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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten auf der Fläche, auf der sich derzeit die Terrasse befindet, einen erdgeschossigen Kaltwintergarten (Fläche 46,70 m2) errichten. Zudem soll das bestehende Flachdach durch ein sehr flachgeneigtes Pultdach (DN zwischen 3 und 4,3 °) ersetzt werden.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      21.06.2021

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  21.08.2021

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.09.2021

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind insgesamt sechs baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Bei zwei Nachbargrundstücken liegen die Nachbarunterschriften vollständig vor. Bei drei weiteren Nachbargrundstücken hat jeweils nur einer der verschiedenen Teileigentümer unterzeichnet.

 

Die Eigentümer der westlich angrenzenden Doppelhaushälfte haben gar nicht unterzeichnet. Sie haben zudem gegenüber den Bauherren und auch gegenüber der Bauverwaltung in einem separaten Schreiben schriftliche Einwände gegen das geplante Bauvorhaben vorgebracht. Alle erwähnten Schreiben sind dieser Beschlussvorlage beigefügt. Zusammenfassend lässt sich allerdings feststellen, dass hier nur immissionschutzrechtliche und statische Aspekte, sowie privatrechtliche Belange angesprochen werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 06.04.1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“. Es wird eine Befreiung vom Bebauungsplan hinsichtlich der vorgeschriebenen Dachform und Dachneigung beantragt. Gemäß der Nutzungsschablone sind in diesem Teilbereich nur Gebäude mit Satteldächern mit 25-35° vorgeschrieben.

 

 

 

Dabei ist zu erwähnen, dass bereits die bestehende Doppelhaushälfte und die westliche angrenzende Doppelhaushälfte (eingeschossige Flachdachbungalows) die Vorgaben des Bebauungsplanes nicht einhalten. Gemäß der vorliegenden Archivunterlagen wurde der Doppel-Bungalow bereits 1966 vom Landratsamt und damit deutlich vor Inkrafttreten des aktuellen Bebauungsplanes genehmigt. Laut Genehmigungsbescheid vom 03.06.1966 wurde das Grundstück gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 02.06.1966 aus dem Geltungsbereich des sich damals in Aufstellung befindlichen Vorläufer-Bebauungsplanes „An der Hörmannsberger Straße“ herausgenommen, da hier nur eine Baulücke geschlossen werden sollte.

 

Bereits im Jahr 2007 hatten die Eigentümer einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der vorgeschriebenen Dachform/Dachneigung eingereicht. Am 14.01.2008 hatte der Bau- und Umweltausschuss das Einvernehmen zur Befreiung von der vorgeschriebenen Dachform/Dachneigung einstimmig in Aussicht gestellt. Damals hatten die Eigentümer noch eine Teilaufstockung geplant, ein Bauantrag wurde tatsächlich im Nachgang aber nie eingereicht und die Idee der Aufstockung wurde nicht weiter verfolgt.

 

Da bereits das Hauptgebäude nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht und es sich bei dem Anbau um einen, im Vergleich zum gesamten Wohnhaus untergeordneten Anbau handelt, wäre eine Befreiung vom Bebauungsplan hier aus Sicht der Verwaltung vertretbar, Grundzüge der Planung sind nicht berührt.

 

Ein Stellplatzmehrbedarf wird von der Baumaßnahme nicht ausgelöst. Die Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung können laut Darstellung der Architektin auf eigenem Grundstück nachgewiesen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2021: €

Einmalig 2021: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu der Befreiung von der vorgeschriebenen Dachform und Dachneigung (Satteldach, 25-35° Dachneigung) des Bebauungsplanes Nr. 5+5a "An der Hörmannsberger Straße".

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan und Eingabeplan
  • Schreiben Nachbareinwände
  • Beschlussbuchauszug vom 14.01.08

 

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