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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragstellerin möchte auf dem Gewerbegrundstück Wallbergstraße 4 eine KFZ-Halle für 3 LKW errichten. Die Halle mit 78,96 m2 Nutzfläche soll mit einem Pultdach mit 8° Dachneigung errichtet werden. Die Gesamthöhe beträgt 5,05 Meter, der Dachanfall ist mit 3,64 Meter angegeben, die Außenmaße betragen 10,00 x 9,00 Meter. Die Halle soll direkt hinter der bestehenden Garage errichtet werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      12.01.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  12.03.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.03.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Nachbarunterschriften sind nur von zwei der sieben baurechtlichen Nachbargrundstücke vorhanden. Von diesen zwei Grundstücken ist ein Grundstück allerdings im Eigentum der Bauherrin selbst. Die Nachbarunterschriften sind somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“ vom 07.04.1986. Das Bauvorhaben entspricht in den folgenden Punkten nicht den Vorgaben dieses rechtsverbindlichen Bebauungsplanes:

 

1. Baugrenze:

 

Im Bereich der Parkbucht beträgt der Abstand der überbaubaren Fläche zur Parkbucht 5,0 Meter. Im südlichen Bereich befindet sich die Halle auf der kompletten Breite mit einer Tiefe von 1,75 Meter Tiefe außerhalb des Baufensters (3,25 Meter Grenzabstand). Im gesamten Gebiet des Bebauungsplanes wurden in der Vergangenheit bereits zahlreiche Befreiungen von der Baugrenze erteilt. Die massivste Befreiung findet sich bei dem Gebäude des sich direkt südlich befindlichen Autohauses in der Alpspitzstraße 3. Im Westen reicht dort ein Gebäudeteil bis 0,45 Meter an die Grundstücksgrenze (Baugrenze 4 Meter zur Straße – Überschreitung somit 3,55 Meter), im Osten reicht ein Gebäudeteil sogar bis 0,35 Meter an die Grundstücksgrenze heran (Baugrenze 7,50 Meter – Überschreitung somit 7,15 Meter).

 

Für diese Gebäudeerweiterungen des Autohauses hat das Landratsamt per Bescheid vom 01.08.2002 eine Befreiung von den überbaubaren Flächen erteilt. Da die Halle zudem nicht in einem Kurven-/Kreuzungsbereich liegt, ist hier aus Sicht der Verwaltung aus Gründen der Gleichbehandlung eine Befreiung gerechtfertigt.

 

2. Dachneigung (§ 4 Abs. 1):

 

Wie erwähnt, beträgt die geplante Dachneigung des Pultdaches der Halle 8°. Für den westlichen Bereich des Plangebietes, welches als Mischgebiet ausgewiesen ist, ist eine Dachneigung von 30-35° vorgeschrieben, während im Bereich des Gewerbegebietes die Dachneigung frei gewählt werden kann. Die geplante Halle befindet sich allerdings im Bereich des Mischgebietes und benötigt daher von dieser Festsetzung ebenfalls eine Befreiung.

 

Auch hier liegt bereits ein Präzedenzfall vor. Für das Gebäude der TÜV-Prüfstelle in der Alpspitzstraße 1 a, welche sich ebenfalls in diesem Teilbereich befindet, hat das Landratsamt mit Bescheid vom 26.05.2004 von der Dachform/Dachneigung befreit. Diese Halle wurde mit einem Flachdach errichtet. Daher ist auch hier als Gründen der Gleichbehandlung eine Befreiung zu erteilen.

 

3. Firstrichtung (§ 4 Abs. 3):

 

Die im Bebauungsplan eingetragene Firstrichtung ist gemäß § 4 Abs. 3 zwingend einzuhalten. Für den betroffenen Teilbereich sieht der Bebauungsplan eine Ost-West-Ausrichtung vor. Die zu errichtende Halle ist jedoch mit Nord-Süd-Ausrichtung geplant. Für die sich direkt westlich befindliche Lagerhalle des Autohauses (Wallbergstraße 6) wurde seitens des Landratsamtes am 01.10.2012 von dieser Vorschrift des Bebauungsplanes befreit. Somit kann auch hier eine Befreiung erteilt werden.

 

Die Grundzüge der Planung sind durch die notwendigen Befreiungen nicht berührt. Die Befreiungen sind ebenfalls städtebaulich vertretbar, Nachbarschaftliche Belange sind nicht berührt. Die Befreiungen können somit gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

Die weiteren Vorschriften des Bebauungsplanes, u.a. auch die GRZ I mit 0,09 und GRZ I + II mit 0,27, sind alle eingehalten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag und erteilt Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.15 "Südlich der Wendelsteinstraße" bezüglich der Überschreitung der überbaubaren Fläche, der vorgeschriebenen Dachneigung von 30-35° und der vorgeschriebenen Firstrichtung Ost-West.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

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