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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Gremium vorzulegen.

 

Bei der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik besteht die Jahresrechnung aus dem kassenmäßigen Abschluss und der Haushaltsrechnung.

 

Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

 

Nach der örtlichen Rechnungsprüfung wird das Ergebnis förmlich festgestellt und die Entlastung durch das Gremium beschlossen.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gemäß Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. V. m. Art 102 Abs. 1 Satz 4 GO, § 77 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 81 Abs. 4 KommHV-Kameralistik ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Gremium vorzulegen.

 

 

Vorberatung im VG-Ausschuss am 04.04.2016:

 

Empfehlungsbesschluss:

Der VG-Ausschuss hat dem Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt:

 

  1. Die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2014 zur Kenntnis.

 

  1. Die Ansatzüberschreitungen des Jahres 2014 gemäß der Anlage "Plan-Erfüllung Rechnungsergebnis" werden zur Kenntnis genommen und nachträglich genehmigt.

 

  1. Die Jahresrechnung 2014 wird zur zeitnahen, örtlichen Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

 

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Anlage/n

Rechenschaftsbericht 2014

Plan-Erfüllung Rechnungsergebnis

 

 

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