Reduzieren

Sachverhalt:

Beteiligungsverfahren

Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

Im weiteren Planungsverlauf findet eine erneute Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung statt (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen.

Die nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt. Die Planung wurde öffentlich ausgelegt.

 

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:

Regionaler Planungsverband

Bayerischer Landesverein für Heimatpflege

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Polizeiinspektion Friedberg

Bund für Naturschutz in Bayern e. V.

Kreisgruppe für Vogelschutz

Amtsgericht Aichach

Kreisbrandrat

Gemeinde Egling

Finanzamt Augsburg-Land

Telekom

Energie Südbayern GmbH

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:

Landratsamt Aichach-Friedberg - Brandschutzvom 05.11.2021

Bayernwerk netz AG vom 06.10.2021

Bayernetz GmbH vom 06.10.2021

Lech-Elektrizitäts-Werke vom 27.10.2021

Gemeinde Merching vom 28.10.2021

Gemeinde Prittrichting vom 28.10.2021

Amt für ländliche Entwicklung vom 09.11.2021

Bischöfliche Finanzkammer vom 18.10.2021

Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsrat vom 07.10.2021

Vodafone vom 29.10.2021

Amprion vom 12.10.2021

Industrie- und Handelskammer vom 10.11.2021

Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:

1. TÖB

01 Landratsamt Aichach-Friedberg

01-1 Bauleitplanung vom 12.11.2021

01-2 Immissionsschutz vom 12.10.2021

01-3 Wasserrecht vom 11.11.2021

01-4 Untere Denkmalschutzbehörde vom 03.11.2021

01-5 Untere Naturschutzbehörde vom 03.02.1022

02 Regierung von Schwaben vom 09.11.2021

03  Wasserwirtschaftsamt vom 12.11.2021

04 Bayerischer Bauernverband vom 12.11.2021

05 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 10.11.2021

06 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.11.2021

 

 

Träger öffentlicher Belange

 

01 Landratsamt Aichach-Friedberg

01-1  Bauleitplanung vom 12.11.2021

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit dem Kiesabbau ist auch eine Nassverfüllung geplant. Zur geplanten Nassverfüllung, die grundsätzlich nicht zulässig ist, hat sich insbesondere das Sachgebiet Wasserrecht negativ geäußert. Die dort geäußerten Bedenken werden unsererseits geteilt.

Insbesondere müssen sich aus den Planunterlagen die besonderen Gründe für die lediglich ausnahmsweise zulässige Verfüllung ergeben und eine hinreichende Würdigung der Belange erfolgen. Dies ist aus unserer Sicht bisher nicht ausreichend geschehen und daher zwingend nachzuholen, da diese Thematik auch Auswirkungen auf der Ebene des Flächennutzungsplans haben kann und damit evtl. ein späteres Genehmigungshindernis für die Änderung des Flächennutzungsplans gegeben ist.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Bayerische Verfüll-Leitfaden in der fortgeschriebenen und evaluierten Fassung vom 15. Juli 2021 ist die maßgebliche Vorschrift für die Verfüllung in Bayern. Die Nassverfüllung ist im Kapitel B-/N des Leitfadens geregelt. Demnach sollen Nassgewinnungsstätten grundsätzlich nicht verfüllt werden, es sei denn, die Nassverfüllung ist im öffentlichen Interesse geboten, B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret. Zu den Gründen für ein öffentliches Interesse an der Nassverfüllung zählen nach B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. auch Vorgaben der Bauleitplanung, soweit diese den Vorgaben der Regionalplanung nicht widersprechen. Darüber hinaus stellt der Verfüll-Leitfaden keine weiteren Anforderungen an die Bauleitplanung für die Begründung des öffentlichen Interesses. Die Gemeinden sind frei, im Rahmen ihrer Planungshoheit selbständig Gebiete für die Nassverfüllung auszuweisen, soweit es das geforderte öffentliche Interesse betrifft. Darauf weist auch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 6. September 2018 hin:

Auf folgende Änderungen wird insbesondere hingewiesen: (…)

Die Vorgaben einer im Einklang mit der Regionalplanung stehenden Bauleit-Planung gelten künftig als Grund für ein "öffentliches Interesse" für eine Nassverfüllung. (…)

Die Einhaltung der konkreten wasser- sowie bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleibt davon unbenommen und ist regelmäßig Gegenstand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Insbesondere ist es aus Sicht der Gemeinden nicht erforderlich, andere Gründe des öffentlichen Interesses zur Grundlage ihrer Bauleitplanung zu machen. Der Verfüll-Leitfaden richtet sich unmittelbar an die zuständigen Behörden und mittelbar an die Antragsteller im Genehmigungsverfahren. Die in B-2/N Abs. 7 lit. a bis e genannten Gründe stehen gleichberechtigt nebeneinander und begründen - jeder für sich - das öffentliche Interesse an der Nassverfüllung. Das öffentliche Interesse bzw. die Begründung sind vom Antragssteller im Einzelfall nachzuweisen. Würde man das Vorliegen eines anderen Grundes zur Voraussetzung für die Begründung des öffentlichen Interesses durch die Bauleitplanung machen, so würde man die Gemeinde mit dem Antragssteller gleichsetzen und sie in ihrer Planungsfreiheit unzulässig einschränken. Dazu würde ein solcher Ansatz der oben geschilderten Systematik des Verfüll-Leitfadens widersprechen.

Die Voraussetzung nach B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret ist demnach für das Vorhaben der Hans Baur GmbH erfüllt, wenn die Gemeinde Schmiechen ihr (öffentliches) Interesse an der Nassverfüllung im Bebauungsplan Nr. 24 ausweist und der Regionalplan der Region Augsburg (9) dem nicht entgegensteht.

Der Regionalplan legt im Kapitel 5 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen für die Folgenutzung von Nassgewinnungsstätten das folgende Ziel 5.4.2 fest:

Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers sollen in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

In der Begründung zu 5.4.2 wird diese Vorgabe weiter konkretisiert, indem zum einen auf den Verfüll-Leitfaden („sog. Eckpunktepapier") verwiesen wird und zum anderen die Maßgaben des Leitfadens für die Nassverfüllung beispielhaft wiedergegeben werden. Die in der Begründung enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere"). Im Ergebnis übernimmt der Regionalplan die Vorgaben des Verfüll-Leitfadens und stellt darüber hinaus keine eigenen Anforderungen an die Zulässigkeit von Nassverfüllungen auf. Wie dargelegt, schließt dies schließt die bauplanungsrechtliche Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne von B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. ein. Die entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 24 der Gemeinde Schmiechen ist im Einklang mit dem Regionalplan der Region Augsburg (9) erfolgt. Das konkrete öffentliche Interesse an der Wiederverfüllung der Nassgewinnung besteht insofern.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des FNP wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis: 9:0

 

 

01-2 Immissionsschutz vom 12.10.2021

Sachverhalt:

Insbesondere sind in der Umweltprüfung quantitative (zumindest aber qualitative) Aussagen zu den Lärm- und Staubemissionen zu treffen. (siehe Anlage).

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Umweltbericht wird aufgrund der Anregung ergänzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des FNP wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis: 9:0

 

 

01-3 Wasserrecht vom 11.11.2021

Sachverhalt:

Bereits seit Jahren ist der geplante Kiesabbau mit Wiederverfüllung im Gespräch. Seit 2018 wurden hierzu im SG 62 Vorgespräche unter Beteiligung der betroffenen Fachbehörden geführt.

Im Vorabzug der Planunterlagen vom 18.12.2019 als Grundlage einer Vorbesprechung zu den Genehmigungsaussichten ist als Anlass der Planung der Rohstoffabbau (Kies) durch ein Örtliches Unternehmen, der für Privatleute und Kommunen Kiese und Sande, Transportbeton zur Verfügung stellt. Dem Unternehmer ist die Verarbeitung regionaler Rohstoffe aus ökologischen (kürzere Transportwege) und wirtschaftlichen Gründen wichtig.

Als Rekultivierung ist eine Verfüllung mit dem für eine Nassverfüllung nach dem Leitfaden für die Verfüllung von Gruben zugelassenen Material (Z-0) und die Überführung der Fläche in ein naturschutzfachlich hochwertiges Biotop, mit dem Ziel des Artenschutzes geplant. Laut Aussage des Planers steht nach seinen Erfahrungen als Fremdüberwacher für die nächsten Jahre genügend Material mit der Zuordnungsklasse Z-0 zur Verfügung.

Im Rahmen der Vorbesprechungen ergab sich aus wasserrechtlicher Sicht folgende Beurteilung

Gemäß dem Leitfaden zum sog. „Eckpunktepapier" (Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen) eine Wiederverfüllung im Bereich einer Nassauskiesung nicht zulässig.

Eine ausnahmsweise (Teil-) Verfüllung von Nassabbaustellen mit Fremdmaterial kann nur genehmigt werden, wenn

 Der Grundwasserschutz gewahrt bleibt, und

 Die Verfüllung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

 

Die Gründe des öffentlichen Interesses ergeben sich aus dem Leitfaden unter B-2/N Punkte a) bis e). Nach der Planung und der Begründung kommt ausschließlich Punkt c), nämlich Planungen und qualifizierte Konzepte des Naturschutzes und der Landespflege in Betracht. Dabei sind Einzelplanungen nicht ausreichend. Erforderlich ist die Einbindung in ein Gesamtkonzept, welches u. a. einen größeren räumlichen Zusammenhang, und vorrangige Ziele des Arten- und Biotopschutzes beinhaltet.

Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurde in Abstimmung mit der Regierung von Schwaben, Höhere Naturschutzbehörde, und dem Landesamt für Umwelt eine Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzung für eine Wiederverfüllung des ausgebeuteten Bereiches, nämlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses in Form eines qualifizierten Konzeptes des Naturschutzes und der Landespflege gemäß Punkt B-2/N Buchst. c) des Leitfadens zum sog. "Eckpunktepapier" gegeben ist.

Die Prüfung ergab, dass ein "qualifiziertes Konzept des Naturschutzes und der Landespflege" nur dann als Voraussetzung für eine Wiederverfüllung dient, wenn der aktuell hochwertige Zustand der Fläche ein derartiges Konzept erforderlich macht, um die Wertigkeit nach dem Abbau wieder zu erreichen. Das bedeutet, dass nicht das Potential der Fläche herangezogen werden darf, sondern der Status Quo. Da die Fläche nach naturschutzfachlicher Prüfung durch die Höhere Naturschutzbehörde aktuell keine hohe naturschutzfachliche Wertigkeit aufweist, liegen die Gründe des öffentlichen Interesses für eine Wiederverfüllung nicht vor.

Aussage der UNB zur Aufnahme der Rekultivierung in das Ökokonto

Eine nachträgliche Einrichtung des Ökokontos, (Anm.: wie in den textlichen Festsetzungen des BPlanes ausgeführt) ist nicht möglich, da die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht gegeben sind. Es fehlt die Bewertungsgrundlage, da sich der Ausgangszustand nach dem Abbauende in 10 Jahren verändert haben wird. Alle geplanten Maßnahmen wären Teil der (wasserrechtlichen) Abbaugenehmigung und daher auch der Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung. Alle Maßnahmen, die naturschutzfachlich sinnvoll sind und auf der erfolgten Rekultivierung aufbauen würden, könnten grundsätzlich als Ökokonto anerkannt werden. In diesem Fall erzeugen die im (wasserrechtlichen) Rekultivierungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch bereits einen hohen naturschutzfachlichen Wert, wodurch keine Ökopunkte generierbar wären.

Die wasserrechtliche und naturschutzfachliche/-rechtliche Beurteilung wurde dem Planungsbüro per E-Mail vom 02.06.2020 mitgeteilt.

Als Grund für die Aufstellung des BPlanes Nr. 24 wird die Herstellung des öffentlichen Interesses an der Nassverfüllung durch Bauleitplanung" unter Bezug auf das Pilotprojekt „Nassverfüllung" - Version 4 vom 18.01.2019 des LfU genannt. Grundlage dieses Projektes ist der in der Kabinettssitzung vom 17.04.2018 von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen 6Punkte-Maßnahmenplan zur Entspannung des Entsorgungsmarktes für mineralische Abfälle und Bodenaushub.

Zur Erlangung des Ausnahmemöglichkeit für eine Verfüllung wurde in der ursprünglichen Planung des Rohstoffabbaus das überörtliche qualifizierte naturschutzfachliche Konzept für die Rekultivierung genannt. Als Verfüllmaterial sollte nur Z-0-Material verwendet werden, das u. W. nicht in ausreichender Menge vorhanden ist.

In der Besprechung vom 11.01.2019 wurde u. a. festgehalten:

„Zur Sicherstellung der Verwirklichung des Konzeptes sollen der Abbau und die Verfüllung in 12 unterteilten, kleineren Abschnitten mit jeweils einer Größe von ca. 1 ha stattfinden. Der Abbau und die Wiederverfüllung sollen sukzessive und abschnittsweise erfolgen mit dem Ziel, dass bei einem potentiellen Mangel an Verfüllmaterial keine größeren Seeflächen entstehen. So soll ein neuer Abschnitt erst dann abgegraben werden dürfen, wenn der vorletzte Abschnitt bereits seine Nachfolgefunktion für den Naturschutz angetreten hat."

Nunmehr wird von der Gemeinde als Grund für den BPlan das öffentliche Interesse an der Entspannung des Entsorgungsmarktes für mineralisch Abfälle und Bodenaushub genannt.

Diese Gründe für ein und dasselbe Vorhaben widersprechen sich eklatant.

Die Gemeinde hat den Bedarf und die Notwendigkeit für Ablageflächen für mineralische Abfälle und Bodenaushub nicht plausibel nachgewiesen. Dieser Nachweis und auch der Nachweis, dass solche Lagerflächen in zumutbarer Weise nicht auch an anderer Stelle als im Grundwasser hergestellt werden können ist u. E. für eine ausnahmsweise Zulassung einer Nassverfüllung nach dem Leitfaden Punkt B-2N e) und somit zum Grundwasserschutz zwingend erforderlich.

Unabhängig davon ergibt sich aus den Planunterlagen, dass die Bedeutung des grundsätzlichen Verbots der Nassverfüllung und deren nur ausnahmsweise (und damit besonders zu begründende) Zulässigkeit nicht hinreichend gewürdigt werden.

Wir können dem BPlan Nr. 24 aus wasserrechtlicher Sicht nicht zustimmen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Siehe hierzu Bauleitplanung oben

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des FNP wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis: 9:0

 

 

01-4 Untere Denkmalschutzbehörde vom 03.11.2021

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan liegt in der Nähe folgender Bodendenkmäler:

 Im Südosten D-7-7731-0021 „Siedlung des Neolithikums, der Bronze- und Laténezeit, Siedlung und Brandgräber der Urnenfelderzeit und der römischen Kaiserzeit"

 Im Nordosten D-7-7731-0014 „Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung"

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege in Thierhaupten ist deshalb als Fachbehörde zu beteiligen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt. Seitens des Landesamtes wurden keine Bedenkungen oder Anregungen geäußert.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des FNP.

Abstimmungsergebnis:  9:0

 

 

 

01-5 Untere Naturschutzbehörde vom 03.02.2022

Sachverhalt:

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen B 1 2.1 (Z) Als Landschaftliche Vorbehaltsgebiete werden bestimmt: „Lechauwald, Lechniederung und Lechleite" (Nr. 6).

Begründung: ... Die Ausweisung von landschaftlichen Vorbehaltsgebieten dient dazu, in diesen Gebieten den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege künftig besonderes Gewicht beizumessen.

B 1 3.1 (Z) „Biotope, sowie Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, sollen insbesondere im ... Lechtal ... erhalten und gepflegt werden.

B Il 5.3 (Z) „Der großräumige Abbau der Bodenschätze soll geordnet und möglichst auf

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (für Kiesabbau) konzentriert werden.

 

1. Konzentration des Abbaus von Bodenschätzen in regionalplanerisch-ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten   

Gründe, warum von dem regionalplanerischen Ziel, den Abbau von Bodenschätzen auf Vorbehalts- und Vorranggebiete für den Kiesabbau zu konzentrieren, abgewichen werden soll, sind nicht schlüssig dargelegt.

2. Naturschutzfachliche Bedeutung des betroffenen Gebietes

Die geplante Abbaufläche liegt im Schwerpunktgebiet des Naturschutzes „Meringer Feld" nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP)".

Der Regionalplan der Region Augsburg (RP 9) weist im betroffenen Gebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 6 (Lechniederung) aus. Den Belangen von Natur und Landschaft ist hier bei der Abwägung besonderes Gewicht beizumessen. Aus den vorgelegten Unterlagen wird bisher nicht klar, wie diesem besonderen Gewicht der Naturschutzbelange Rechnung getragen werden soll. Weder bei der Eingriffsermittlung noch bei der Planung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind diesbezügliche Inhalte erkennbar.

 

3. Bewertung der Umweltauswirkungen

Im Umweltbericht werden unter Ziffer 2 die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden Umweltauswirkungen bewertet. Dabei sind die bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen zu beurteilen.

Im Umweltbericht wird dabei ausgeführt, dass bei den Schutzgütern Boden und Wasser von einer geringen Erheblichkeit auszugehen wäre, beim Schutzgut Landschaft keine negativen Auswirkungen zu erwarten wären und beim Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt langfristig von einer Verbesserung auszugehen wäre. Diese Bewertungen können von Seiten der unteren Naturschutzbehörde so nicht bestätigt werden. U. E. sind erheblich stärkere Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei der Beurteilung kann nicht nur auf die langfristige Perspektive, nach Abschluss des gesamten Vorhabens abgestellt werden, sondern es müssen die zu erwartenden Beeinträchtigungen während der Abbauphase stärker in den Blick genommen werden, um zu einer sachgerechten Abwägungsgrundlage zu kommen.

 

4. Artenschutzrechtliche Belange

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange zumindest im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen. Dabei sind verfügbare Informationen zu bereits bekannten Vorkommen von Arten einzuholen und zu berücksichtigen. Wenn bereits auf dieser Ebene artenschutzrechtliche Konflikte zu erkennen sind, ist auf Grundlage einer prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren eine artenschutzrechtliche Konfliktlösung zu erwarten ist. Im Umweltbericht sind die für die artenschutzrechtliche Prüfung im nachgelagerten Planungs- und Zulassungsverfahren erforderlichen Angaben darzulegen.

Die zu erwartenden Vorkommen seltener und besonders gefährdeter Tierarten (u. a. Kiebitz und weitere Bodenbrüter) im Wirkungsbereich der geplanten Abbaufläche werden nur randlich erwähnt. Eine prognostische Beurteilung, ob und wie eine Konfliktlösung zu erwarten ist, fehlt vollständig. Die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände kann damit nicht ausgeschlossen werden. Wir empfehlen daher, diese Thematik einer ergänzenden und vertiefenden Betrachtung zu unterziehen.

Rechtsgrundlagen:

Art 141 BV

§§ 1, 1a, 2 und 5 BauGB

§§ 1, 2, 3, 18, 21 und 44 ff BNatSchG

Art 1 und 4 BayNatSchG

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Siehe hierzu Bauleitplanung oben

 

Die geplanten Ausgleichsmaßnahmen führen zu einer zusätzlichen Aufwertung der Standortsituation im Schwerpunktgebiet des Arten- und Biotopschutzes „Meringer Feld".

Um höchstmögliche naturschutzfachliche Voraussetzungen im Zielzustand zu erlangen, wurde eine hydrogeologische Modellierung durchgeführt, mit dem Ziel die Geländehöhen nach Rekultivierung innerhalb der ehemaligen Abbaufläche optimal zu definieren.

Im Sinne einer präzisen Eingriffsermittlung wurden weitere floristische und faunistische Nachuntersuchungen auf der Planungsfläche durchgeführt. Im Ergebnis sind weiterhin keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie, Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie für streng geschützten Arten, die keinen gemeinschaftlichen Schutzstatus aufweisen, festzustellen. Jedoch müssen die im B-Plan festgelegten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen berücksichtigt werden.

Insgesamt wird im Bebauungsplan und damit auch im FNP den Belangen von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung eingeräumt, da durch die geplanten Maßnahmen eine deutliche Erhöhung der Strukturvielfalt am Standort zu erwarten ist. Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet wird durch die Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nicht negativ beeinträchtigt.

Die Nutzung der geplanten Abbaufläche ist unabhängig vom Status eines Vorbehalts- oder Vorranggebiets für die regionale Rohstoffversorgung und insbesondere für die Deckung des Bedarfs eines regional ansässigen Betriebes überlebensnotwendig.

 

Der Umweltbericht wird überarbeitet und ergänzt.

 

Für eine detailliertere Erfassung des Artenbestandes wurden, unter Berücksichtigung der aktuellen Abschichtungsergebnisse des LfU, weitere Nachkartierungen der Flächen von Mai bis August 2022 durchgeführt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des FNP wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

02 Regionaler Planungsverband vom 09.11.2021

Sachverhalt:

Im gegenständlichen Plangebiet ist auf einer Fläche von 12,8 ha Nasskiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung und Gestaltung nach ökologischen Gesichtspunkten beabsichtigt. Die Renaturierungsplanung sieht zunächst die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche vor. In einem weiteren Schritt ist die Ausstattung mit einer artenreichen Extensivgrünland, einer Feuchtwiese, flachen Kleingewässern und vegetationsarmen Rohböden vorgesehen.

Gemäß dem Regionalplan-Ziel B II 5.4.2 sollen Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers in der Regel nicht wiederverfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

Die Beurteilung der Fragen, ob das Rekultivierungskonzept den o.g. rechtlichen Festlegungen des Regionalplanes entspricht und ob bzw. inwiefern die geplante Wiederverfüllung der Abbaufläche mit den Anforderungen gemäß Eckpunktepapier „Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen (VerfülI-Leitfäden)" vom 15 Juli 2021, eingeführt vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 01, September 2021) vereinbar ist, obliegt den fachlich zuständigen Stellen.

Wir weisen darauf hin, dass das Vorhaben innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 6 „Lechauwald, Lechniederung und Lechleite" ('QI. RP 9 B 1 24 1 i.V.m. Karte 3 „Natur und Landschaft") liegt.

In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten kommt der Belang von Natur und Landschaft besonders Gewicht zu. Lässt die Gemeinde dem im Regionalplan durch ein Vorbehaltsgebiet besonders gewichteten Belang gegenüber anderen Belangen, wir etwa Belange des Siedlungswesens oder der wirtschaftlichen Entwicklung zurücktreten, so hat sie dies in den Begründungen zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan ausdrücklich darzulegen. Das bedeutet, die Gemeinde kann das vorgenannte regionalplanerische Gewicht nicht in Frage stellen, sie kann jedoch diesen besonders gewichteten Belang im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägungen gegenüber noch gewichtigeren anderen Belangen zurücktreten lassen. Sie muss allerdings ihre tragenden Erwägungen in den Begründungen ausführlich darlegen. Dies ist bisher nicht geschehen. Wir bitten um Ergänzung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Bayerische Verfüll-Leitfaden in der fortgeschriebenen und evaluierten Fassung vom 15. Juli 2021 ist die maßgebliche Vorschrift für die Verfüllung in Bayern. Die Nassverfüllung ist im Kapitel B-/N des Leitfadens geregelt. Demnach sollen Nassgewinnungsstätten grundsätzlich nicht verfüllt werden, es sei denn, die Nassverfüllung ist im öffentlichen Interesse geboten, B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret. Zu den Gründen für ein öffentliches Interesse an der Nassverfüllung zählen nach B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. auch Vorgaben der Bauleitplanung, soweit diese den Vorgaben der Regionalplanung nicht widersprechen. Darüber hinaus stellt der Verfüll-Leitfaden keine weiteren Anforderungen an die Bauleitplanung für die Begründung des öffentlichen Interesses. Die Gemeinden sind frei, im Rahmen ihrer Planungshoheit selbständig Gebiete für die Nassverfüllung auszuweisen, soweit es das geforderte öffentliche Interesse betrifft. Darauf weist auch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz in seinem Schreiben vom 6. September 2018 hin:

Auf folgende Änderungen wird insbesondere hingewiesen: (…)

Die Vorgaben einer im Einklang mit der Regionalplanung stehenden Bauleit-Planung gelten künftig als Grund für ein "öffentliches Interesse" für eine Nassverfüllung. (…)

Die Einhaltung der konkreten wasser- sowie bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleibt davon unbenommen und ist regelmäßig Gegenstand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens.

Insbesondere ist es aus Sicht der Gemeinden nicht erforderlich, andere Gründe des öffentlichen Interesses zur Grundlage ihrer Bauleitplanung zu machen. Der Verfüll-Leitfaden richtet sich unmittelbar an die zuständigen Behörden und mittelbar an die Antragsteller im Genehmigungsverfahren. Die in B-2/N Abs. 7 lit. a bis e genannten Gründe stehen gleichberechtigt nebeneinander und begründen - jeder für sich - das öffentliche Interesse an der Nassverfüllung. Das öffentliche Interesse bzw. die Begründung sind vom Antragssteller im Einzelfall nachzuweisen. Würde man das Vorliegen eines anderen Grundes zur Voraussetzung für die Begründung des öffentlichen Interesses durch die Bauleitplanung machen, so würde man die Gemeinde mit dem Antragssteller gleichsetzen und sie in ihrer Planungs-freiheit unzulässig einschränken. Dazu würde ein solcher Ansatz der oben geschilderten Systematik des Verfüll-Leitfadens widersprechen.

Die Voraussetzung nach B-2/N Abs. 1; 5 2. Tiret ist demnach für das Vorhaben der Hans Baur GmbH erfüllt, wenn die Gemeinde Schmiechen ihr (öffentliches) Interesse an der Nassverfüllung im Bebauungsplan Nr. 24 ausweist und der Regionalplan der Region Augsburg (9) dem nicht entgegensteht.

Der Regionalplan legt im Kapitel 5 Gewinnung und Sicherung von Bodenschätzen für die Folgenutzung von Nassgewinnungsstätten das folgende Ziel 5.4.2 fest:

Abbaugebiete mit Aufdeckung des Grundwassers sollen in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sofern im Einzelfall nicht eine Wiederverfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.

In der Begründung zu 5.4.2 wird diese Vorgabe weiter konkretisiert, indem zum einen auf den Verfüll-Leitfaden („sog. Eckpunktepapier") verwiesen wird und zum anderen die Maßgaben des Leitfadens für die Nassverfüllung beispielhaft wiedergegeben werden. Die in der Begründung enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere"). Im Ergebnis übernimmt der Regionalplan die Vorgaben des Verfüll-Leitfadens und stellt darüber hinaus keine eigenen Anforderungen an die Zulässigkeit von Nassverfüllungen auf. Wie dargelegt schließt dies schließt die bauplanungsrechtliche Begründung des öffentlichen Interesses im Sinne von B-2/N Abs. 7 lit. e, 2. Alt. ein. Die entsprechende Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 24 der

Gemeinde Schmiechen ist im Einklang mit dem Regionalplan der Region Augsburg (9) erfolgt. Das konkrete öffentliche Interesse an der Wiederverfüllung der Nassgewinnung besteht insofern.

 

Die Begründung zum Flächennutzungsplan wird um o. g. Ausführungen ergänzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des FNP wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

03 Wasserwirtschaftsamt vom 12.11.2021

Sachverhalt:

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung, Grundwasser- und Bodenschutz

2.1.1 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.2 Grundwasser

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet. Der Abbau und eine anschließende Wiederverfüllung darf nur unter Bedingungen erfolgen, die im Leitfaden für die Verfüllung von Gruben und Brüchen i.d.F. vom 15.07.2021 aufgeführt sind. Eine Verfüllung im Nassbereich mit Fremdmaterial kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Grundwasserschutz gewahrt bleibt und die Verfüllung aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Hierzu wurden im Jahre 2018 und 2019 Vorgespräche geführt, dass überörtliche Planungen und qualifizierte Konzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine solche Ausnahme möglich machen könnten. Diese Bedingung ist jedoch von Seiten der unteren und höheren Naturschutzbehörde nicht mehr gegeben.

 

Eine Nassverfüllung aus anderen Gründen sehen wir sehr kritisch, da eine Gefährdung des Grundwassers bestehen könnte und keine Alternativenprüfung zur Ablagerung von Z0-Material gem. Eckpunktepapier im Gemeindebereich erfolgt ist.

 

2.1.3 Vorsorgender Bodenschutz

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Der Abbau von Rohstoffen bedeutet einen ggf. zeitlich begrenzten, jedoch vollständigen Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Die relevanten Funktionen sind zu beschreiben und zu bewerten (Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten natürlichen Bodenfunktionen nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) und somit als Grundlage für die Rekultivierung und den Ausgleich auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden heranzuziehen. Es wird empfohlen dafür einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen.

Im Vorentwurf des Umweltberichts vom 13.09.2021 wird lediglich die Nutzungsfunktion Rohstofflagerstätte erwähnt, die für eine Einschätzung der Erheblichkeit des Eingriffs nicht relevant ist. Die „Rekultivierungsmaßnahmen", die als Ausgleich für den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgeführt sind, können nach derzeitigem Stand nicht plausibilisiert werden. Auf eine entsprechende Berücksichtigung des Schutzguts Boden ist hinzuwirken.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden" mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche.

Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.

 

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Der belebte Oberboden (Mutterboden) ist zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und in erster Linie vor Ort seiner Nutzung wieder zuzuführen. Die Vorgaben des § 12 BBodSchV sind dabei zu beachten."

„Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen zu vermeiden."

„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Stoffgehalte) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Stoffgehalten in Kenntnis zu setzen."

„Es wird empfohlen, entsprechend DIN 19639, die Baumaßnahme in der Planungs- und Ausführungsphase von einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung beaufsichtigen zu lassen."

„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten."

2.1.4 Altlasten

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG)."

 

2.2 Oberirdische Gewässer

2.2.1 Unterhaltung

Westlich des geplanten Sondergebietes grenzt ein Teilbach des Verlorenen Baches (ehemaliger Bewässerungsbach) an. Der Bach ist ein Gewässer 3. Ordnung und wird von der Gemeinde Schmiechen unterhalten. Das Gewässer verläuft abgedichtet oberhalb des Grundwasserspiegels. Veränderungen am Gewässer können zu unbeabsichtigten Infiltrationen und Wasserverlust führen, weshalb das Gewässer in der jetzigen Form erhalten bleiben sollte. Bei der Gestaltung und Nutzung des anliegenden Gewässerstreifens als Ausgleichsfläche ist dies zu berücksichtigen.

2.2.2 Hochwasser

Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhebliche Bedenken. Den Bedenken kann von Seiten der Kommune abgeholfen werden, wenn unsere Hinweise in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3 beachtet werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen. die Wiederverfüllung findet mit Z0-Material statt.

Eine Ausnahme ist nicht erforderlich, da das öffentliche Interesse im Sinne des Verfüll Leitfadens gegeben ist. Nähere Ausführungen zum allgemeinen Verständnis werden in der Begründung zum FNP ergänzt.

 

Da die Planung ein Pilotprojekt „Innovative Nassverfüllung" ist, sind zusätzliche Sicherheitselemente wie Bohrungen und Beprobungen vor der Auffüllung notwendig. Diese Sicherheitselemente sind die Bauern bereit durchzuführen.

 

Der Boden wurde bereits von einem Fachgutachter (ENSA) durch Bohrun-gen untersucht. Das Ergebnis wird im Bericht vom 20.02.2019 auf Seite 4 beschrieben.

Der Anregung wird nachgekommen. Das Schutzgut Boden im Umweltbericht wird durch genauere Beschreibungen ergänzt. 

 

Die Hinweise können im Bebauungsplan in die textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen, soweit planerisch sinnvoll, mit aufgenommen werden.

 

Die Hinweise können im Bebauungsplan in die textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen werden.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des FNP wird entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung geändert.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

04 Bayerischer Bauernverband vom 12.11.2021

 

Sachverhalt:

Der Vorhabenplan sieht hier eine Ausweisung von einer zusätzlichen Ausgleichsfläche vor, obwohl die ausgewiesene Fläche nach dem Abbau zwar zunächst wieder als Fläche für die Landwirtschaft nutzbar gemacht werden soll. In einem weiteren Schritt ist die Ausstattung mit einem artenreichen Extensivgrünland, einer Feuchtwiese, flachen Kleingewässern und vegetationsarmen Rohböden vorgesehen. Dadurch soll die Fläche ein naturschutzfachlich hochwertiges Biotop, das die Artenvielfalt erhöht, werden und damit bei zukünftigem Bedarf an Ausgleichsflächen herangezogen werden.

Hieraus ist nicht ersichtlich, wie lange die Fläche der Landwirtschaft dienen soll. Es handelt sich folglich in der Gesamtbetrachtung um eine vollständige Entziehung von landwirtschaftlichen Flächen und die erhöhte Herstellung von Ausgleichsflächen. Aus unserer Sicht werden der Landwirtschaft durch die Planung folglich doppelt Flächen zur Bewirtschaftung entzogen.

Dies erscheint nicht begründbar.

Daher kann es unserer Meinung nach nur zwei mögliche Varianten zur Ausgleichsregelung geben:

1. Nutzung als Abbaufläche und anschließende Herstellung eines Biotops oder

2. Nutzung als Abbaufläche und gleichzeitige Herstellung einer Ausgleichfläche an anderer Stelle.

Danach vollständige Wiederherstellung als landwirtschaftliche Nutzfläche in voller Ertragsleistung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach Fertigstellung der Ökokontoflächen besteht zwar keine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche mehr, jedoch entstehen durch Pflegemaßnahmen landwirtschaftlich nutzbare Erzeugnisse (Schnittgut).

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des FNP.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

05 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 10.11.2021

Sachverhalt:

gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen grundsätzlich keine Bedenken, es wird aber darauf hingewiesen, dass die Flurstücksgrenzen in diesem Gebiet noch nicht ermittelt, vermessen und abgemarkt sind. Deshalb wurde in der Stellungnahme zum Vorentwurf BP Nr. 24 dringend eine Ermittlung der Umfangsgrenzen angeraten.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des FNP.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

 

06 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.11.2021

 

Sachverhalt:

Forstliche Belange sind nicht berührt.

Landwirtschaftliche Belange:

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen o.g. Planungen. Unter Bezug auf den Grundsatz des § 1 a Abs. 2 BauGB, dass „mit Grund und Boden sparsam umgegangen und landwirtschaftlich […] genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang ungenutzt werden sollen", bitten wir allerdings zu bedenken, dass 14,6 ha der landwirtschaftlichen Produktion und damit der Nahrungsmittelproduktion entzogen werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

xnein

 

 

ja, siehe Begründung

 

Datenschutzrelevante Angaben:

Wir weisen darauf hin, dass diese Informationen ausschließlich für Arbeitszwecke dienen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Beschlussvorschlag:

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des FNP.

Abstimmungsergebnis:   9:0

 

Gemeinderat Herr Stefan Ludwig nimmt an der Abstimmung als persönlich Beteiligter nicht teil.

 

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

./.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.