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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das bestehende Mehrfamilienhaus in der Hermann-Löns-Straße 3 aus den 1970er Jahren soll energetisch saniert werden. Das bisher nicht ausgebaute Dachgeschoss soll nun ausgebaut werden. Bislang hat das Gebäude 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, das Gebäude ist mit einem gleichschenkligen Satteldach errichtet. Die Wandhöhe beträgt 6,90 Meter, die Firsthöhe 9,80 Meter. Das Dach soll nun als asymmetrisches Satteldach mit einer Dachneigung von 14° bzw. 45° ausgeprägt werden. Das oberste Geschoss ist im Süden wie bei einem Penthousegeschoss eingerückt. Baurechtlich hat das Gebäude nach dem Umbau nun 3 Vollgeschosse. Die Wandhöhe beträgt nun 8,47 Meter, die Firsthöhe 10,24 Meter. Die Höhe des Penthouse-Geschosses von Süden beträgt 6,58 Meter mit Attika.

 

Die Anzahl der Wohneinheiten erhöht sich gemäß Unterlagen von 4 auf 5 Wohneinheiten. Die Wohnungsgrößen liegen nach Umbau bis auf die Dachgeschosswohnung (ca. 132 m2) alle bei ca. 77 m2 (gesamt Wohnfläche 442,70 m2). Laut Wohnflächenberechnung vom 18.01.1971 existieren bislang 4 Wohnungen mit alle knapp 70 m2 (gesamte Wohnfläche 279,20 m2).

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:12.08.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:12.10.2020

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:12.10.2020

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Die Nachbarunterschriften der Eigentümer/Teileigentümer der fünf baurechtlichen Nachbargrundstücke wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich daher als Innenbereichsvorhaben i.S.d. § 34 BauGB.

 

 

Das Wohnhaus mit der Grundfläche 10,825 x 18,37 Meter mit 3 Vollgeschossen (bislang 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss) und einer Gebäudehöhe von 10,24 Meter (bislang 9,80 Meter) fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung immer noch in die nähere Umgebung ein. Informativ wird die GRZ I (0,20), GRZ II (0,39) und die GFZ (0,51) (Angaben des Planers) erwähnt, diese Kennzahlen stellen in einem Gebiet ohne Bebauungsplan wie hier jedoch kein Kriterium des Einfügens i.S.d. § 34 BauGB dar. Es sind mehrere massivere Gebäude in der Umgebung vorhanden. Als Referenzobjekte können z.B. das gegenüberliegende Wohn- und Geschäftshaus Hermann-Löns-Straße 8  mit 3 Vollgeschossen + Dachgeschoss mit einer Höhe von 12,60 Meter, der Wohnkomplex Hermann-Löns-Straße 2-6 mit ebenfalls 3 + D Geschossen oder das angrenzende Geschäftsgebäude Hermann-Löns-Straße 1, 1a, 1e herangezogen werden (ebenfalls 3+D, Höhe 11,75 Meter).

 

In den Bauanträgen ist schematisch ein Anbau an das Wohnhaus im Westen (geplantes Einfamilienhaus) und im Osten (geplantes Dreifamilienhaus) dargestellt. Diese Anbauten sind von den Bauherren erst in Zukunft geplant und nicht Gegenstand des aktuellen Bauvorhabens und damit auch nicht als Beurteilungskriterium heranzuziehen. Bei einer künftigen Einreichung eines Bauantrages wird das jeweilige Vorhaben dann speziell rechtlich geprüft.

 

Gemäß der Stellplatzsatzung des Marktes Mering sind für die 5 Wohneinheiten insgesamt 8 Stellplätze nachzuweisen. Im Bauantrag sind 13 Stellplätze dargestellt (4 Stellplätze Bestand, 7 neu zu errichtende Stellplätze sowie 2 Stellplätze für künftige Vorhaben). Der Stellplatznachweis ist demnach für das aktuelle Vorhaben erbracht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauherren zwei Zufahrten für die Stellplätze benötigen, die Stellplätze 8-13 werden direkt über die Ludwig-Thoma-Straße angefahren, die Stellplätze 1-7 werden alle über eine Zufahrt von der Hermann-Löns-Straße bedient.

 

Aktuell sind bereits im Bestand breitere Zufahrten zu den öffentlichen Verkehrsflächen (14 Meter zur Hermann-Löns-Str., 6 Meter zur Ludwig-Thoma-Straße = 20 Meter gesamt) vorhanden. Nach der aktuellen Planung ergeben sich Zufahrten mit einer Breite von 12 Metern, selbst mit den künftig geplanten Stellplätzen bleibt die Zufahrtsbreite mit 14,5 Metern noch deutlich unterhalb der aktuellen Bestandssituation von 20 Metern Zufahrtsbreite. Demnach ist im vorliegenden Fall die Stellplatzanordnung so vertretbar, es geht kein öffentlicher Parkraum verloren und die Bestandssituation verbessert sich sogar. Die beiden ursprünglich vor dem Haupteingang situierten Stellplätze (im Plan durchgestrichen) wurden in Absprache von der Planerin nachträglich entfernt, da diese eine dritte, separate Grundstückszufahrt dargestellt hätte.

 

Die Bauherren überschreiten die Abstandsflächen in einem Teilbereich auf der Straßenmitte der Hermann-Löns-Straße um 70 cm. Daher wurde mit dem Bauantrag ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Abstandsflächen) gestellt. Dieser wird mit der energetischen Sanierung/Anbringung eines Wärmeschutzes begründet. Über bauordnungsrechtliche Belange wie eine etwaige Abweichung von den Abstandsflächen entscheidet ausschließlich das Landratsamt im weiteren Verfahren. Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt. Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • 3-D-Bild Gebäude (Zufahrten, Umgebungsbebauung)

 

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