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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller möchte auf der Westseite seines Reiheneckhauses auf der bestehenden Terrasse eine Terrassenüberdachung aus Aluminium inkl. Unterdach und Senkrechtmarkise errichten. Die Regenrinne ist dabei integriert und das Pultdach mit 8 mm Verbundsicherheitsglas eingedeckt. Die Abmessung für die Überdachung lauten 6,00 x 2,54 Meter (Breite x Tiefe, 15,24 m2 Fläche). Die Höhe ist abfallend von 2,82 Meter (2,67 Meter Unterkante) an der Wand bis zu 2,22 Meter Durchgangshöhe am Ende der Terrasse.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      26.02.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da isolierte Befreiung

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 19.04.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Der einzige, direkt betroffene Nachbar hat dem Vorhaben schriftlich zugestimmt (will selbst ebenfalls eine Terrassenüberdachung errichten). Dieser Nachbar ist auch Eigentümer des angrenzenden Garagengrundstückes. Aufgrund der Vielzahl der Eigentümer wurde auf eine Beteiligung der Teileigentümer des privaten Wohnweges verzichtet. Diese sind vom Vorhaben jedoch nicht berührt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Da die Terrassenüberdachung mit den oben genannten Maßen eine Tiefe von unter 3 Meter und eine Fläche von unter 30 m2 aufweist, ist diese nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) BayBO grundsätzlich baurechtlich verfahrensfrei. Es bedarf zur Umsetzung des Vorhabens jedoch einer isolierten Befreiungen von dem für das Grundstück rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“, da die westliche Baugrenze nicht eingehalten werden kann.

Der Antragsteller möchte die Terrassenüberdachung aus Sonnen- und Wetterschutzgründen errichten.

 

Der überbaubare Bereich beginnt mit einem Abstand von 7,00 Meter von der westlichen Grundstücksgrenze. Das Wohnhaus ist mit einem Abstand von 7,13 Meter zur westlichen Grenze errichtet worden. Die 2,54 Meter tiefe Terrassenüberdachung überschreitet die Baugrenze somit um 2,41 Meter.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Durch die Befreiungen von dieser Festsetzungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Diese Festsetzung des Bebauungsplanes bedeutet nicht grundsätzlich nachbarschützende Vorschriften. Mit der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan wollte der Markt Mering eine geordnete städtebauliche Entwicklung bewirken und eine zu massive Bebauung verhindern. Da es sich hier nur um eine erdgeschossige Terrassenüberdachung und beispielsweise nicht um einen massiven Anbau handelt, ist eine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange ist nicht gegeben. Verkehrsrechtliche Belange sind nicht berührt, da durch das Bauwerk keine Sichteinschränkung entsteht.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Es wird darauf verwiesen, dass der Bau- und Umweltausschuss am 10.09.2018 das gemeindliche Einvernehmen zu zwei Bauanträgen für die Errichtung von Terrassenüberdachungen bei den Reihenhäusern Sportanger 56 und 58 erteilt hat und von der Baugrenze befreit hat. Aufgrund der Tiefe über 3 Meter waren diese Vorhaben nicht nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat am 07.01.2019 beide Vorhaben baurechtlich genehmigt. Da bei diesen Vorhaben die Baugrenze sogar noch etwas deutlicher überschritten wurde, ist aus Sicht der Verwaltung hier aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls eine Befreiung zu erteilen. Seitens des Bau- und Planungsausschusses wurde zudem zuletzt einstimmig am 18.01.2021 eine isolierte Befreiung für eine Terrassenüberdachung erteilt. Der entsprechende Beschlussbuchauszug ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass mit dem Bauantrag noch ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu Art. 6 BayBO und von der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering eingereicht wurde. Der Grund ist, dass die Terrassenüberdachung nicht die eigentlich erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 Metern (die Mindestabstandsfläche beträgt sowohl nach der BayBO, wie auch nach der Abstandsflächensatzung des Marktes Mering 3 Meter) zum Nachbargrundstück nachweisen kann, da die Terrassenüberdachung direkt an die Grundstücksgrenze gebaut wird. Die Abstandsflächensatzung des Marktes Mering findet hier jedoch keine Anwendung, da § 9 der Baubauungsplansatzung ausdrücklich die Anwendung des Art. 6 BayBO anordnet. Für die Erteilung ist der Abweichung ist somit ausschließlich das Landratsamt zuständig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 64 "Oberfeld I" bezüglich der Überschreitung der Baugrenze zur Errichtung einer Terrassenüberdachung.

 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • bemaßte Ansichten
  • Beschlussbuchauszug vom 18.01.2021 – Terrassenüberdachung, Sportanger 66

 

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