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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Eine Reihe von Anwohnern des Troppauer Wegs beantragen für selbige Straße auf nahezu der gesamten Länge ein Parkverbot.

Entweder als Verkehrszeichen 283 mit Zusatzzeichen 1052-37 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) oder als Grenzmarkierung (Z. 299) auf der Fahrbahn.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Da der Antrag (im Anhang) alle wesentlichen Punkte aus Sicht der Antragsteller enthält, sowie zugehörige Pläne beinhaltet, sieht es die Verwaltung als zielführend an, den Antragstext nicht zusammenzufassen, sondern ungekürzt für sich sprechen zu lassen.

 

Die nach Ziffer 1 der VwV zu § 45 der Straßenverkehrsordnung zu beteiligende Polizeiinspektion Friedberg hat folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Grundsätzlich herrscht im Troppauer Weg in 86415 Mering nicht mehr oder weniger Parkdruck wie in anderen Quartiersbereichen. Allerdings darf hier angemerkt werden, dass die planerische und dann bauliche Umsetzung die vorhandenen Probleme unterstützt. Beim Troppauer Weg handelt sich um eine reine Quartierstraße mit überwiegender Aufenthaltsfunktion die von den Anwohnern bzw. deren Besuchern befahren und für den ruhenden Verkehr genutzt wird. Der Troppauer Weg ist in eine Zone 30 eingebunden, was ein Parken innerhalb, der in § 12 StVO  genannten Möglichkeiten erlaubt. Bereits hier wird deutlich, dass es für einen normalen Verkehrsteilnehmer nicht möglich ist, einen Gehweg von einem befestigten Seitenstreifen zu unterscheiden, wenn eine Abtrennung der Fahrbahn zum vermeintlichen „Gehweg“, mittels Niederbord und hier in einer Höhe von ca. zwei bis vier Zentimetern ausgeführt, vorhanden ist.

 

Der vom Beschwerdeführer genannte dringende Apell bzgl. der nicht vorhanden Rettungszufahrt, direkt an sein Grundstück, kann menschlich nachvollzogen werden, allerdings darf ich hier zu bedenken geben, dass auch auf den Lichtbildern erkennbar ist, dass der RTW auf dem Troppauer Weg, unmittelbar vor der Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers hält bzw. für die Dauer der Behandlung dort geparkt ist und eine Durchfahrt auf dem Troppauer Weg nicht ermöglicht. Der Weg vom Troppauer Weg zum Grundstück des Beschwerdeführers wird mit einer Entfernung von ca. 30 Metern geschätzt, hier sind weder ein Zeitverlust noch Transportprobleme anzuführen.

 

Problematischer sehe ich die genannte Feuerwehranfahrt. Hier darf ich Sie bitten, mit dem Kommandanten der FFW Mering Kontakt bzgl. einer Befahrung, zu den Zeiten mit dem größten Parkdruck, aufzunehmen. Eine Rettungszufahrt in den Troppauer Weg muss zwingend gewährleistet sein und zwar aus beiden Richtungen

 

Ein polizeilicher Vorschlag bzgl. der Gesamtsituation Troppauer Weg ist, diesen mittels VZ 325.1 und VZ 325.2 innerhalb der Zone 30, verkehrsberuhigt zu gestalten.

Eine Umsetzung wäre rechtlich möglich, da hier ein nahezu niveaugleicher Ausbau vorhanden ist und mit markierten Parkflächen auch die Problematik des ruhenden Verkehrs gelöst wäre. Die möglichen Parkflächen müssten vor Ort geprüft und festgelegt werden, was aber schlussendlich dazu führt, dass ein sehr erheblicher Teil der Flächen für den ruhenden Verkehr entfallen würde. Allerdings wäre eine aktive Senkung der Fahrgeschwindigkeit, mittels versetzter Parkflächen möglich, auch wäre eine entsprechende Gestaltung des Zufahrtsbereiches (Torwirkung) möglich. Nachteilig wäre, der Parkdruck in den umliegenden Straßen würde zunehmen.

 

Ergänzend möchte die Straßenverkehrsbehörde auf die Grenzmarkierung gegenüber der Hs.Nr 10a hinweisen. Diese wurde als Umsetzung eines Urteils des Bayrischen Verwaltungsgerichtes angeordnet. Die Straßenverkehrsbehörde weist deutlich darauf hin, dass sich das Urteil auf einen reinen Einzelfall bezieht und damit nicht zugleich ein generelles Haltverbot für den gesamten Troppauer Weg von Seiten des Gerichtes festgestellt wurde. Diese fehlerhafte Annahme wird fälschlicherweise im Umfeld der dieser Straße verbreitet und führt zu Irritationen im Umgang mit dem Problem.

 

Weiterhin ist klar darzustellen, dass zwar sechs Anwohner den Antrag mit Ihrer Unterschrift unterstützen. In einem gesonderten Fall wurde aber von einer Gegenseite der Verwaltung mitgeteilt, dass man hoffe, dass kein Antrag vorläge, in der gesamten Straße Haltverbotsschilder aufzustellen.

Auch die im Zusammenhang mit der Grenzmarkierung Troppauer Weg 10a vielfach geführten Gespräche zwischen dem Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde und anderen, nicht öffentlich in Erscheinung getretenen Anwohner lässt keinen Zweifel darüber, dass weitergehende Regelungen in Form von Parkverboten, die gleichzeitig die Plätze für Besucher und andere Nutzer einschränken, nicht alle, sondern nur ein Teil der Anwohner unterstützen. Ob allerdings eine  Mehrheit hinter diesem Antrag steht oder doch dagegen ist, lässt sich nicht seriös benennen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

Ja, Beschilderung ca. 175 € pro Verkehrszeichen incl. Montage auf festem Grund.

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Alternative 1:

Vor einer abschließenden  Entscheidung wird eine Besichtigung vor Ort der nächsten Sitzung vorangestellt.

 

 

 

Alternative 2:

Wie von der Polizei vorgeschlagen wird angestrebt, mit der Feuerwehr eine Befahrung durchzuführen. Wenn diese Fahrt zum Ergebnis hat, dass eine Rettungszufahrt nicht gewährleistet werden kann, wird ein Beschlussvorschlag erarbeitet, der zum Ziel hat, im Troppauer Weg genau diese Rettungszufahrt künftig zu ermöglichen.

 

Alternative 3:

In den beantragten Bereichen wird ein absolutes Haltverbot (auch auf dem Seitenstreifen) mit Zeichen 283 und Zusatzzeichen 1052-37 ausgewiesen.

 

Alternative 4:

In den beantragten Bereichen wird eine Grenzmarkierung (VZ 299) auf der Fahrbahn aufgebracht.

 

Alternative 5:

Die Verwaltung wird angewiesen, einen Beschlussvorschlag für einen verkehrsberuhigten Bereich zu erarbeiten und vorzulegen. 

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Anlage/n
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Antragsschreiben mit Lageplänen

Fotos der Situation vor Ort

Nachgereichtes Schreiben zum Antrag mit Bebilderung

Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2019 zum Thema „schmale Fahrbahn“      

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