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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Aus dem Grundstück Adolf-Kolping-Straße 58 wurde eine Teilfläche im Süden herausgemessen und veräußert. Dieses Grundstück soll nun mit einem Doppelhaus bebaut werden, dazu wurden zwei Bauanträge (westliche und östliche DHH) eingereicht. Diese Sitzungsvorlage behandelt die westliche DHH. Im Vorfeld wurde von den ehemaligen Eigentümern über einen Antrag auf Vorbescheid geklärt, ob eine Bebauung möglich ist. Im Antrag auf Vorbescheid vom 19.06.2017 wurde allerdings noch Einfamilienhaus geplant, Rechtsgrundlage war damals allerdings noch der Bebauungsplan Nr. 7 „Am Sommerkeller“ aus dem Jahr 1970, welcher inzwischen nicht mehr verbindlich ist, die der Markt Mering für das Plangebiet nun den neuen Bebauungsplan Nr. 70 „Am Sommerkeller“ aufgestellt hat. Der Bau- und Umweltausschuss hat den Antrag auf Vorbescheid am 17.07.2017 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt und es wurden Befreiungen von der Baugrenze und der Mindestgröße von Grundstücken mit Einzelhausbebauung erteilt (siehe beigefügten Beschlussbuchauszug). Am 27.11.2017 wurde vom Landratsamt Aichach-Friedberg ein positiver Vorbescheid erteilt.

 

Die westliche Doppelhaushälfte ist mit den Grundmaßen 6,74 x 9,99 Meter ist mit Satteldach (DN 25°), 2 Vollgeschossen + Dachgeschoss mit einer Wandhöhe von 6,50 Meter und einer Firsthöhe von 8,86 Metern gemäß Bebauungsplan geplant.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:18.08.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:18.10.2020

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:12.10.2020

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es existieren zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne. Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 70 „Am Sommerkeller“ und beurteilt sich nach dessen Vorgaben. Der Bebauungsplan Nr. 7 „Am Sommerkeller“ ist für das aktuelle Vorhaben nicht mehr verbindlich.

Die Zufahrt/Erschließung der westlichen Doppelhaushälfte erfolgt über die höhergelegene Adolf-Kolping-Straße, daher sind hier die Höhenvorgaben in Bezug auf das Straßenniveau im Gegensatz zur östlichen Doppelhaushälfte eingehalten. Auch alle weiteren Vorgaben des Bebauungsplan Nr. 70 „Am Sommerkeller“ hält das Vorhaben ein (GRZ I = 0,35, GRZ II =0,59, GFZ 0,55).

 

Eine Behandlung im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist allerdings gemäß Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO nicht möglich, da das Vorhaben den Regelungen einer örtlichen Bauvorschrift i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Stellplatzsatzung des Marktes Mering) widerspricht. Die notwendige Anzahl der Stellplätze (2) ist mit der Doppelgarage nachgewiesen, allerdings ist gemäß § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung ein Stauraum zwischen Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche von mindestens 5 Meter einzuhalten. Der Stauraum zwischen Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche der Adolf-Kolping-Straße beträgt bei der vorliegenden Planung allerdings lediglich zwischen 3,70 Meter und 4,50 Meter. Daher wurde seitens des Bauherrn/Planer eine Abweichung von der Stellplatzsatzung beantragt (anbei).

 

Aufgrund der geringen Grundstücksgröße und der Tatsache, dass die Garage hinten bereits am Gebäude ohne Freifläche geplant ist, ist eine andere Situierung auf dem Grundstück wohl nur schwer möglich. Die Sicht-/Ausfahrtssituation würde sich wohl durch die Abweichung nicht verschlechtern, da zum Oberlieger Ad.-Kolping-Straße 58 sowieso ein anderes Geländeniveau besteht, was auf die Errichtung einer Stützmauer bis zur nordwestlichen Grundstücksecke hinausläuft (siehe Westansicht). Eine Alternative wäre die Errichtung eines Carports, hier wäre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStV) nur ein Stauraum von 3 Metern notwendig. Auch offene Stellplätze (kein Stauraum notwendig) wären zur Erfüllung des Stellplatznachweises ausreichend.

 

Auf abstandsflächenrechtliche Belange wird verwiesen, da der Planer direkt an der Grundstücksgrenze (wenn auch unterhalb des Geländes) einen Hausanschlussraum/Technikraum situiert hat. Hier ist zumindest fragwürdig, ob diese Nutzung ohne Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächenübernahme oder Abweichung von den Abstandsflächen möglich ist. Hierüber entscheidet ausschließlich das Landratsamt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss stellt fest, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70 „Am Sommerkeller“ entspricht und bringt keine Einwände gegen das Bauvorhaben vor.

 

Eine Abweichung von der Stellplatzsatzung nach § 8 i.V.m. Art. 63 BayBO hinsichtlich der Nichteinhaltung des nach § 6 Abs. 2 notwendigen Stauraumes von 5 Metern wird erteilt.

 

Auf abstandsflächenrelevante Belange wird hinsichtlich der Situierung des Hausanschluss/Technikraumes an der Grundstücksgrenze verwiesen.

 

Alternative:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Vorhaben nicht bzw. bringt Einwände vor, da der nach § 6 Abs. 2 der Stellplatzsatzung des Marktes Mering notwendige Stauraum von 5 Meter nicht eingebracht wird. Eine Abweichung nach § 8 der Stellplatzsatzung i.V.m. Art. 63 BayBO wird nicht erteilt. Der Stellplatznachweis ist somit als nicht erbracht anzusehen.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan
  • Beschlussbuchauszug Antrag auf Vorbescheid vom 17.07.2020
  • Befreiungsantrag

 

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