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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf dem Baugrundstück soll ein bestehendes, ehemaliges Landwirtschaftsgebäude abgebrochen werden. An dessen Stelle sollen zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage errichtet werden, welche über eine gemeinsame Zufahrt erschlossen werden. Die Gebäude werden mit Satteldach und 43° Dachneigung geplant. Die Gesamthöhe liegt laut Bauantrag bei beiden Gebäuden bei 12,50 Meter. Beide Häuser werden mit drei Vollgeschossen ausgeführt, wobei das dritte Vollgeschoss jeweils im Dachgeschoss liegt.

 

Ursprünglich stand das Vorhaben auf der Tagesordnung für die Bau- und Planungsausschusssitzung vom 13.03.2023. Das Vorhaben wurde aber von der Tagesordnung abgesetzt, da der Antrag kurzfristig vom Bauherr zurückgezogen wurde. Daraufhin wurde die Wand- und Gesamthöhe angepasst, damit das Vorhaben diesbezüglich den Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Schererberg“ entspricht. Das Vorhaben wurde dann in geänderter Form in der Bau- und Planungsausschusssitzung am 15.05.2023 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde jedoch einstimmig nicht erteilt, da nicht ausreichend viele KFZ- und Fahrradstellplätze nachgewiesen wurden, die gesicherte Erschließung nicht nachgewiesen war (Löschwassernachweis und Entwässerungsplan) und zudem ein nicht ausreichend großer Kinderspielplatz dargestellt war.

 

In der Zwischenzeit wurden im Landratsamt mehrfach geänderte Pläne eingereicht. Das Landratsamt hat die Gemeinde aufgefordert, zu den geänderten Plänen erneut Stellung zu nehmen.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      05.06./01.07.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da erneute Behandlung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 18.09.2023

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. In den ursprünglichen Plänen hatten alle Nachbarn unterschrieben, ein Nachbar hatte seine Unterschrift nachträglich jedoch „zurückgezogen“ und schriftlich Einwände vorgebracht (siehe Beschlussvorlage 2023/5298). Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht. In den neuen Planständen wurden die Nachbarunterschriften nicht erneut eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Schererberg“ im teilräumlichen Geltungsbereich „ÜG2“. Im Vergleich zur im Mai vorliegenden Planung wurden die Gebäude in der oberirdischen Kubatur nicht mehr verändert. Die Gebäude halten die Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes ein. Im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 3 BauGB ist kein Genehmigungsfreistellungsvefahren nach Art. 58 BayBO möglich, neben den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist auch das Einfügegebot nach § 34 BauGB zu beachten. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Auf die rechtlich/fachlichen Ausführungen in der Beschlussvorlage 2023/5298 wird verwiesen.

 

Zu den Ablehnungspunkten wird wie folgt Stellung genommen:

 

 Spielplatznachweis:

 

Ursprünglich wurde nur ein Spielplatz mit einer Fläche von 50 m2 eingeplant. Nach Vorgabe der Satzung muss ein Spielplatz mit einer Fläche von 69,44 m2 nachgewiesen werden. In den neuen Planunterlagen ist ein ausreichend großer Spielplatz mit einer Fläche von 70 m2 eingeplant.

 

Der Spielplatznachweis ist daher nun erbracht.

 

 

 Löschwassernachweis:

 

Vom Bauherr wurde eine Ergiebigkeitsmessung beauftragt und ein Hydrantenprüfprotokoll vorgelegt. Die nachgewiesene Löschwassermenge von 1671,7 [l/min] ist laut unserem Wasserwerk für das geplante Bauvorhaben ausreichend.

 

Die ausreichende Löschwasserversorgung ist damit nachgewiesen.

 

 

 Entwässerungsnachweis:

 

Inzwischen wurde ein prüffähiger Entwässerungsplan eingereicht, welcher auch so vom technischen Marktbauamt geprüft und bestätigt wurde. Auch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth hat gegenüber dem Marktbauamt nun bestätigt, dass eine Einleitung des Regenwassers in die Paar zugestimmt werden kann.

 

Die Erschließung ist nun gesichert.

 

 

 KFZ-Stellplatznachweis:

 

Nach der ursprünglichen Planung war der KFZ-Stellplatznachweis nicht erbracht, da auf dem Grundstück insgesamt nur 26 Stellplätze (8 oberirdische Stellplätze und 18 Tiefgaragenstellplätze) errichtet werden sollten, gemäß Stellplatzsatzung aber insgesamt 29 Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls waren die geplanten 8 oberirdische Stellplätze zu wenig (10 oberirdische Stellplätze notwendig).

 

Kurzfristig wurde auch der Stellplatznachweis überarbeitet. Die Tiefgarage wird vergrößert, zwei Stellplätze befinden sich z.T. nun auf dem Grundstück des östlichen Nachbarn. Dieser hat einer dinglichen Sicherung und einer Unterbauung seine Grundstückes schriftlich zugestimmt. Es werden damit drei zusätzliche Tiefgaragenstellplätze geschaffen (21 gesamt). Oberirdisch werden nun auch die geforderten 10 Stellplätze (zwei zusätzliche Stellplätze in der Zufahrt) nachgewiesen, so dass insgesamt nun 31 Stellplätze zur Verfügung stehen.

 

Der KFZ-Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

 

 Fahrradstellplatznachweis:

 

Gemäß Stellplatzsatzung muss der Bauherr 26 Fahrradstellplätze nachweisen. Bislang waren aber nur 24 Fahrradstellplätze dargestellt. In zwei Kellerräumen weist der Planer nun insgesamt 28 Fahrradstellplätze mittels Schienensystem nach.

 

Der Fahrradstellplatznachweis ist somit ebenfalls erbracht.

 

 

Fazit: Somit wurden nun nach Auffassung der Verwaltung alle Problempunkte behoben, so dass das gemeindliche Einvernehmen zur Planung nun erteilt werden kann. Aufgrund der beiden zusätzlichen Stellplätze auf dem Zufahrtsweg verringert sich die Zufahrtsbreite an dieser Stelle auf 3,50 Meter. Das Landratsamt hat im weiteren Verfahren zu prüfen, ob die Zufahrtsbreite für das geplante Vorhaben ausreichend dimensioniert ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da das Vorhaben den Vorgaben des einfachen Bebauungsplanes Nr. 68 „Am Schererberg“ entspricht und sich darüber hinaus nach § 34 BauGB einfügt. Das Landratsamt wird um Prüfung gebeten, ob die geplante Zufahrt für das Vorhaben aus bauordnungsrechtlicher Sicht ausreichend ist.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

11:2

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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