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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümer möchte auf der bestehenden Terrasse auf dem Doppelhaushälftengrundstück eine Terrassenüberdachung errichten. Die Terrassenüberdachung soll 3,69 Meter breit und 4,30 Meter tief werden. Die Terrassenüberdachung wird mit einem Pultdach erstellt, die Höhe beträgt 3,00 Meter an der Hauskante bzw. 2,50 Meter an der Vorderkante.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      02.02.2024

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  01.04.2024

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.04.2024

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die unmittelbar vom Bauvorhaben betroffenen Eigentümer der angrenzenden Doppelhaushälfte haben sich schriftlich mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt. Die Unterschriften der Eigentümer der weiteren baurechtlichen Nachbargrundstücke wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Mit knapp 16 m2 Fläche ist die Terrassenüberdachung zwar deutlich innerhalb den maximal verfahrensfreien 30 m2, die Tiefe beträgt allerdings mit 4,30 Meter mehr als die verfahrensfreien 3,00 Meter, dadurch ist das Vorhaben bauantragspflichtig (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) BayBO).

 

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, es beurteilt sich nach § 34 BauGB. Als untergeordnetes Bauteil fügt sich die Terrassenüberdachung problemlos in die nähere Umgebung ein.

 

Mit dem Bauantrag beantragen die Antragsteller auch eine Abweichung von den Abstandsflächen (Abweichung von der BayBO und von der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering), da die Terrassenüberdachung die seitliche Mindestabstandsfläche zur anderen Doppelhaushälfte von 3,0 Meter nicht voll einbringen kann (Abstand 2,69 Meter). Begründet wird die Abweichung damit, dass die Terrassenüberdachung aufgrund bestehender Fallrinnen, Lüftungsauslässen und Fenstern nicht anders positioniert werden kann.

 

Gemäß Art. 6 Abs. 6 Nr. 3 BayBO bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten (wie einer Terrassenüberdachung), auch wenn Sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, bei der Bemessung außer Betracht. Das für die Prüfung und Beurteilung der Abstandsflächen zuständigen Landratsamt Aichach-Friedberg bestätigt, dass diese Rechtsvorschrift auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden kann.

 

Die Terrassenüberdachung löst keine seitlichen Abstandsflächen aus, die beantragte Abweichung ist damit hinfällig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

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