I. Beschreibung des Vorhabens
Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses wurde am 11.11.2020 in der Verwaltung eingereicht. Da alle Nachbarunterschriften vorlagen wurde dieser im Verwaltungsweg mit dem 11.12.2020 an das LRA weitergeleitet. Das gemeindliche Einvernehmen wurde damals entsprechend der Geschäftsordnung auf dem Verwaltungsweg erteilt.
Die Bauherren haben bezüglich der neuen Abstandsflächenregelung Austauschpläne eingereicht. Da nach neuem Abstandsflächenrecht die Abstandsflächen nicht mehr zur Gänze auf eigenem Grundstück eingebracht werden können, wird ein Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO gestellt. Es bedarf nach Norden einer Abweichung von 36 bis 40 cm, da die Grundstücksgrenze um dieses Maß überschritten wird. Nach altem Abstandsflächenrecht waren die Abstandsflächen vollständig nachgewiesen. Eine Schlechterstellung für den Bauherrn ist aufgrund der rechtlichen Änderung des Abstandsflächenrechtes zu umgehen.
Die Verwaltung empfiehlt daher die Abweichung zu erteilen.
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Die erforderlichen Nachbarunterschriften zum Bauvorhaben wurden mit Einreichung des Bauantrages in 2020 nachgewiesen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Innenbereich und ist baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben ist bereits erteilt.
Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächen zur Nordgrenze hin aufgrund der Änderung des Abstandsflächenrechtes zum 01.02.2021 ist noch zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: