Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Einfamilienhaus soll mit zwei Stellplätzen auf dem neu vermessenen Grundstück errichtet werden. Die Zufahrt ist durch den Zuschnitt des Grundstückes gesichert.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

29.03.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

29.05.2021

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:

10.05.2021

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften liegen teilweise vor. Es wurde vermerkt, dass einige Nachbarn nicht angetroffen wurden. Die Eigentümer der nördlich, südlich und südöstlich  angrenzenden Flurstücke haben dem Vorhaben mit Unterschrift zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“. Die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes sind eingehalten. Das Vorhaben fügt sich nach § 34 BauGB ein, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht.

 

Dem Bauvorhaben liegt ein rechtsverbindlicher Antrag auf Vorbescheid vom 11.02.2020 zu Grunde. Hinsichtlich der Firsthöhe von 8,25 Meter (Vorbescheid 9,00 Meter), der Wandhöhe von 6,18 Meter (Vorbescheid 6,25 Meter) und der Grundfläche von 8,87 x 8,87 Metern (Vorbescheid 8,00 x 11,25 Meter) fällt das Vorhaben nun insgesamt sogar kleiner aus, als im Antrag auf Vorbescheid dargestellt. Zum Antrag auf Vorbescheid hatte der Bau- und Umweltausschuss am 04.11.2019 das gemeindliche Einvernehmen und eine Ausnahme von der damaligen Veränderungssperre erteilt, da das Vorhaben dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht entgegen stand. Allerdings stellte der damalige MGR Becker den Geschäftsordnungsantrag, dass der künftige Bauantrag entgegen der Geschäftsordnung des Marktes Mering dem Gremium erneut vorgelegt werden soll. Der Beschlussbuchauszug (Vorlage Nr. 2019/3094) ist dieser Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die erforderlichen Stellplätze sind durch 2 offene Stellplätze auf dem Baugrundstück dargestellt. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

 

Die Abstandsflächen sind im Bauantrag nach der Satzung des Marktes Mering über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe vom 01.02.2021 berechnet. Die Satzung des Bebauungsplanes regelt den Nachweis von Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO in der jeweils aktuellen Fassung (§ 3 Abs. 2 B´plan). Der Bezug auf den Art. 6 BayBO im Bebauungsplan ist dem Nachweis der Abstandsflächen zugrunde zu legen. Das heißt, die Abstandsflächen sind mit 0,4 H gemäß der aktuellen Fassung des Art. 6 BayBO zu berechnen. Im Bauantrag erfolgte die Berechnung nach den Vorgaben der Satzung des Marktes Mering mit 0,7 H und Anwendung von H/2 nach dem 16-m-Privileg. Unter Berücksichtigung der Satzung des Marktes Mering errechnen sich im Grunde tiefere Abstandsflächen als nach der Anwendung des Art. 6 BayBO. Demnach sind die Abstandsflächen als nachgewiesen zu betrachten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72 „Östlich der Schloßmühlstraße“ nicht widerspricht.

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  • Gez. Lageplan
  • Eingabeplan Bauantrag
  • Abstandsflächenplan
  • Beschlussbuchauszug 2019/3094 vom 04.11.2019
  • Plan Vorbescheid

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.