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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2
  1. Beschreibung des Vorhabens

Der Antragsteller möchte auf seinem Grundstück straßenseitig und an der Grenze zum Nachbargrundstück eine Einfriedung / Sichtschutz errichten. Die Einfriedung soll 1,8 Meter hoch werden. Die Pfosten sollen aus Stahl oder Marmor erstellt werden. Der Zaun selbst soll in Form von Gabionen mit Holz, MDF oder Glasunterbrechungen errichtet werden. 

  1. Fiktionsfrist 

Eingang:16.07.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:12.10.2020

 

* Antrag auf isolierte Befreiung, daher keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 Abs. 2 BauGB. 

  1. Nachbarbeteiligung

Baurechtlich gesehen sind zwei Nachbargrundstücke vorhanden. Der direkte Nachbar des Reiheneckhauses hat die Unterschrift erteilt. Bei dem zweiten Grundstück handelt es sich um die private Zufahrt der Reihenhauszeile. Da hier alle Eigentümer der Reihenhäuser gemeinsam Eigentümer der Zufahrt sind, wurde auf die Einholung der Unterschriften verzichtet. Sie erhalten im Falle einer Zustimmung des Bau- und Planungsausschusses zum Vorhaben eine Ausfertigung des Bescheides durch die Verwaltung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet südlich von St. Afra“. In Teil C (textliche Festsetzungen) Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Regelungen zu Einfriedungen getroffen: „Die Einfriedungen sind straßenseitig als senkrechte Holzlattenzäune mit einer Höhe von 1,20 Meter auszubilden. An den Nachbargrenzen sind Maschendrahtzäune in den Farben grau oder grün in der gleichen Höhe zulässig, die mit heimischen Gehölzen hinterpflanzt werden sollen…“. Die geplante Höhe von 1,80 Meter liegt zwar noch baurechtlich im verfahrensfreien Bereich (unter 2,0 Meter; vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe A BayBO), überschreitet aber die laut Bebauungsplan zulässige Höhe um 0,60 Meter.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Der Antragsteller begründet den Antrag mit folgenden Punkt:

 

-          Sichtschutz

 

Aufgrund des Haltepunktes und der in der Nähe befindlichen Bushaltestelle kommt es zu einem hohen Aufkommen an Fußgängern in diesem Bereich. Der bestehende Zaun ist defekt und kann aufgrund seiner geringen Höhe von 1,10 m nicht als Sichtschutz dienen. Die bisher als Sichtschutz dienende Bepflanzung ist zu groß und bereits ausgetrocknet und soll daher entfernt werden. Eine Sichtbehinderung liegt nicht vor, da die aktuelle Bepflanzung deutlich höher ist, als die neu geplante Zaunanlage.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Der betroffene Nachbar hat dem Antrag durch Erteilung der Nachbarunterschrift zugestimmt. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben, die Höhe von 1,80 Meter erscheint verträglich. Im Plangebiet wurden bereits mehrfach isolierte Befreiungen hinsichtlich Einfriedungen ausgesprochen, die Umfangreichste für eine Einfriedung auf dem Grundstück Altvaterring 18 in einer Höhe von 2,00 Meter.

 

Zur Prüfung der verkehrsrechtlichen Belange wurde die örtliche Straßenverkehrsbehörde um Stellungnahme gebeten. Es wurden keine Bedenken geäußert, die entsprechende Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung Teil C Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet südlich von St. Afra“ zur Errichtung einer Einfriedung / Sichtschutz mit einer Höhe von 1,80 Meter wie dargestellt.

 

 

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Anlage/n
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  • Lageplan
  • Prospekte und Bilder 
  • Stellungnahme örtliche Verkehrsbehörde vom 24.08.2020  

 

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