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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten an die bestehende Doppelhaushälfte im Paarangerweg 46 einen unbeheizten, erdgeschossigen Wintergarten mit einer Fläche von 17,9 m2 anbauen. Die Breite des Wintergartens beträgt 6,08 Meter, die Tiefe beträgt 3,20 Meter. Die Höhe beträgt 2,10 bzw. 2,61 Meter (DN 6,5°).

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      23.02.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  23.04.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.04.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Im Westen und Osten grenzt das Grundstück jeweils an ein Wohngrundstück. Hiervon liegen die Eigentümerunterschriften vollständig vor. Im Norden und Süden grenzt das Grundstück jeweils an Privatwege im Gemeinschaftseigentum einer Vielzahl von Anliegern. Hier wurde aufgrund der Vielzahl der Eigentümer auf eine Einholung verzichtet. Diese Teileigentümer sind aber nicht unmittelbar vom Vorhaben nicht betroffen. Die Nachbarunterschiften sind jedoch somit nicht vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 36 „Thorey“ für den Teilbereich „Am Paarbogen“ – 3. Änderung. Die bestehende Terrasse mit einer Tiefe von 3,0 Metern befindet sich bereits zur Hälfte (ca. 1,5 Meter) außerhalb des Baufensters. Der Wintergarten mit einer Tiefe von 3,2 Meter überschreitet die Tiefe der bestehenden Terrasse um 0,20 Meter. Diesbezüglich wird eine Befreiung von der Baugrenze beantragt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann erteilt werden, wenn die Befreiung nicht die Grundzüge der Planung verletzt und die Befreiung städtebaulich vertretbar ist. Beide Voraussetzungen liegen vor, da es sich um einen untergeordneten Anbau handelt und in der Doppelhauszeile bzw. der südlich davon gelegenen Bauzeile bereits eine Vielzahl an Baugrenzenüberschreitungen durch Terrassen/ Terrassenüberdachungen/ Wintergärten vorliegen. Eine Befreiung kann somit erteilt werden. Die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich Grundflächenzahl (BV 0,39 – Bplan 0,4) und hinsichtlich der Geschossflächenzahl (0,79 – Bplan 0,8) sind nach Berechnung des Planers noch eingehalten.

Der Wintergarten hält die Mindestabstandsfläche von 3 Metern zur anderen Doppelhaushälfte nicht ein (wie nahezu jeder Wintergarten/Terrassenüberdachung bei Doppelhäusern/Reihenhäusern). Die Bauherrn haben mit dem Bauantrag eine Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 BayBO beantragt, der betroffene Nachbar hat der Abstandsflächenabweichung schriftlich zugestimmt. Eine Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung ist nicht notwendig, da der Bebauungsplan hier unter Nr. 3 explizit die Geltung des Art. 6 BayBO anordnet. Für die Erteilung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Belangen ist das Landratsamt zuständig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zur Befreiung von der Baugrenze/überbaubaren Grundstücksfläche von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36 "Thorey" für den Teilbereich „Am Paarbogen“ – 3. Änderung bezüglich der Errichtung des Wintergartens.

 

Auf abstandsflächenrelevante Belange wird verwiesen, da die Mindestabstandsfläche zum westlichen Nachbargrundstück nicht eingebracht werden kann. Der Bebauungsplan sieht gemäß Nr. 3 bei der Berechnung der Abstandsflächen explizit die Geltung des Art. 6 BayBO vor.

 

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

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