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Sachverhalt:

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

An dem bestehenden Zweifamilienhaus soll die bestehende Terrasse an der Südseite des Gebäudes überdacht werden. Die offene Terrassenüberdachung ist 2,3 Meter tief und 7,5 Meter breit. Die Höhe des Pultdaches beträgt 2,50 Meter (Dachanfall 2,22 Meter).

 

Zudem wird eine Überdachung für Mobilitätshilfen in der nordöstlichen Ecke des Grundstückes beantragt. Die Grundfläche der Nebenanlage ist mit 4 x 4 Meter angegeben. Die Höhe des Pultdaches beträgt 2,6 Meter (Dachanfall 2,2 Meter).

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:     07.02.2024

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte

      Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.04.2024

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke, sowie ein Punktnachbargrundstück. Die Unterschrift des Punktnachbarn liegt nicht vor, die Eigentümer der baurechtlichen Nachbargrundstücke haben sich per Unterschrift mit dem Vorhaben einverstanden erklärt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“. Die bestehende Terrasse überschreitet laut Befreiungsantrag die Baugrenze um 50 cm, die 2,3 Meter tiefe Terrassenüberdachung wird leicht zurückversetzt ausgeführt, die Baugrenzenüberschreitung beträgt 30 cm. Die Terrasse war bereits in dieser Größe im am 06.08.2006 genehmigten Bauantrag „Anbau Treppenhaus, Neubau des Dachgeschosses, Erneuern und Erweitern des Dachstuhles“ (mit Einbau einer 2. Wohneinheit) dargestellt. Die äußeren 30 cm der Terrassenüberdachung befinden sich laut Planzeichnung in einer privaten Grünfläche.

 

Gemäß Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind die in der Planzeichnung als private Grünflächen gekennzeichneten Flächen von jeglicher Bebauung freizuhalten bzw. bodenversiegelnde Maßnahmen zu unterlassen.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung der beiden Überdachungen erfüllen die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) BayBO (Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 30 m2 und max. 3 Meter Tiefe) bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO (Nebengebäude bis 75 m3 Raumvolumen) und machen somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Die Grundzüge der Planung werden durch die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung der Überdachungen nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ bezüglich privater Grünflächen bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift.

Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar.

 

In den Grünstreifen des Plangebietes wurden in der Vergangenheit bei anderen Grundstücken bereits zahlreiche Nebengebäude und Nebenanlagen genehmigt und errichtet, z.B. isolierte Befreiung Errichtung Doppelgarage in Grünsteifen, Mendelstraße 6 (2011), isolierte Befreiung Einzelgarage, Nordendstraße 4 (2022). Es ist daher bereits aus Gründen der Gleichbehandlung eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 9.1 zu erteilen, zudem ist die Baugrenzenüberschreitung als geringfügig zu werten und es wird keine zusätzliche Fläche versiegelt.

 

Der Abstand der bestehenden Terrasse zur südlichen Grundstücksgrenze beträgt laut Planer 2,82 Meter - 2,94 Meter. Es wird eine Abweichung von den Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) beantragt (Zuständigkeit LRA Aichach-Friedberg), da die Mindestabstandsfläche von 3,00 Metern nicht eingehalten wird. Da die Terrassenüberdachung allerdings um 20 cm zurückversetzt ist, sind die Abstandsflächen aus Sicht der Bauverwaltung vollständig eingehalten (Abstand 3,02 - 3,14 Meter).

 

Durch die geringfügige Wohnflächenmehrung durch die Errichtung der Terrassenüberdachung (Terrassen werden i.d.R. nur zu 25/50 % als Wohnfläche gewertet, die Terrassenüberdachung voll) entsteht kein zusätzlicher Stellplatzbedarf. Der Stellplatznachweis ist nach wie vor erbracht (4 Stellplätze - Doppelgarage mit 2 vorgelagerten Stellplätzen).

 

Die beantragte Überdachung von Mobilätshilfen befindet sich vollständig in einem Bereich, der in der Planzeichnung als Fläche für Garagen, Stellplätze und Zufahrten außerhalb den überbaubaren Grundstücksflächen ausgewiesen ist. Laut Rücksprache mit der Planerin handelt es sich nicht um einen Carport, sondern um ein Nebengebäude, daher ist keine Abweichung vom Mindeststauraum von 3 Metern gemäß § 2 Abs. 1 GaStV notwendig.

 

Es ist allerdings ebenfalls eine Befreiung von den überbaubaren Grundstücksflächen notwendig. Auch hierfür wurden in der Vergangenheit zahlreiche isolierte Befreiungen für ähnliche Fälle erteilt. Neben den bereits genannten Befreiungen von der Grünfläche (Nr. 9.1) wurden weitere isolierte Befreiungen für Nebenanlagen außerhalb den überbaubaren Flächen (Nr. 7.1), z.B. Errichtung eines Carport außerhalb der überbaubaren Flächen, Rumfordstraße 18 (2017), Errichtung Garage, Liebigring 10 (2021), Errichtung Carport mit Geräteschuppen, Pfeilschifterstraße 22 (2020) erteilt. Das geplante Nebengebäude befindet sich nicht in einem schlecht einsehbaren Kurven- oder Kreuzungsbereich, daher ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Überdachung der Mobilitätshilfen eine Befreiung von den überbaubaren Flächen zu gewähren.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € Bescheidgebühr

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt Befreiungen von der Festsetzung 9.1 (Grünfläche) des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ bzw. von den überbaubaren Grundstücksflächen zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, sowie ebenfalls von den überbaubaren Flächen des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ zur Errichtung der Überdachung der Mobilitätshilfen außerhalb des Hauptbaufensters.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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