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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Zwischenzeitlich sind einige Anfragen auf Erlass der Betreuungsgebühren bzw. Anfragen auf Verzicht der Erhebung von Betreuungsgebühren für den Bereich Krippe und Kindergarten bei der Verwaltung eingegangen.

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering zog aufgrund der Gebührensatzung (GS/KITAS) vom 01.06.2017 die Betreuungsgebühren nach wie vor ein. Aufgrund der von Herrn Söder angekündigten Entlastung der Eltern bei den Elternbeiträgen, wurde nach Rücksprache mit Herrn Bürgermeister Wecker, der Einzug der Gebühren für den Monat Mai gestoppt.

Die Einrichtungen sind laut Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales laut Allgemeinverfügung seit dem 16.03.2020 geschlossen. Damit entfallen alle regulären Betreuungsangebote. Ausnahmen der Betreuung bestehen für Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur und Erziehungsberechtigte, die aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Dazu zählen insbesondere Eltern die in der Gesundheitsversorgung, Pflege, Behindertenhilfe, öffentliche Sicherheit, und der Lebensmittelversorgung tätig sind. Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen, welches aktuell im Haus für Kinder „Sternschnuppe“ angeboten wird.

 

Gebührenmaßstab

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Kindertageseinrichtung“ (Kindergarten laut § 3 Abs. 1 KTGS der Gemeinde Schmiechen).

Die Gemeinde Schmiechen als Träger der Kindertageseinrichtungen kann momentan die Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber den Eltern nicht gewähren. Wie im obigen Absatz erläutert, ist die Gemeinde Schmiechen dazu verpflichtet, die Kindertageseinrichtungen zu schließen.

Der Freistaat Bayern ist an der Entscheidung der Träger, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge erhoben werden, nicht beteiligt. Die Zahlung von Elternbeiträgen richtet sich im Grundsatz nach dem jeweiligen Betreuungsvertrag bzw. bei öffentlich- rechtlichen Nutzungsverhältnissen auch nach der Regelung in den Satzungen. Enthalten diese keine wirksame vereinbarte Regelung gilt kraft Gesetzes, dass bei Nichterbringung der Dienstleistung automatisch der Anspruch auf die Zahlung der Elternbeiträge entfällt.

 

Daher der Vorschlag der Verwaltung, dass die kaufmännische Rundung angewandt werden soll. Ab dem 16. Tag eines Monats ohne Betreuung, werden die Gebühren erstattet. Falls die Betreuung bis zum 15. eines Monats wieder aufgenommen wird, wird die Betreuungsgebühr eingezogen.

 

 

 

Gebührensatz

Die Höhe der Betreuungsgebühren der Kinder in den Kindertageseinrichtungen regelt § 3 KTGS der Gemeinde Schmiechen. Der Beitrag wird monatlich erhoben, wobei 12 Beitragsmonate abgerechnet werden. Dies bedeutet für die Gemeinde Steindorf eine Einnahme von ca. 2562,- EUR monatlich im Krippenbereich und ca. 98,- EUR monatlich im Kindergartenbereich. Der Beitragszuschuss in Höhe von 100 EUR für den Kindergarten, den der Freistaat monatlich zur Reduzierung der Elternbeiträge zusätzlich zur regulären Förderung leistet, wird weitergezahlt.

Zusätzlich gewährt der Freistaat laut Art. 23a BayKiBiG allen Krippeneltern bis zu einer Einkommensgrenze von 60.000 EUR für jedes Krippenkind einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 100 EUR. Die Gewährung des Krippengeldes obliegt nicht der Gemeinde, sondern wird über das Zentrum für Familie und Soziales des Freistaates geprüft und genehmigt. Somit kann nicht beurteilt werden, wer in den Genuss der zusätzlichen Förderung kommt.

 

Falls das Gremium zum Entschluss kommt, den Eltern eine Entlastung zu bieten, ist zu bedenken, dass nur Monatsbeiträge erlassen werden können, da das EDV-System aufgrund des Gebührensatzes in der KTGS nur ganze Monate verarbeiten kann.

 

Die Sachbearbeitung hat sich bei den umliegenden Gemeinden über deren Vorgehensweise informiert. Leider betreiben die umliegenden Gemeinden keine eigenen Kindertageseinrichtungen und müssen aus diesem Grund keine Entscheidung hierzu treffen.

 

Schließzeiten

Eine zusätzliche Überlegung wäre, die Schließzeiten in den großen Ferien zu verkürzen und somit einen Ausgleich zu der aktuellen Schließung zu schaffen. Ebenso kann angedacht werden, die Sommerwochen eventuell mit Notgruppen zu überbrücken. Diese Vorgehensweise muss aber mit den Einrichtungen abgesprochen werden, da dies natürlich bedeutet, dass der Erholungsurlaub des Personals nicht regulär eingebracht werden kann.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Gemeinde Schmiechen als Träger der Kindertageseinrichtungen ist laut der Gebührensatzung dazu verpflichtet den Eltern die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Betreuung zu gewähren. Aufgrund der staatlichen Anordnung sind wir dazu verpflichtet die Einrichtungen geschlossen zu halten. Die Schließung der Kindertageseinrichtungen ist momentan bis einschließlich 10.05.2020 angeordnet. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Verwaltung nicht bekannt, wie lang der Zeitraum der Schließung andauern wird. Eine Ausweitung in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebes könnte zum 25.05.2020, lt. Pressemitteilung vom 06.05.2020 erfolgen.

 

Auszug aus dem Schreiben von Frau Staatsministerin Carolina Trautner vom 28.04.2020

„Ersatz von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung aufgrund der Betreuungsverbote (Beitragssatz)“:

 

Wie in der Regierungserklärung von Herrn Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder vom 20.

April 2020 angekündigt, wird der Freistaat Bayern Eltern bei den Elternbeiträgen entlasten.

Konkret geht es dabei um die Eltern, die aufgrund der Betretungsverbote in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege deren Angebote derzeit nicht in Anspruch

nehmen können. Gleichzeitig sollen die Träger in der Kindertagesbetreuung unterstützt

werden.

 

Den Trägern in der Kindertagesbetreuung, die nach dem Bayerischen Kinderbildungs-und

-betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert werden, werden entfallende Elternbeiträge

pauschal ersetzt werden. Dies gilt in den Monaten April, Mai und Juni 2020. 

 

Die Höhe des Beitragsersatzes richtet sich danach, ob das Kind altersmäßig ein

Krippen-, Kindergarten- oder Schulkind ist bzw. ob es in der Kindertagespflege betreut

wird. Bei der Abgrenzung von Krippen- zu Kindergartenkind wird der bekannte Stichtag

im Rahmen des Beitragszuschusses herangezogen: Ab dem 1. September des Jahres,

in dem das Kind drei Jahre alt wird, gilt ein Kind als Kindergartenkind, davor als Krippenkind.

Kinder, die ab dem 1. Januar 2017 geboren wurden, gelten demnach momentan als

Krippenkind.

 

Bei der Höhe wird außerdem berücksichtigt, dass der Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit

durch den Freistaat weitergezahlt wird.

 

Voraussetzung für den Beitragsersatz ist, dass die Eltern in den jeweiligen Monaten tatsächlich

keine Beiträge zahlen bzw. dass diese zurückerstattet werden. Für Eltern von Kindern, die im Rahmen der Notbetreuung betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da diese ja die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen haben.

 

Wenn Träger im April noch Elternbeiträge erhoben haben, heißt das nicht, dass die Eltern

nicht mehr vom Beitragsersatz profitieren können. Natürlich ist auch eine Rückerstattung der Elternbeiträge möglich bzw. eine Verrechnung mit Forderungen aus kommenden Monaten, so die Eltern mit dieser Verrechnung einverstanden sind. Die Details hierzu werden in einer Förderrichtlinie geregelt werden.

 

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass jeder Träger selbst entscheidet,

ob er vom Beitragsersatz profitieren möchte. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass Elternbeiträge

in vielen Fällen aufgrund des Entfallens der Gegenleistungspflicht in § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht geschuldet sein werden. Ich hoffe hier auf einen - in Vorgesprächen

bereits zum Ausdruck gekommenen - breiten Konsens, um möglichst viele Eltern

finanziell zu entlasten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: abhängig von der Entscheidung des Gremiums bei Erlass eines Monatsbeitrages ist mit Mindereinnahmen von ca. 2660 ,- EUR monatlich zu rechnen.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat beschließt die Gebühren für den Monat April, Mai und Juni 2020 an die Eltern der nichtbetreuten Kinder zurück zu erstatten bzw. nicht einzuziehen. Dies betrifft ebenfalls für die Folgemonate Juli und August, falls die Einrichtungen nicht vor dem 15. eines Monates wieder öffnen.

 

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Anlage/n
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Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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