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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung vom 24.07.2020 auf Errichtung einer Einfriedung mit 2,0 Meter Höhe (1,5 Meter hoher Stabmattenzaun auf 0,5 Meter hoher Stützmauer) auf dem Grundstück Am Oberfeld 46 im Baugebiet „Oberfeld I“ wurde in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.09.2020 mit 11:2-Stimmen nicht erteilt (siehe beigefügter Beschlussbuchauszug). Es wurde jedoch eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“ für einen 1,3 Meter hohen Stabmattenzaun auf der 0,5 Meter hohen Stützmauer in Aussicht gestellt.

 

Der Antragsteller hat den ursprünglichen Antrag auf isolierte Befreiung am 11.09.2020 schriftlich zurückgenommen und am 13.09.2020 eine geänderte Planung entsprechend den Vorgaben des Bau- und Planungsausschusses neu eingereicht.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:13.09.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:09.11.2020

 

* keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 BauGB, da Antrag auf isolierte Befreiung.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Beim ersten Antrag vom 24.07.2020 waren die Nachbarunterschriften teilweise vorhanden. Für den neuen Antrag wurden die vorhandenen Unterschriften nicht erneut eingeholt. Es kann hierzu jedoch eine Zustimmung unterstellt werden, da sich das Vorhaben insgesamt ja reduziert.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 29.11.2016 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“. Gemäß § 15 Abs. 1 der Bebauungsplansatzung sind Einfriedungen gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen nur bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter Höhe über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante zulässig. Diese zulässige Höhe wird durch die beantragte Einfriedung um 0,60 Meter überstiegen (0,5 Meter Stützmauer + 1,3 Meter Stabmattenzaun).

 

Mit einer Höhe von insgesamt 1,80 Meter ist die Einfriedung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Der Markt Mering wollte durch diese Festsetzung gemäß Begründung erreichen, dass die einzelnen Bauflächen gegenüber dem Straßenraum künftig klar gegliedert und strukturiert werden können. Mit der vorgenommenen Höhenbeschränkung auf maximal 1,20 m über Straßen-/Gehweghinterkante werden andererseits aber zu massive Abschottungen der privaten Wohngrundstücke ausgeschlossen. Zudem sollte die Entstehung von verkehrsrechtlich gefährlichen und unübersichtlichen Kreuzungs- und Kurvenbereiche dadurch vermieden wären.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Es entstehen keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung ausschließlich gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche und nicht gegenüber eines privaten Nachbargrundstückes errichtet wird. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange bzw. eine starke Abschottung ist nicht gegeben, da kein massives Bauwerk (Mauer, Gabionenwand oder ähnliches) sondern ein offener Stabmattenzaun errichtet werden soll.

 

Eine Beeinträchtigung verkehrsrechtlicher Belange ist ebenfalls nicht gegeben, da sich der Bauort der Einfriedung nicht in einem Kurven- oder Kreuzungsbereich befindet.

 

Mit Beschluss vom 01.04.2019 wurde im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ bereits eine isolierte Befreiung seitens des damaligen Bau- und Umweltausschusses zur Errichtung einer Einfriedung (Gabionenwand) mit einer Höhe von 1,80 Meter erteilt. Der entsprechende Beschlussbuchauszug ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. Im Rahmen einer Gleichbehandlung wäre eine Befreiung mit gleicher Höhe zu erteilen.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt eine Befreiung von § 15 Abs. 1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ hinsichtlich der Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von 1,80 Meter (1,3 Meter hoher Stabmattenzaun auf 0,5 Meter bestehender Stützmauer).

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Plandarstellung
  • Beschlussbuchauszug Bezugsfall 01.04.2019
  • Beschlussbuchauszug 1. Planung 07.09.2020

 

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