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Beratungsfolge

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Sachverhalt
  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Mit dem vorliegenden Antrag auf Nutzungsänderung sind keinerlei baulichen Änderungen verbunden. Es handelt sich lediglich um einen Mieterwechsel mit einer damit verbundenen Änderung des Sortiments. In einen derzeit leerstehenden Gebäudeteil (ehemaliger Getränkemarkt) soll ein Textilmarkt einziehen.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:20.02.2017

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:20.04.2017

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:27.03.2017

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es ist ein Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinn vorhanden, der Nachbar wurde nicht beteiligt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 A „ Gewerbegebiet nördlich der Umgehungsstraße“ in der Fassung der 8. Änderung.

An sich wäre ein reiner Mieterwechsel kein antragspflichtiges Vorhaben, da es sich hierbei um eine neue Nutzung handeln würde, für die keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als bisher gelten („verfahrensfreie Nutzungsänderung“).

Im vorliegenden Fall hat jedoch der Markt Mering mit der 8. Änderung des Bebauungsplanes eine Sortimentsbeschränkung für zentrumsrelevante Sortimente beschlossen. Diese sind grundsätzlich als Neuzugang im Gewerbegebiet nicht mehr zugelassen, d. h. in etwaigen Neubauten von Einzelhandelsgebäuden dürften solche Sortimente nicht mehr angeboten werden.

 

Etwas anderes gilt jedoch gemäß Ziffer 2 der 8. Änderung für Bestandsgebäude. Im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes können nämlich Erneuerungen und Nutzungsänderungen von bestehenden Einzelhandelsbetrieben ausnahmsweise zugelassen werden.

Dies hat den Hintergrund, daß ansonsten im Rahmen der 8. Änderung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Sortimentsbeschränkung möglicherweise Schadenersatzansprüche auf den Markt Mering zugekommen wären. Alle zum Zeitpunkt der Änderung bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe konnten nämlich beim Erwerb des Grundstückes und bei Bau des Einzelhandelsgeschäftes zum damaligen Zeitpunkt darauf vertrauen, daß sämtliche Sortimente ohne Beschränkung angeboten werden dürfen. Eine nachträgliche Einschränkung der Sortimente würde in solchen Fällen dem gerichtlich anerkannten Rechtsinstitut des Vertrauensschutzes zuwiderlaufen, so daß Eigentümer von betroffenen Immobilien möglicherweise Schadenersatz gegen den Markt geltend machen könnten. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn sich für leer stehende Immobilien ein Nachmieter finden würde, der aber aufgrund der Sortimentsbeschränkung die Waren nicht mehr anbieten dürfte.

 

Um dies zu vermeiden, wurde für Bestandsimmobilien eine Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen, d. h. der Markt Mering kann hier im Falle eines Mieterwechsels ausnahmsweise zulassen, daß auch zentrumsrelevante Sortimente in bestehende Objekte nachrücken können.

 

Der Begriff „kann“ ist hier jedoch vielmehr als muss zu verstehen, wenn man sich nicht Schadenersatzforderungen aussetzen will. Eine Verweigerung der Ausnahme wäre unter Abwägung aller relevanten Umstände nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Sortimentes das Privatinteresse des Immobilienbesitzers dermaßen stark überwiegt, daß dieser die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen und Einnahmeausfälle als unvermeidlich hinnehmen müsste. Ein solcher Fall ist hier offenkundig nicht gegeben.

 

Die Ausnahme ist somit zu erteilen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuß beschließt, die Sortimentsänderung des derzeit leerstehenden Gebäudes (ehemaliger Getränkemarkt) in einen Textilmarkt ausnahmsweise gemäß Ziffer 2 der 8. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 24a zuzulassen.

 

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Anlage/n

Lageplan

8. Änderung des Bebauungsplanes mit Liste der zentrumsrelevanten Sortimente         

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