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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller beantragt die Umnutzung von zwei Spielhallen in ein Wettbüro (210,21 m2) mit Bistro (149,87 m2) im Gebäudekomplex Gaußring 20. Bauliche Änderungen am Gebäude werden nicht beantragt.

 

Die Öffnungszeiten sollen laut Angabe der Architektin 7 Tage von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr erfolgen. Im Wechselbetrieb sollen jeweils 2-3 Personen/Schicht anwesend sein. Die maximale Personenzahl, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten, wird 45 Personen pro Einheit nicht überschreiten. Aktuell ist im Objekt zwei Spielhallen genehmigt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      17.03.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  17.05.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 10.05.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Nachbarunterschriften der Eigentümer der beiden baurechtlichen Nachbargrundstücke wurden nicht vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 a „Nördlich der Umgehungsstraße“ im Teilbereich der 2. Änderung. In der 2. Änderung wurde für das betroffene Grundstück die Gebietsart Sondergebiet (SoV) gemäß § 11 BauNVO festgelegt. Dadurch soll laut Bebauungsplan die Ansiedlung von großflächigen Vergnügungsstätten ermöglichen (Bebauungsplansatzung Teil C (Festsetzungen durch Text – Nr. 1.1.3). Unter Nr. 1.1.3 wird ferner ausgeführt, das hier konkret ein Freizeitpark aus Gaststätte, Eisdiele, Imbiss, Cocktailbar, Tanzlokal, Discothek und Spielothek zulässig sind. Da weder der Bebauungsplan, noch der § 11 BauNVO hier eine Ausnahme oder Befreiung vorsieht, ist die beantragte Nutzungsänderung von der Spielhalle in ein Wettbüro hier schlichtweg nicht zulässig, da von der Art der baulichen Nutzung nicht befreit werden kann (Art der baulichen Nutzung = Grundzug der Planung). Die zweite, angezeigte Nutzung „Bistro“ wäre danach zwar zulässig, bei der Beurteilung des Bauantrages spielt dies jedoch keine Rolle, da das Einvernehmen nicht nur für einzelne Bestandteile eines Bauantrages gesondert erteilt werden kann.

 

Nach Auffassung der Verwaltung wäre daher zur Umsetzung des Vorhabens eine Bebauungsplanänderung notwendig. Informativ wird erwähnt, dass die Eigentümerin am 29.11.2019 bereits eine Nutzungsänderung mit ebenfalls nicht zulässigen Nutzungen (Copy Shop, Hausmeisterwohnung, Näherei) bei der Gemeinde eingereicht hatte. Der Bau- und Umweltausschuss hatte am 20.01.2020 das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Vorhaben mit 13:0-Stimmen mit der gleichen Begründung nicht erteilt (Vorlage Nr. 2019/3204). Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat in diesem Fall die Rechtsmeinung der Gemeinde geteilt und am 25.05.2020 einen Ablehnungsbescheid erlassen.

 

Mit der 8. Änderung des Bebauungsplanes wurde zudem für das gesamte Gewerbegebiet gewisse Gewerbearten und zentrumrelevante Sortimente ausgeschlossen. Gemäß Nr. 1.1.3 der 8. Änderung sind Wettbüros generell nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. Die Architektin beantragt für die Nutzungsänderung in das Wettbüro eine Ausnahme gemäß Nr. 2 (erweiterter Bestandsschutz) i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB. Eine Ausnahme kann hier aber nicht erteilt werden, da ein erweiterter Bestandsschutz nur bei bestehenden Einzelhandelsbetrieben geltend gemacht werden kann. Außerdem ist die Nutzung wie erwähnt ja bereits durch die exakten Vorgaben der 2. Änderung in diesem Teilbereich ausgeschlossen.

 

Im Bauantrag wird angegeben, dass 22 Bestandsstellplätze auf dem Grundstück vom Bauherrn angemietet wurden und für die Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Der tatsächliche Bedarf soll sich laut der Architektin gegenüber der Spielhallennutzung verringern, da ein Wettbüro nicht in diesem Ausmaß frequentiert ist. Für Spielhallen sieht die Stellplatzsatzung des Marktes Mering einen Bedarf von 1 Stellplatz je 10 m2 Nettonutzfläche vor. Die Nutzungsart „Wettbüro“ ist in der Stellplatzsatzung nicht explizit geregelt. Auch in der Garagen- und Stellplatzsatzung (GaStV) ist der Stellplatzbedarf für Wettbüros nicht geregelt, hier könnte man das Wettbüro am ehesten unter den Punkt sonstige Vergnügungsstätten mit einem Bedarf von 1 Stellplatz je 5-20 m2 subsumieren. Das Landratsamt müsste im Genehmigungsverfahren entscheiden, wie viele Stellplätze für das Vorhaben notwendig sind, ein Mehrbedarf ist allerdings nicht absehbar. Letztendlich sollte sich die Frage nach den Stellplätzen jedoch nicht stellen, da das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht genehmigungsfähig ist. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag nicht, da die beantragte Nutzung „Wettbüro“ im Bebauungsplan Nr. 24 a „Gewerbegebiet nördlich der Umgehungsstraße“ – Teilbereich 2. Änderung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet „SoV“ gem. § 11 BauNVO i.V.m. Bebauungsplan Teil C Nr. 1.1.3) nicht zulässig ist.

 

Die beantragte Ausnahme gemäß Nr. 2 (erweiterter Bestandsschutz) der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 a „Gewerbegebiet nördlich der Umgehungsstraße“ kann zudem nicht erteilt werden, da dies nur bei Nutzungsänderungen von bestehenden Einzelhandelsbetrieben möglich ist, nicht jedoch bei neuen Betrieben. Gemäß Nr. 1.1.3 der 8. Änderung sind Wettbüros generell nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. 

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Grundrissplan
  • Auszüge Bebauungsplan 2. Änderung + 8. Änderung

 

 

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