaben basieren deshalb auch auf einer graphischen Berechnung, und ohne exakte Maßzahlen. Es wird deshalb von Seiten des ADBV dringend angeraten im Vorfeld die Umfangsgrenzen des Gebiets ermitteln und abmarken zu lassen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.

Abstimmungsergebnis:   9:0

Gemeinderat Herr Stefan Ludwig nimmt als persönlich Beteiligter an der Abstimmung nicht teil.

 

 

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Beschluss
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Abstimmungsergebnis:

 

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