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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Seit 2011 vergibt der Markt Mering Kleinaufträge für Kanalunterhaltungsmaßnahmen (z.B. defekte Straßensinkkästen mit den dazu notwendigen Asphaltarbeiten,  Ausbesserungsarbeiten an Kanalschächten, Kanalrohrleitungsverschlüsse, Kanalneuanschlüsse, Revisionsschächte usw.) mittels eines Jahresleistungsverzeichnisses (Jahres-LV) um wirtschaftliche Vorteile über ein gesamtes Jahr nutzen zu können (niedrigere Preise, eine Firma, ein Ansprechpartner, wirtschaftliche Ausschreibung).

Im Rahmen einer beschränkten  Ausschreibung wurde ein Leistungsverzeichnis erstellt und an 4 Firmen versandt.

Zur Submission am 11.02.2021 hat ausschließlich die Fa. Ditsch ein Angebot abgegeben.

Nach Prüfung und Wertung bestätigte sich die angebotene Summe in Höhe von 43.312,78 €, brutto, wobei die Bauverwaltung von einer Gesamtauftragssumme  für  2021 von ca. 90.000,-- € ausgeht.

Zusätzlich  beinhaltet das Jahresleistungsverzeichnis die Option einer Vertragsverlängerung für ein weiteres Jahr. 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Ein solches Jahres-LV enthält alle eventuell anfallenden Arbeiten in Einzelpositionen mit einer Stück- bzw. Mengeneinheit von „1“ (also z.B. 1 Schachtabdeckung, 1 lfm Druckleitung, 1 cbm Kies etc.). Diese Einzelpositionen werden im Rahmen der Ausschreibung von den bietenden Firmen entsprechend mit Preisen versehen.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gesamtsumme des Angebotes in Höhe von 43.312,78 € nicht der tatsächlichen Summe der anfallenden Ausgaben entspricht. Es handelt sich dabei lediglich um die Summe aller möglicherweise im Rahmen von Kanalunterhaltungsmaßnahmen anfallenden Tätigkeiten und den hierfür anfallenden Kosten in der Stück- bzw. Mengeneinheit „1“.

Die Abrechnung erfolgt dann nach tatsächlich erbrachter Leistung, welche vor Ort notwendig wird. Dies bedeutet wiederum, dass die Ausgaben des Marktes Mering, welche im Jahres-LV als Gesamtsumme mit 43.312,78 € angegeben sind einen rein theoretischen Wert darstellen. Die tatsächlichen Ausgaben pro Unterhaltungsmaßnahme ergeben sich dann aus der Addition der in Anspruch genommenen Positionen in der jeweils entsprechenden Menge.

Die Gesamtsumme aller Maßnahmen inkl. der kostenmäßigen Auswirkungen kann im Rahmen einer Vorplanung nicht lückenlos benannt werden, da im Vorfeld nicht bekannt ist, welche Maßnahmen in welcher Anzahl und Leistungshöhe anfallen werden (Grundstückshausanschlüsse von Neubauten, Reparaturarbeiten an bestehenden Anschlüssen etc.).

Noch eine abschließende Anmerkung zur Thematik Jahres-LV: Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die über das Jahres-LV vergebenen Einzelmaßnahmen im Regelfall deutlich unter 30.000 € liegen und diese Summe nur in wenigen Einzelfällen übersteigen. Sind für anstehende Unterhaltungsarbeiten höhere Kosten zu erwarten erfolgt im Einzelfall eine Beurteilung durch den Marktbaumeister; inwieweit eventuell eine Einzelausschreibung im Hinblick auf eine möglichst wirtschaftliche Vergabe Sinn macht und in diesem Fall auf die Inanspruchnahme des Jahres-LV verzichtet wird. In jedem Fall erfolgen die Vergaben unabhängig davon,  ob auf Basis eines Jahres-LV oder einer Einzelausschreibung agiert wird, nach den Vorgaben der Geschäftsordnung des Marktgemeinderates mit den entsprechenden Bewirtschaftungsgrenzen. Massstab bzw. Deckelung für die gesamte Bewirtschaftungssumme eines Haushaltsjahres ist der entsprechende Haushaltsansatz (vgl. dazu Angaben unter Finanzielle Auswirkungen).

 

Gegenstand der Bestrebungen ist die Bewirtschaftung der Haushaltsstelle 6300-5100, also der bauliche Straßenunterhalt. Hier handelt es sich um Standardmaßnahmen von der Bordsteinabsenkung bis hin zu Instandsetzungsmaßnahmen im Straßenbau im Hinblick auf die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten. Größere Maßnahmen werden nach wie vor gesondert ausgeschrieben, da hierbei im Gegensatz zu kleinen Baustellen wieder günstigere Preise zu erwarten sind.

 

 

In der "haushaltslosen Zeit" gelten die Vorschriften des Art. 69 GO (Vorläufige Haushaltsfüh-rung):

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde:

1.) finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,

2.) die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,

3.) Kredite umschulden,

4.) Kassenkredite bis zu dem zuletzt in einer Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag oder, wenn besondere Umstände im Einzelfall eine Erhöhung rechtfertigen, auch darüber hinaus aufnehmen.

(2)  Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrags der für die vier Vorjahre festgesetzten Kredite aufnehmen. Eine angemessene Erhöhung dieser Kreditaufnahme ist zulässig, wenn besondere Umstände im Einzelfall die Erhöhung rechtfertigen.

(3)  Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

(4)  Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 bedürfen der Genehmigung. Die Gemeinde hat im Antrag darzulegen, wie und bis wann sie den Erlass einer Haushaltssatzung sicherstellen kann. Die Genehmigung darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

Im Haushalt 2021 wurden unter der HHSt. 7000-5100   -  650.000,-- € eingestellt. 

Um die erforderlichen Aufträge bzw. Arbeiten nicht erst nach Genehmigung (Mai 2021) des Haushaltes 2021 vergeben zu können, schlägt das Marktbauamt vor, eine Freigabe der Finanzmittel bis zu einer Höhe von 50.000,-- € vorab zu erhalten. 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss beschließt:

 

a )  die Einstellung der Summe von 650.000,-- € im Haushalt

 

b) die Vorabfreigabe von Mitteln in Höhe von 50.000,-- 

 

c) die Vergabe des Auftrages an die Fa. Ditsch, Prittriching.

 

 

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Anlage/n
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