Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Der Antragsteller zeigt den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und eines Nebengebäudes auf dem Anwesen Dorfstraße 43 in Hausen an (siehe Lageplan). Der Abbruch ist aus baurechtlicher Sicht unbedenklich und nicht zustimmungs- bzw. genehmigungspflichtig. Was hier jedoch zu beachten ist, ist der Denkmalschutz. Das Anwesen steht im Verzeichnis des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege unter der Nr. D-7-71-168-8 mit der Beschreibung: ehemalige Mühle, jetzt Bauernhaus, zweigeschossiger Giebelbau mit Satteldach als Baudenkmal unter Denkmalschutz.
Ein Abbruch des Gebäudes ist mit der Denkmalschutzbehörde abzuklären. Es ist davon auszugehen, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
An dessen Stelle soll ein landwirtschaftliches Korn- und Maschinenlager mit landwirtschaftlicher Werkstatt errichtet werden. Das Gebäude ist mit den Grundmaßen 34 Meter Länge x 24 Meter Breite geplant. Die Wandhöhe soll 6,30 Meter betragen, die Firsthöhe 12,0 Meter (Satteldach, 26° Dachneigung).
Der Antragsteller möchte über den eingereichten Antrag auf Vorbescheid folgende Frage klären:
Ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des landwirtschaftlichen Kornlagers und Maschinenlager hinsichtlich Lage auf dem Grundstück, Größe und Höhe gemäß den beiliegenden Darstellungen in den Planunterlagen möglich?
II. Fiktionsfrist
Eingang: 01.06.2023
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 31.07.2023
Nächste Gemeinderatssitzung: 06.07.2023
III. Nachbarbeteiligung
Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke, die allerdings aufgrund der Lage nicht direkt vom Bauvorhaben betroffen sind. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der geplante Bauort am nordwestlichen Ortsrand befindet sich aktuell nach Einschätzung der Verwaltung zumindest in Teilen im Außenbereich, nach Abbruch des Wohngebäudes würde sich der geplante Bauort dann vollständig im Außenbereich befinden. Das Vorhaben beurteilt sich baurechtlich daher nach § 35 BauGB als Vorhaben im Außenbereich.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich eindeutig um eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung. Soweit prüfbar, liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die landwirtschaftliche Privilegierung und das angemessene Verhältnis zur gesamten Betriebsfläche wird im weiteren Verfahren durch das Amt für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung geprüft.
Da dieses Gebäude unter Denkmalschutz steht, sind Belange des Denkmalschutzes zu beachten.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: