Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
In der Sitzung am 16.10.2023 hat der Bau- und Planungsausschusses die Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus (EFH mit Einliegerwohnung), sowie Errichtung einer Lärmschutzwand zur westlichen Straße, Höhe 2,20 Meter behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde aufgrund der Höhe der Lärmschutzwand nicht erteilt, da hier kein Präzedenzfall für künftige Vorhaben in der näheren Umgebung geschaffen werden sollte. Da das gemeindliche Einvernehmen rechtlich nicht gesondert für einzelne Bestandteile eines Bauantrages erteilt werden kann, war damit auch die an sich unproblematische Nutzungsänderung des Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus abgelehnt. Im Beschluss wurde allerdings festgehalten, dass die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben ohne Lärmschutzzaun in Aussicht gestellt wird.
In Rücksprache mit der Bauverwaltung und mit dem Landratsamt hat der Bauherr den Zaun nun auf eine Höhe von 2,00 Meter reduziert und hierzu entsprechende Pläne eingereicht. Aufgrund der Planänderung fordert das Landratsamt die Gemeinde auf, erneut über die Erteilung des Einvernehmens abzustimmen.
II. Fiktionsfrist
Eingang: 16.11.2023
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktion, da erneute Behandlung*
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: noch nicht bekannt
* das Landratsamt setzt hier allerdings eine Monatsfrist (bis 15.12.2023) zur erneuten Stellungnahme.
III. Nachbarbeteiligung
Es sind zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vorhanden. Ein Nachbargrundstück ist ebenfalls im Eigentum des Bauherrn. Da auch der Eigentümer des zweiten Nachbargrundstückes dem Vorhaben im ursprünglichen Bauantrag schriftlich zugestimmt hat, sind alle Nachbarunterschriften vollständig erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich nach § 34 BauGB. Die Nutzungsänderung fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung unstrittig in die nähere Umgebung ein. Es wird auf die rechtlich/fachliche Würdigung und die Ausführungen der Beschlussvorlagen vom 16.10.2023 verwiesen.
Einfriedungen wie im Bauantrag dargestellt können bis zu einer Höhe von 2,00 Metern verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO) errichtet werden. Als Teil des Gesamtvorhabens wurde die Einfriedung im Bauantrag dargestellt. Da die Einfriedung an sich verfahrensfrei ist, kann das gemeindliche Einvernehmen nun nicht aufgrund der Einfriedung verwehrt werden. Der Bauherr hätte alternativ auch die Möglichkeit gehabt, nach Abschluss der Nutzungsänderung die Einfriedung ohne Darstellung im Bauantrag genehmigungsfrei zu errichten.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: