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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Zwischenzeitlich sind einige Anträge auf Erlass der Betreuungsgebühren bzw. Anträge auf Verzicht der Erhebung von Betreuungsgebühren für den Bereich Krippe und Kindergarten bei der Verwaltung eingegangen.

Die Einrichtungen sind laut Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales laut Allgemeinverfügung seit dem 16.03.2020 geschlossen. Eine schrittweise Öffnung der Einrichtungen findet seit Anfang Juni statt. Damit entfielen alle regulären Betreuungsangebote. Ausnahmen der Betreuung bestanden für Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur und Erziehungsberechtigte, die aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert waren. Dazu zählten insbesondere Eltern die in der Gesundheitsversorgung, Pflege, Behindertenhilfe, öffentliche Sicherheit, und der Lebensmittelversorgung tätig sind. Für diese Kinder war ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen, welches vorallem im Integrativen Kinderhaus Kapellenberg und ab KW 15 im Haus der kleinen Freunde Farbkleckse angeboten wurde. Durch die schrittweise Öffnung aller Einrichtungen betreut nun auch der Kindergarten „Am Sommerkeller“ wieder.

Eine Öffnung der Betreuungseinrichtungen soll zum 01.07.2020 stattfinden. 

 

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering hat den Betreuungsmonat April 2020 noch von den Konten der Eltern, aufgrund der Gebührensatzung (GS/KITAS) vom 01.09.2018 abgebucht. Nach Bekannt werden der Sonderzahlung zum Beitragsersatz hat die Verwaltung die Abbuchung der Betreuungsgebühren gestoppt. Dazu wurde eine Beschlussvorlage für die Sitzung am 23.04.2020 erstellt, welche bis zum Erlass der Richtlinien vertagt wurde. Nun liegen die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 09.06.2020 vor.

 

Die Bayerische Staatsregierung hat am 28.04.2020 entschieden, Eltern und Träger in den Monaten April, Mai und Juni bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Der Beitragsersatz ist ein Angebot des Freistaats Bayern an die Träger der Kindertagesbetreuung.

 

Der Beitragssatz beträgt für

 

  •  

Krippenkinder

300 EUR

 

  •  

Kindergartenkinder

50 EUR

(zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 EUR) d. h. Entlastung um 150 EUR

 


Die Gewährung des beschlossenen Beitragsersatzes hat folgende Voraussetzungen:

 

Die Einrichtung wird nach dem BayKiBiG gefördert

 

Es wurden für tatsächlich nicht betreute Kinder keine Elternbeiträge in den jeweiligen Monaten (April, Mai, Juni) erhoben.

 

Wenn Beiträge bereits erhoben wurden, so wurden oder werden diese bis zum 31.10.2020 vollständig zurückerstattet. Mit dem Einverständnis der Eltern kann bis 31.10.2020 auch eine Verrechnung erfolgen.

 

Betroffene Kinder wurden im jeweiligen Monat tatsächlich an keinem Tag betreut.

 

Wenn ein Träger sich entscheidet am Beitragsersatz teilzuhaben, muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat nicht betreut wurden. Ein Träger kann sich nicht dafür entscheiden, nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen den Beitragsersatz zu beantragen.

 

 

 

 

 

Der Punkt es wurden für tatsächlich nicht betreute Kinder keine Elternbeiträge in den jeweiligen Monaten erhoben ist nicht erfüllt, da der Monat April von den Konten der Eltern abgebucht wurde. Dieser Punkt kann aber geheilt werden, wenn die Beiträge an die Eltern zurückbezahlt werden, oder mit dem Monat Juli 2020 verrechnet. Dazu muss das Gremium den Beschluss fassen, dass die Gebühren für diese Monate nicht erhoben werden, für die Kinder, die nicht betreut wurden.

Nur unter der Voraussetzung, dass die Gebühren nicht erhoben werden, erhält der Träger den Beitragsersatz des Freistaates.

 

 

 

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Kindertageseinrichtung“ (Kindergarten, Kinderkrippe), laut §4 GS/KITAS des Marktes Mering.

Der Markt Mering als Träger der Kindertageseinrichtungen konnte die Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber den Eltern teilweise nicht gewähren. Wie im obigen Absatz erläutert, war der Markt Mering dazu verpflichtet, die Kindertageseinrichtungen zu schließen.

Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich- rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksame vereinbarte Regelung gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung automatisch der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.

 

Anhand der Erläuterung zum Beitragsersatz muss angemerkt werden, dass wenn ein Kind betreut wurde, der Freistaat für dieses Kind im jeweiligen Kalendermonat keinen Beitragsersatz leistet. Auf den Umfang der in Anspruch genommenen Betreuung in diesem Monat kommt es dabei nicht an. Für Kinder, die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung berechtigt waren, hiervon jedoch während eines ganzen Kalendermonats keinen Gebrauch gemacht haben, wird der Beitragsersatz gewährt.

 

Das heißt im Umkehrschluss, dass für Kinder die betreut wurden, der Gebührensatz des Marktes Mering angewandt werden muss. Unabhängig davon, wie oft die Betreuung in einem Monat stattgefunden hat.


Gebührensatz

Die Höhe der Betreuungsgebühren der Kinder in den Kindertageseinrichtungen regelt § 5 GS/KITAS des Marktes Mering. Der Beitrag wird monatlich erhoben, wobei 12 Beitragsmonate abgerechnet werden. Der Beitragszuschuss in Höhe von 100 EUR für den Kindergarten, den der Freistaat monatlich zur Reduzierung der Elternbeiträge zusätzlich zur regulären Förderung leistet, wird weitergezahlt.

 

Schließzeiten

Die Schließzeiten in den großen Ferien wurden von den kommunalen Einrichtungen nun einheitlich geregelt. In der Kalenderwoche 32/2020 findet eine Notbetreuung statt, für alle Eltern die keine anderweitige Betreuung organisieren können. In der Kalenderwoche 33 und 34/2020 werden die gemeindeeigenen Einrichtungen geschlossen sein. Darauf wird in der Kalenderwoche 35/2020 wieder eine Notbetreuung angeboten, damit im September 2020 wieder ein weitgehender „normaler“ Betrieb gewährleistet werden kann.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering als Träger der Kindertageseinrichtungen ist laut der Gebührensatzung dazu verpflichtet den Eltern die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Betreuung zu gewähren. Aufgrund der staatlichen Anordnung waren wir dazu verpflichtet die Einrichtungen geschlossen zu halten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

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Beschlussvorschlag
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Das Gremium beschließt, die Betreuungsgebühren nach der Gebührensatzung (GS/KITAS) für die Monate April, Mai und Juni 2020 für die Kinder in den gemeindeeigenen Einrichtungen, die nicht betreut worden sind, nicht zu erheben. Betroffen hiervon sind die Kindergartengebühren und die Krippengebühren.

 

Das Gremium beschließt, die Betreuungsgebühren für den Monat April 2020 mit den anfallenden Gebühren des Monats Juli 2020 zu verrechnen, wenn dazu Einverständnis bei den Eltern besteht. Ansonsten wird die Betreuungsgebühr für den Monat April 2020 zurück bezahlt. Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering wird mit der Abwicklung beauftragt.

 

Der Beitragsersatz für die Monate April, Mai und Juni 2020 wird über das Verwaltungssystem kibig.web aufgrund der Richtlinie – Beitragsersatz – vom 09.06.2020 beim Freistaat beantragt. Die Kindergartensachbearbeitung wird mit der Abwicklung beauftragt.

 

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Anlage/n
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Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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