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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Neben der Erweiterung der Einfriedung plant der Antragsteller die Erstellung eines Carport neben der bestehenden Garage. Der Carport soll an die Garage befestigt werden und stellt daher keine eigenständige Konstruktion dar. Der Carport wird laut Antragsteller mit schrägem Dach (leichtes Gefälle zur Garage hin, Regenablauf über das eigene Garagendach) mit den Grundmaßen von 330 cm Breite x 595 cm Länge in Holzständerbauweise errichtet und soll in der Farbe Weiß oder Dunkelgrau gestrichen werden. Die Höhe beträgt 260-270 cm.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      25.01.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktion, da isolierte Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.03.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich gesehen sind zwei Nachbargrundstücke vorhanden. Einer der beiden Eigentümer des direkten Nachbargrundstückes hat sich schriftlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt. Da der Zaun auf der anderen Seite des Grundstücke errichtet werden soll, sind die Nachbarn hier nicht vom Vorhaben berührt. Bei dem zweiten Grundstück handelt es sich um die private Zufahrt der Reihenhauszeile. Diese befindet sich im Teileigentum der Anlieger der Reihenhauszeile Afrastraße 34 – 34 g. Die Unterschriften wurden hier teilweise eingeholt, insgesamt gibt es exklusive des Antragstellers und seiner Frau 13 weitere Teileigentümer, die Unterschriften liegen hiervon von 7 Personen vor. Da es sich hier jedoch nur um eine Zufahrtsfläche handelt, ist keiner der Teileigentümer in seinen Rechten berührt. Die Nachbarunterschriften sind allerdings insgesamt somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Wie erwähnt handelt es sich nicht um eine eigenständige Konstruktion, daher ist die bestehende Garage (Fläche 14,46 m2) zusammen mit dem Carport (Fläche 19,635 m2) baurechtlich als eine zusammenhänge Anlage zu betrachten. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO sieht die Verfahrensfreiheit für Grenzgaragen einschließlich überdachter Stellplätze bis zu einer Fläche von 50 m2 vor. Das Vorhaben ist somit nicht bauantragspflichtig, da die Grundfläche mit 34,095 m2 noch innerhalb dieser Größenvorgabe liegt.

 

Das Vorhaben fällt in den Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“ – Teilbereich 6. Änderung – Änderungsbereich Ä4 - 3. Gemäß Nr. 7.1 der Satzung des Bebauungsplanes sind „Garagen und Nebengebäude nur innerhalb der bebaubaren Fläche zulässig“. Der geplante Bauort des Carport liegt komplett außerhalb des vorgesehenen Baufensters (die Bestandsgarage befindet sich gerade noch vollständig im Baufenster für Garagen), daher beantragt der Bauherr eine isolierte Befreiung vom rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 24 „Wohngebiet Südlich von St. Afra“. Eine Ausnahme gemäß Nr. 7.2 (Carports ausnahmsweise außerhalb des Baufensters zulässig, wenn die Grundfläche max. 18 m2 und der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche 1,0 Meter beträgt) greift hier nicht, da das Bauwerk wie erwähnt zusammengerechnet eine Grundfläche von ca. 34 m2 aufweist. Der Bauherr möchte den Carport errichten, um ein KFZ witterungsgeschützt unterstellen zu können. Die Fläche ist bereits aktuell gepflastert und wird vom Antragsteller bereits als offener Stellplatz genutzt. Es wird also keine Fläche zusätzlich versiegelt.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Von der Festsetzung Nr. 7.1 wurden in den letzten Jahren bereits zahlreiche isolierte Befreiungen vom Markt Mering erteilt:

 

-          Errichtung einer Garage, 2009, Willi-Erlbeck-Ring 62

-          Errichtung einer Fertiggarage, 2009, Afrastraße 40

-          Errichtung eines Gartenhauses, 2011, Breslauer Straße 30

-          Errichtung von Garagen, 2013, Afrastraße 42-46/Willi-Erlbeck-Ring 35, 37

-          Errichtung eines Holzschuppens, 2016, Karlsbader Weg 21 a

-          Bau eines Gartenhauses, 2018, Karlsbader Weg 29

-          Gartenpavillion, 2019, Willi-Erlbeck-Ring 31

-          Aufstellung eines Stahlcontainers, 2020, Willi-Erlbeck-Ring 56

 

Somit kann aus Gründen der Gleichbehandlung hier ebenfalls eine Befreiung ausgesprochen werden. Die Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung hinsichtlich eines notwendigen Stauraumes vor dem Carport von 3 Metern greifen hier nicht, da die Zufahrt direkt nicht auf Afrastraße, sondern auf den Zufahrtsweg der Reihenhauszeile erfolgt.

 

Durch die Befreiungen von diesen Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich eine nachbarschützende Vorschrift. Es entstehen durch den Carport keine negativen Auswirkungen auf einen Nachbarn, da die Einfriedung nicht neben einem privaten Wohngrundstück errichtet wird. Eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist ebenfalls nicht gegeben.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: 40 € Bescheidgebühr

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung Teil C Nr. 7.1 der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 24 a „Wohngebiet südlich von St. Afra“ – Teilbereich 6. Änderung – Änderungsbereich Ä4 – 3, bezüglich Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Flächen.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Fotomontage Carport
  • Grundrissplan
  • Bplan-Auszug mit Baugrenzen und Vorhaben

 

 

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