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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Zwischenzeitlich sind einige Anfragen auf Erlass der Betreuungsgebühren bzw. Anfragen auf Verzicht der Erhebung von Betreuungsgebühren für den Bereich der Mittagsbetreuung an der Grundschule Luitpoldstraße und an der Grundschule Ambériuestraße bei der Verwaltung eingegangen.

Die Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Mering zog aufgrund der aktuell bestehenden Betreuungsverträge die Betreuungsgebühren nach wie vor ein. Aufgrund der von Herrn Söder angekündigten Entlastung der Eltern bei den Elternbeiträgen, wurde nach Rücksprache mit Herrn Bürgermeister Mayer, der Einzug der Gebühren für den Monat Mai gestoppt.

Die Einrichtungen sind laut Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales laut Allgemeinverfügung seit dem 16.03.2020 geschlossen. Damit entfallen alle regulären Betreuungsangebote. Ausnahmen der Betreuung bestehen für Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur und Erziehungsberechtigte, die aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Dazu zählen insbesondere Eltern, die in der Gesundheitsversorgung, Pflege, Behindertenhilfe, öffentliche Sicherheit und der Lebensmittelversorgung tätig sind. Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen. Seit dem findet eine Betreuung seit 11.05.2020 für die Kinder im Präsenzunterricht und Kinder im Bereich der kritischen Infrastruktur statt.

Bei den ganzen Pressenkonferenzen und Schreiben der Regierung ging es um die Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen. Diese werden im BayKiBiG Art. 2 Begriffsbestimmungen wie folgt definiert:

1) 1Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. 2Dies sind Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder:

1.

Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet,

2.

Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet,

3.

Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und

4.

Häuser für Kinder sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.

3Kindertageseinrichtungen müssen nicht zwingend gebäudebezogen sein.

 

(2) Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinn des Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Diese Einrichtungen obliegen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Die Zuschüsse werden über kibigweb beantragt und die bereit gestellten Mittel werden über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landratsamt) ausgezahlt.

Bei der Mittagsbetreuung handelt es sich um eine Einrichtung, die dem Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unterliegt und ist somit nicht Bestandteil der oben genannten „Kindertageseinrichtungen“. Die Zuschüsse werden beim Schulamt Aichach-Friedberg beantragt und eingereicht und von dort an die Regierung von Schwaben, zur weiteren Prüfung und Auszahlung, weitergeleitet. Der Zuschuss richtet sich nach der Anzahl der eingerichteten Mittagsbetreuungsgruppen.

Bei einer Mindestgruppengröße von 12 Schülern pro Gruppe wird der Gemeinde ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 3.323 ,- Euro pro Gruppe gewährt. In unserem Fall für

-          die Mittagsbetreuung an der Grundschule Luitpoldstraße mit 3 Gruppen und aktuell 42 Kindern (Stand: 01.04.2020) erhielten wir einen Zuschuss in Höhe von 9.969 ,- Euro. Zuzüglich der Betreuungsgebühren für 11 Monate pro Kind und Monat für das jeweilige Schuljahr in Höhe von 45,- €.

Durchschnittliche Jahreseinnahmen, bei einer Belegung von rund 42 Plätzen, in Höhe von 20.790 ,- €.

 

-          die Mittagsbetreuung an der Grundschule Ambérieustraße mit 4 Gruppen und aktuell 53 Kindern (Stand: 01.04.2020) erhielten wir einen Zuschuss in Höhe von 13.292 ,- €. Zuzüglich der Betreuungsgebühren für 11 Monate pro Kind und Monat für das jeweilige Schuljahr in Höhe von 45,- €.

Durchschnittliche Jahreseinnahmen, bei einer Belegung von rund 53 Plätzen, in Höhe von 26.235 ,- €.

 

In den ganzen Diskussionen der Regierung zur Erstattung der Betreuungsgebühren geht es um die Betreuungsgebühren von Kindertageseinrichtung angegliedert an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und nicht um die Erstattung der Betreuungsgebühren für die kurze Mittagsbetreuung an Schulen, angegliedert an das Bayerische Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Nach Rücksprache mit Frau Dr. Papperger aus dem Bayerischen Städtetag wird das aktuell auch nicht berücksichtigt.

Mit dem neuen Rundschreiben 126/2020 vom 29. April 2020 und der Anlage bezüglich Ersatz von Elternbeiträgen in der Kinderbetreuung aufgrund der Betreuungsverbote (Beitragsersatz) von Frau Trautner wird im letzten Absatz folgendes angeführt:

 

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass jeder Träger selbst entscheidet, ob er vom Beitragsersatz profitieren möchte, dass jeder Träger selbst entscheidet, ob er vom Beitragsersatz profitieren möchte. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass Elternbeiträge in vielen Fällen aufgrund des Entfallens der Gegenleistungspflicht in § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht geschuldet sein werden. Ich hoffe hier auf einen - in Vorgesprächen bereits zum Ausdruck gekommenen - breiten Konsens, um möglichst viele Eltern finanziell zu entlasten.

 

Da unserer Mittagsbetreuung, nicht wie die Kindertageseinrichtungen des Marktes Mering über Satzungen, sondern über einen Vertrag zwischen dem Markt Mering und den Personensorgeberechtigten geregelt wird, befinden wir uns im privatrechtlichen Bereich. Hier tritt nun wie im aktuellen Rundschreiben 126/2020 erwähnt, der § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB „Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht“ in Kraft. Das bedeutet für den Markt Mering, dass er aufgrund einer nicht erbrachten Leistung verpflichtet ist, in unserem Fall zur Betreuung der Kinder in der Mittagebetreuung, den Eltern die Gebühren zu erstatten.

 

Somit müsste der Markt Mering für die beiden Mittagsbetreuungen für April 4.275 ,- €

(GS I 1.890 ,- € & GS II 2.385 €) zurückerstatten und für Mai und Juni angegliedert, an die entsprechende Empfehlung der Regierung für die Kindertageseinrichtungen, keine Abbuchungen mehr vornehmen. Die Summe der nicht ein zu ziehenden Beiträge für die Monate Mai und Juni für die Mittagesbetreuung an der Grundschule

 

-          Luitpoldstraße beläuft sich auf 3.780 ,- €

-          Ambérieustraße beläuft sich auf 4.770 ,- €

 

Insgesamt für beide Mittagsbetreuungen für April/Mai/Juni in Summe und Höhe von 12.825 ,- € ohne weiter Zuschüsse von der Regierung oder anderen Stellen. Die Zuschüsse für Mittagsbetreuungen bleiben unangetastet.

 

Daher der Vorschlag der Verwaltung, dass bei der Beratung der Erstattung die kaufmännische Rundung angewandt werden soll. Ab dem 16. Tag eines Monats ohne Betreuung, werden die Gebühren erstattet. Falls die Betreuung bis zum 15. eines Monats wieder aufgenommen wird, wird die Betreuungsgebühr für den ganzen Monat eingezogen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: abhängig von der Entscheidung des Gremiums bei Erlass eines Monatsbeitrages ist mit Mindereinnahmen von ca. 4.275 ,- EUR monatlich zu rechnen.

 

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Beschlussvorschlag
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Der Hauptausschuss beschließt die Gebühren für den Monat April, Mai und Juni 2020 an die Eltern der nichtbetreuten Kinder zurück zu erstatten bzw. nicht einzuziehen. Dies betrifft ebenfalls den Folgemonat Juli, falls die Einrichtungen nicht vor dem 15. eines Monates wieder öffnen.

 

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Anlage/n
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Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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