Sachverhalt:
Am 15.07.2020 reichte die Fraktion der Unabhängigen Wählergemeinschaft Mering e.V. (UWG) beigefügten Antrag vom 14.07.2020 zur Beratungszulassung, per Email an der 1. Bürgermeister ein.
Somit macht die UWG gemäß § 26 der Geschäftsordnung (GeschO) von Ihrem Antragsrecht Gebrauch.
Kurz vor der Sommerpause, in der Sitzung des Marktgemeinderates am 27.07.2020, wurde der Antrag vorab bereits über den Eingang des Antrages informiert.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Formelle Vorprüfung des Sachantrages
Die Antragsfrist beträgt 10 Tage vor der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums (§26 Abs. 1 Satz 2 GeSchO). Das sachlich zuständige Gremium für die Einrichtungen der Jugend ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) GeSchO der Hauptausschuss. Die nächste Haupt-ausschusssitzung findet heute, am 08.09.2020 statt, daher ist die Frist unproblematisch. Dem Antrag fehlt ein Deckungsvorschlag (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GeSchO), ist aber bis auf diese fehlende Anlage ordnungsgemäß gestellt worden.
Der Antrag wird zunächst ohne Vorprüfung und Stellungnahme der Verwaltung, dem Haupt-ausschuss zur Beratung vorgelegt und erst nach einem Zulassungsbeschluss bearbeitet und abschließend zur Beschlussfassung vorgelegt (§ 26 Abs. 1 Sätze 4, 5 GeSchO).
Bei heutiger Beauftragung der Verwaltung zur Erarbeitung der notwendigen Beschlussvorlage zur Umsetzung des Antrages wäre von der UWG noch ein Deckungsvorschlag (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GeschO) nachzureichen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein, noch nicht (lediglich Beschluss über die Befassung) |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig 2020: € | Einmalig 2020: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: