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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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I. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte seinen bestehenden Balkon im 1. OG zurückbauen (an den bodentiefen Fenstern im 1. OG wird eine Absturzsicherung angebracht) und eine Terrassenüberdachung auf der Westseite seines Einfamilienhauses im Sonnenblumenring 23 errichten. Die Maße der überdachten Fläche sind 9,53 x 3,00 Meter (28,59 m2). Die Fläche der Terrasse wird mit 22,50 m2 angegeben. Als Material wird Aluminium – pulverbeschichtet, lichtgrau mit einem Glasdach angegeben. Die Höhe beträgt 1,95 Meter bzw. 2,53 Meter (Dachneigung 11,8°).

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:14.08.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:(keine Fiktionsfrist, da kein Bauantrag)

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:12.10.2020

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt im Süden an den Sonnenblumenring (öffentliche Verkehrsfläche) und im Westen an ein Grundstück des Marktes Mering (öffentliche Grünfläche). Es sind daher nur zwei baurechtliche Nachbargrundstücke im Norden und Osten vorhanden. Von den östlichen Nachbarn liegen die Unterschriften vor, vom Eigentümer der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt keine Unterschrift vor. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht, der nicht beteiligte Nachbar erhält eine Ausfertigung des rechtsmittelfähigen Bescheides.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld – II. BA“. Das Vorhaben überschreitet die Baugrenze auf dem Grundstück und hält somit den Bebauungsplan nicht ein. Im nördlichen und mittleren Bereich der Terrassenüberdachung beträgt die Überschreitung ca. 1,25 Meter, im südlichen Bereich der Terrassenüberdachung verschwenkt die Baugrenze, dort kommt es daher zu einer maximalen Überschreitung von ca. 4,75 Meter (siehe beigefügten Plan).

 

Es handelt sich um eine baurechtlich verfahrensfreie Terrassenüberdachung (Fläche unter 30 m2, Tiefe nicht größer wie 3,00 Meter, vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) BayBO), somit ist das Vorhaben nicht bauantragspflichtig und macht die Erteilung einer isolierten Befreiung möglich. Eine nähere Begründung zur beantragten Befreiung wird seitens des Antragstellers nicht vorgebracht.

 

Der Bebauungsplan sieht zudem unter Punkt 5 der Bebauungsplansatzung (Gestaltung baulicher Anlagen), Unterpunkt 5.3 (Dächer) vor, dass Haupt- und Nebengebäude mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 45° bis 52° auszuführen sind. Da diese Festsetzung nicht eigehalten werden kann, ist hiervon ebenfalls eine Befreiung zu erteilen.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich nachbarschützende Vorschriften. Es entstehen durch die Einfriedung keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung ausschließlich gegenüber einer öffentlichen Grünfläche und nicht gegenüber eines privaten Nachbargrundstückes errichtet wird.

Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan wollte der Markt Mering eine geordnete städtebauliche Entwicklung bewirken und eine zu massive Bebauung verhindern. Da es sich hier nur um eine erdgeschossige Terrassenüberdachung und beispielsweise nicht um einen massiven Anbau handelt, ist eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung  gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 25 „Unterfeld – II. BA“ bezüglich der Überschreitung der Baugrenze zur Errichtung einer verfahrensfreien Terrassenüberdachung und bezüglich der Nichteinhaltung von Punkt 5.3 (Dachform/Dachneigung).

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Baugrenze (Darstellung Vorhaben)

 

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