Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat bzgl. der Unterbindung des Parkens gegenüber der Grundstückseinfahrt Troppauer Weg 10a in Mering ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil gefällt.
Dieses ist umzusetzen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Auf Anraten des den Markt Mering vertretenden Anwalts und nach nochmaliger Durchsicht der Akte kam man zum Ergebnis, keinen weiteren Schriftsatz mehr an den BayVGH zu verfassen. Aus der anwaltlichen Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass die Urteile des VG Augsburg in aller Regel bestand haben und vom BayVGH nicht aufgehoben werden.
Im Urteil wird festgehalten, dass Seitens der Kläger kein Anspruch auf eine bestimmte verkehrsrechtliche Anordnung besteht.
Es wird vom Gericht entweder ein langfristig angelegter Einsatz der kommunalen Parkraumüberwachung oder eine Grenzmarkierung auf der Fahrbahn oder aber ein eingeschränktes Haltverbot als geeignet angesehen.
Da viele der Ordnungswidrigkeiten auch in den Abend- und Nachtstunden begangen werden ist dies mit der aktuellen Personalausstattung unserer Verkehrsüberwachung nicht leistbar.
Ein auf wenige Meter in der Länge beschränktes, eingeschränktes Haltverbot in Form von Verkehrszeichen in einem freien, unbebauten Bereich ist stets der Gefahr ausgesetzt, beschädigt zu werden oder gar bei Begegnungsverkehr ein schwer erkennbares Hindernis
darzustellen.
Die geeignetste Methode ist eine Grenzmarkierung gegenüber der Ausfahrt auf der Fahrbahn.
Da solche Markierungen bei niedrigen Temperaturen allerdings nicht aufgebracht werden sollten (die nötige Verbindung zum Untergrund ist in solchen Fällen nicht gegeben, was zu unverhältnismäßig schneller Abnutzung führt), sollte als Zwischenlösung ein eingeschränktes Haltverbot mobil aufgestellt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
x | ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2020: Für die Markierung mit Arbeitszeit unter 500 € | Einmalig 2020: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: