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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten bei ihrem Reihenhausgrundstück in der Afrastraße 11 a straßenseitig einen WPC-Sichtschutzzaun (Verbundstoff aus Holz/Bambus und Kunststoff) mit Gartentüre errichten. Der Zaun soll 1,80 Meter hoch und 5,80 Meter lang werden. Die Pfosten (10 cm breit und lang) haben laut Produktbeschreibung eine Höhe von 1,85 Meter. Die Antragsteller geben an, den Sichtschutzzaun zum Schutz der Privatsphäre und des Lärmschutzes errichten zu wollen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:     27.04.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.06.2023

 

* keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke (Reihenhaus im Norden und im Süden, sowie Verkehrsfläche im Gemeinschaftseigentum). Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht, da die Einfriedung jedoch nur zur Straße hin errichtet werden soll, ist kein Nachbar direkt in seinen Rechten eingeschränkt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der geplante Sichtschutzzaun ist baurechtlich verfahrensfrei, da diese eine Höhe von weniger als 2,00 Metern aufweist (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO). Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, wie z.B. einem örtlichen Bebauungsplan. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet südlich von St. Afra“ mit Änderungen. Gemäß der Vorschrift Ziffer 9.1 sind straßenseitige Einfriedungen als senkrechte Holzlattenzäune mit einer Höhe von maximal 1,20 Meter auszubilden, Zaunsockel sind nicht zulässig. Das Vorhaben bedarf also einer Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes.

 

 

 

Eine Befreiung kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann erteilt werden, wenn keine Grundzüge der Planung berührt sind und die beantragte Befreiung städtebaulich unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vertretbar ist.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Einfriedung erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 BayBO und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich des Sichtschutzzaunes nicht berührt. Die Nachbarn sind von der geplanten Einfriedung nicht berührt, da die Einfriedung nur gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wird. Auch aus verkehrsrechtlicher Sicht spricht nichts gegen einen Zaun an dieser Stelle, da sich der geplante Bauort nicht in einem Ausfahrts- oder Kurvenbereich befindet.

 

Zudem wurden von der Festsetzung Nr. 9.1 des Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ in den letzten Jahren bereits zahlreiche, zum Teil sogar umfangreichere isolierte Befreiungen erteilt:

 

 Errichtung eines Metallzaunes (Höhe 1,10 Meter - Befreiung bzgl. Material), Karlsbader Weg 34, 05/2016

 Errichtung eines Lärm- und Sichtschutzzaunes (Höhe 2,00 Meter), Altvaterring 18, 04/2018

 Errichtung einer Gabionenwand (Höhe 1,60 Meter), Egerländer Straße 51 a, 06/2019

 Erhöhung des bestehenden Zaunes (1,80 Meter Höhe), Egerländer Straße 53, 09/2020

 Errichtung eines Zaunes (1,80 Meter Höhe), Afrastraße 34, 07/2020

 Erweiterung des genehmigten Sichtschutzzaunes (1,80 Meter Höhe), Afrastraße 34, 01/2021

 

Es wird daher schon aus Gründen der allgemeinen Gleichbehandlung empfohlen, eine Befreiung zu erteilen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € Bescheidgebühr

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ 1.-9. Änderung bezüglich der Errichtung des Sichtschutzzaunes (Nr. 9.1).

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:2

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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