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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Grundstück Egerländerstraße 53 ist derzeit mit einem 80 cm hohen Stabmattenzaun eingefriedet. Die Antragsteller möchten den Doppelstabmattenzaun auf 1,80 Meter erhöhen. Die Gesamtlänge der Einfriedung an der Westgrenze (Egerländerstraße) und der Südgrenze (Breslauer Straße) beträgt insgesamt 25 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:21.09.2020

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:19.11.2020

 

* keine Fiktionsfrist i.S.d. § 36 BauGB, da Antrag auf isolierte Befreiung.

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke, die jeweiligen Eigentümer haben sich mit ihrer Unterschrift mit dem Vorhaben einverstanden erklärt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die geplante Einfriedung liegt im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet südlich von St. Afra“. In Teil C (textliche Festsetzungen) Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind Regelungen zu Einfriedungen getroffen: „Die Einfriedungen sind straßenseitig als senkrechte Holzlattenzäune mit einer Höhe von 1,20 Meter auszubilden. Die geplante Höhe von 1,80 Meter liegt zwar noch baurechtlich im verfahrensfreien Bereich (unter 2,0 Meter; vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe A BayBO), überschreitet aber die laut Bebauungsplan zulässige Höhe aber um 0,60 Meter.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Die Begründung des Antragstellers ist der Beschlussvorlage beigefügt. Die Gründe scheinen soweit nachvollziehbar.

 

Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Alle baurechtlichen  Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt, da die Einfriedung nur gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen errichtet wird, ist jedoch kein Nachbar direkt vom Vorhaben in seinen Belangen berührt. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben, die Höhe von 1,80 Meter erscheint verträglich. Im Plangebiet wurden bereits mehrfach isolierte Befreiungen hinsichtlich Einfriedungen ausgesprochen, zuletzt in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.09.2020 für eine Einfriedung in der Afrastraße 34 mit der gleichen Höhe. Direkt in unmittelbarer Nähe hat der Bau- und Umweltausschuss am 24.06.2019 eine isolierte Befreiung für die Errichtung einer Gabionenwand in Höhe von 1,60 Meter in der Egerländerstraße 51 a ausgesprochen. Im Altvaterring wurde in der Vergangenheit die umfangreichste isolierte Befreiung im Plangebiet für eine Einfriedung in Höhe von 2,00 Meter vom Bau- und Umweltausschuss erteilt. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre daher hier grundsätzlich eine Befreiung zu erteilen.

 

Zur Prüfung der verkehrsrechtlichen Belange wurde die örtliche Straßenverkehrsbehörde um Stellungnahme gebeten, da sich die geplante Einfriedung in einem Kreuzungsbereich befindet. Die entsprechende Stellungnahme ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2020: €

Einmalig 2020: 40,00 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung Teil C Nr. 9.1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ zur Errichtung einer Einfriedung / Sichtschutz mit einer Höhe von 1,80 Meter wie in den Antragsunterlagen dargestellt.

 

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Anlage/n
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  • Antrag auf isolierte Befreiung mit Begründung
  • Gezeichneter Lageplan
  • Darstellung Zaun/Haus
  • Beschlussbuchauszug isolierte Befreiung Afrastraße 34 vom 07.09.2020
  • Stellungnahme örtliche Straßenverkehrsbehörde vom 29.09.2020

 

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