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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 07.12.2020 mit der Begründung, dass sich eine Reihenhausbebauung in den Gebietscharakter der Umgebungsbebauung nicht einfügt, nicht erteilt.

 

Das Landratsamt Aichach-Friedberg frägt im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung des Vorhabens an, ob die Gemeinde Mering eine Ausnahme von der festgesetzten Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“ erteilt. (Siehe Schreiben Anlage!) Die Bearbeitungsfrist wurde bis 23.04.2021 verlängert.

 

Hintergrund hierzu ist, dass der Bauherr die Planung nach der Behandlung und Nichterteilung des Bauantrages im Bau- und Planungsausschuss am 07.12.2020 (siehe beigefügter Beschlussbuchauszug Vorlage 2020/3339-01 mit bisherigen Eingabeplan vom November 2020) nun im Landratsamt nochmals geringfügig geändert. In der geänderten Planung wird der gesamte Baukörper mit 23,05 Meter etwas schmäler als in der letzten Planung (24,50 Meter). Hintergrund ist die Anpassung an die Vorgaben der inzwischen in Kraft getretene Abstandsflächensatzung des Marktes Mering. Die Abstandsflächen können so auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Der Baukörper wird allerdings nicht kleiner, da dafür die Breite von 12,00 Meter auf 13,00 Meter erhöht wird. Hinsichtlich der Gesamthöhe bleibt der Baukörper ebenfalls unverändert. Die baurechtliche Beurteilung ändert sich somit durch die geänderte Planung nicht.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

Entfällt

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

Entfällt

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

Entfällt

 

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Eine Nachbarbeteiligung ist hierzu nicht erforderlich.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“. Um die Planung des künftigen B´planes zu sichern, hat der Markt Mering eine Veränderungssperre, gemäß Satzung vom 26.02.2021 erlassen.

Unter Beachtung der Veränderungssperre dürfen in dem Geltungsbereich keine Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB ausgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Ziel der Gemeinde ist es durch den Erlass einer Veränderungssperre über den Bebauungsplan einen gestalterischen Parameter zu sichern, sowie auch zur Wahrung einer städtebaulich vertretbaren Nachverdichtung.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Errichtung von 3 Reihenhäusern den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“ nicht entspricht.

Es gilt zu beachten, dass der Markt Mering erst nach Vorliegen des ursprünglichen Baugesuches die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, um hier die Bebauung mit Doppel- und Einzelhäusern aus städtebaulichen Aspekten zu sichern.

 

Die Erteilung einer notwendigen Ausnahme von der zum 01.03.2021 in Kraft getretenen Veränderungssperre wäre diesem Ziel gegenläufig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zur beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 76 „Nördlich der Hartwaldstraße“ nicht, da das Vorhaben die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht einhält.

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Anlage/n
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  • Anschreiben LRA vom 03.03.21 – Fristverlängerung bis 23.04.2021 ist gewährt
  • Geänderter Eingabeplan 03/2021
  • Alter Eingabeplan 11/2020 mit Beschlussbuchauszug 07.12.2020

 

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