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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, in der Nordendstraße im Bereich des dortigen Seitenstreifens (zw. Einmündung Hörmannsberger Straße und folgender Grundstückseinfahrt) ein Haltverbot auf dem Seitenstreifen (Zeichen 283 mit Zusatzzeichen 1052-39) auszuweisen.

 

Hier stand in letzter Zeit immer wieder die Frage im Raum, ob es sich dort um einen Seitenstreifen (lt. Einschätzung des Verkehrssachbearbeiters der Polizeiinspektion Friedberg und der örtlichen Straßenverkehrsbehörde ist dem so, da der Bordstein über die gesamte Länge abgesenkt und deutlich niedriger als 6-8 cm ist) oder einen Gehweg handelt (da er sich rein optisch zwar so darstellt, obwohl er mangels erhöhtem Bordstein keinerlei Schutzfunktion für Fußgänger aufweist. Bei Begegnungsverkehr wird dieser zwangsweise mangels Restbreite der Fahrbahn überfahren). Einzig der 5m Einmündungsbereich weist tatsächlich einen erhöhten Bordstein auf.

 

 

Die Problematik ergibt sich in letzter Zeit vermehrt dadurch, dass von einer Einzelperson mehrfach dort auf diesem Streifen geparkt wurde und dieser bei polizeilichen Kontrollen mindestens zweimal verwarnt wurde. Dies wiederum führte in den Jahren 2017 und 2018 zu zwei Verhandlungen beim Amtsgericht Aichach. Beide Male wurde die Verwarnung eingestellt und somit richterlich leider nicht entschieden, ob es sich um einen Seitenstreifen oder einen Gehweg handelt. Es fehlte hier stets an der nachweisbaren Bestimmung des Streifens.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat hierzu wie folgt Stellung genommen.

 

Grundsätzlich ist man der Meinung, dass die Marktgemeinde hier bereits zwei Verhandlungen am Amtsgericht Aichach hatte, die Rechtslage geklärt wurde und damit hier eigentlich Ruhe einkehren dürfte.

Es liegt kein einziger polizeilich gemeldeter  Verkehrsunfall an dieser Stelle vor. Sollte die Gemeinde hier eine Beschilderung vorsehen wollen, steht man dem absolut schmerzfrei gegenüber. Ob es hier, ausgelöst durch den ruhenden Verkehr, zu Gefahrensituationen für die täglich vorbeilaufenden Schuldkinder kommt, kann nicht beantwortet werden. Weitere Mitteilungen bzgl. des angesprochenen Sachverhalts liegen polizeilich nicht vor.

Sollte tatsächlich eine Beschilderung vorgesehen werden, ist man der Meinung, dass es ein Haltverbot mit VZ 283 und dem ZZ 1052-39 lösen kann. Allerdings wird dadurch ein erlaubtes Parken unterbunden.

 

Von Seiten der zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde aus gesehen würde ein Haltverbot auf dem Seitenstreifen die Situation entspannen und zukünftige unterschiedliche Meinungen zum Thema Seitenstreifen oder Gehweg zumindest in dieser Straße rechtlich regeln und praktisch entspannen. Fußgänger könnten nun den Seitenstreifen als Weg nutzen, wohlwissend, dass ein abgesenkter Seitenstreifen zwar eine gefühlte, aber sicher keine tatsächliche Sicherheit bieten kann.

 

Ein Haltverbot „auch auf dem Seitenstreifen“ (Z. 283 mit Zusatzzeichen 1052-37) welches oft mit dem Zusatzzeichen 1052-39auf dem Seitenstreifen“ verwechselt wird, erscheint im Übrigen als rechtlich ungeeignet, da das Halten auf der Fahrbahn mangels verfügbarer Restbreite bereits untersagt ist.

 

Bereits im Jahr 2018 wurde der Bereich von der Verkehrsüberwachung im Zeitraum vom 26.02. bis 19.04.2018 zu unterschiedlichen Tageszeiten insgesamt 39-mal überprüft. Zu keinem dieser Zeitpunkte wurde ein in der Nordendstraße parkendes Fahrzeug festgestellt. Dies spricht für ein eher singuläres Problem.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: ca. 400 € für Material und Arbeitskosten

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Auf dem Seitenstreifen in der Nordendstraße wird von Einmündung Hörmannsberger Straße bis zur folgenden Grundstückseinfahrt ein Haltverbot (Zeichen 283) auf dem Seitenstreifen (Zusatzzeichen 1052-39) angeordnet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird angewiesen, eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen.

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Anlage/n
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1 Plan der Örtlichkeit  

9 Fotos der Örtlichkeit

Kontrollliste der Verkehrsüberwachung

Definition/Unterschied zw. Seitenstreifen und Gehweg gem. OLG Hamm von 1994                      

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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