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Sachverhalt:

 

Erster Bürgermeister Mayer teilt mit, dass nach Rücksprache mit dem Landratsamt nun doch kein erneuter Beschluss mehr notwendig ist. Er empfiehlt allerdings, für den eventuellen Fall einer nachträglichen Planänderung oder eines nachträglichen Antrages auf Ausnahme von der Veränderungssperre trotzdem über den Tagesordnungspunkt abzustimmen. Das Gremium ist damit einverstanden.

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Grundstück Frühlingstraße 26 im Gewerbegebiet Süd soll mit einem Hostel mit Betreiberwohnung und Tiefgarage neu bebaut werden. Das Vorhaben wurde in teils leicht veränderter Form bereits viermal im Bau- und Planungsausschuss (20.06.2022, 12.09.2022, 12.12.2022 und 13.03.2022) behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde jeweils nicht erteilt. Auf die entsprechenden Beschlussbuchauszüge 2022/4997 bis 2022/4997-03 wird verwiesen.

 

Das Landratsamt fordert nun mit Schreiben vom 23.06.2023 die Gemeinde auf, zum Bauvorhaben erneut Stellung zu nehmen. Das Landratsamt erläutert, dass das Maß der baulichen Nutzung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes nun durch geringe Änderungen im Dachgeschoss eingehalten ist. Die Dachterrasse im südlichen Bereich ist entfallen, dafür ist in der Gebäudemitte nun ein Innenhof mit Laubengang geplant. Damit ist das Dachgeschoss laut Landratsamt kein Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne mehr. Hinsichtlich der allgemeinen Höhenentwicklung/Dachform/Dachneigung wurden aber keine Anpassungen mehr vorgenommen. Die ursprüngliche, minimale GRZ-Überschreitung resultierte aus einem Berechnungsfehler des Planers. Hier wurde ursprünglich bei der Berechnung eine Grundstücksfläche von 844 m2 zu Grunde gelegt, tatsächlich ist das Grundstück aber 864 m2 groß. Daher verringert sich (ohne planerische Änderung) die Geschossflächenzahl (GFZ ) von 1,04 auf 1,02, die Grundflächenzahl I (GRZ I) von 0,52 auf 0,51 und die Grundflächenzahl I + II (GRZ I + II) von 0,80 auf 0,79. Somit liegt auch keine GRZ-Überschreitung (mehr) vor.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      03.07.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktionsfrist, da erneute Behandlung, aber Frist des LRA bis 28.07.2023

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.09.2023

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt vier Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße" und beurteilt sich nach dessen Vorgaben. Wie erwähnt ist durch die erneuten Änderungen das Maß der baulichen Nutzung nun eingehalten.

 

Entgegen der gemeindlichen Auffassung (siehe rechtlich-fachliche Ausführungen bisheriger Beschlussvorlagen) vertritt das Landratsamt hier die Rechtsauffassung, dass das Hostel auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig ist. Auf das beigefügte Schreiben des Landratsamtes vom 23.06.2023 wird verwiesen.

 

Zur Sicherung des Planungswillens der Gemeinde und zur Sicherung des gewerblichen Bestandes hat der Marktgemeinderat am 26.04.2023 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße" beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat der Marktgemeinderat am 25.05.2023 ebenfalls eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen. Ausnahmen von einer Veränderungssperre können nur erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann nicht erteilt werden, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße" - 3. Änderung entspricht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben nach § 36 BauGB nicht, da das Vorhaben nicht den Festsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 15 "Südlich der Wendelsteinstraße" - 3. Änderung entspricht. Eine Ausnahme von der derzeit gültigen Veränderungssperre wird nicht erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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