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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Bauantrag auf Nutzungsänderung eines bestehenden Zweifamilienhauses in ein Dreifamilienhaus auf dem Grundstück Adalbert-Stifter-Ring 74 wurde bereits in der Sitzung am 09.11.2020 im Bau- und Planungsausschuss behandelt. Das Gremium hat das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nicht erteilt, da die Stellplätze aus Sicht des Gremiums nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus dem Anliegergebrauch resultierender Anspruch von einer Grundstückszufahrt überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann (die gesamte Grundstücksbreite von 8,40 Meter wird vollständig für Stellplätze bzw. Zu-/Abfahrten benötigt). Der Antrag befindet sich derzeit im Landratsamt zur Bearbeitung.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2021 teilt das Landratsamt schriftlich mit, dass es beabsichtigt, das nicht erteilte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Die Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist nach Auffassung des Landratsamt zu Unrecht erfolgt. Dem Markt Mering wird für die Anhörung eine Frist bis zum 30.04.2021 gewährt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      01.04.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, erneute Behandlung

       aber Frist LRA bis 30.04.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 10.05.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Unterschriften der Eigentümer 3 baurechtlichen Nachbargrundstücke sind nicht vorhanden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Aus Sicht des Landratsamtes ist das Vorhaben genehmigungsfähig. (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Hat eine Gemeinde ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 145 Abs. 1 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB oder nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt und besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ersetzt werden; in den Fällen der § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB ist das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 zu ersetzen (Art. 67 Abs. 1 BayBO).

 

Auf das Schreiben des Landratsamtes mit den entsprechenden rechtlichen Ausführungen, sowie auf die ausführliche Begründung hinsichtlich des Anliegergebrauches in der beigefügten Sitzungsvorlage vom 09.11.2020 wird verwiesen. Aus Sicht des Landratsamtes widerspricht das Vorhaben den Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Gemeinde dahingeht, dass ja eben durch die Nichtgestattung der Nutzung der vollen Grundstücksbreite für Stellplätze die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze tatsächlich nicht anfahrbar sind und folglich daher nicht genutzt werden dürfen. Insofern könnte man daher argumentieren, dass daher die Stellplatzsatzung sehr wohl nicht eingehalten ist, da die erforderliche Stellplatzanzahl gemäß Stellplatzsatzung nicht korrekt nachgewiesen ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die Stellplätze nicht über das eigene Grundstück erschlossen werden und ein aus Anliegergebrauch resultierender Anspruch von einer Grundstückzufahrt überschritten wird. Die baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze können somit aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht nicht umgesetzt werden, so dass der Stellplatznachweis nicht wie dargestellt erfüllt werden kann.

 

Ergänzend wird klargestellt, dass die Stellplatzsatzung des Marktes Mering aus Sicht des Bau- und Planungsausschusses nicht eingehalten ist, da nicht alle baurechtlich korrekt nachgewiesenen Stellplätze so auch tatsächlich nicht anfahrbar sind, da der Markt Mering keine Grundstückszufahrt über die komplette Grundstücksbreite gewährt. Somit ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze nicht korrekt erbracht.

 

Auf immissionsschutzrechtliche Belange wird aufgrund der Nähe zur Bahnanlage verwiesen.

 

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Anlage/n
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  • Schreiben Anhörung LRA vom 22.03.2021
  • Beschlussbuchauszug 09.11.2020
  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplanung

 

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