- Beschreibung des Vorhabens
Auf einem neu vermessenen Grundstück in der Nähe des Finsterweges soll ein Einfamilienhaus mit 3 Garagen errichtet werden. Das Wohnhaus mit einer Grundfläche von 13,54 x 11,99 Meter ist mit 2 Vollgeschossen und einer Firsthöhe von 8,27 Meter geplant.
- Fiktionsfrist
Eingang: 16.06.2021
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: 16.08.2021
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 13.09.2021
- Nachbarbeteiligung
Es gibt ein baurechtliches Nachbargrundstück, die entsprechende Unterschrift wurde erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Generell kann ein Vorhaben der Gebäudeklasse 1 mit allen Nachbarunterschriften gemäß Geschäftsordnung des Marktes Mering im Verwaltungsweg behandelt werden. In diesem Fall wird die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aber stark angezweifelt. Daher wird dieses Vorhaben dem Gremium zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Nach Auffassung der Bauverwaltung befindet sich das Vorhaben deutlich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.d. § 34 BauGB. Zieht man eine sogenannte „imaginäre Trennschnur“ zwischen den ortsabschließenden Bestandsgebäuden Zettlerstraße 46 a, 46 b und 48, so befindet sich der geplante Bauort komplett südlich davon und liegt damit im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) . Eine Privilegierung i.S.d. § 35 BauGB ist nicht erkennbar, das Vorhaben wird somit als nicht genehmigungsfähig betrachtet. Eine Bebauung wäre hier nach Auffassung der Bauverwaltung nur über eine Einbeziehungssatzung zu verwirklichen, sofern dies an dieser Stelle gewünscht ist. Das Landratsamt wurde per E-Mail am 21.06.2021 um eine Vorabeinschätzung gebeten. Am 22.06.2021 wurde seitens des Landratsamtes mitgeteilt, dass keine Vorabstimmung des Bauvorhabens mit dem Landratsamt stattgefunden hat, eine verwertbare Einschätzung hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit wurde jedoch nicht erteilt.
Die Abstandsflächen wurden gemäß Abstandsflächensatzung des Marktes Mering berechnet und können größtenteils auf eigenem Grund nachgewiesen. Im Westen und im Norden sollen Abstandsflächenübernahmen erfolgen. Eine Abweichung von der Satzung ist somit nicht notwendig. Der Stellplatznachweis ist erbracht.
Hinsichtlich der Erschließung wurden die internen Fachstellen beteiligt:
- Seitens des Marktbauamtes ist ein Kanalanschluss an das öffentliche Netz möglich, es wurden nur allgemeine Hinweise angemerkt.
- Auch seitens der Straßenverkehrsbehörde werden keine Problematiken erkannt. Es wurde zudem noch bestätigt, dass der Finsterweg zumindest bis zum Baugrundstück als Ortsstraße verkehrsrechtlich gewidmet ist (siehe beigefügter Ausdruck). Das Grundstück ist somit auch verkehrsrechtlich erschlossen.
- Ein Wasseranschluss des Grundstückes wäre aus Sicht des Wassermeisters zwar möglich, allerdings müsste eine bestehende Wasserleitung im Finsterweg hierzu verlängert werden. In diesem Falle sollte mit der Bauherrin ein entsprechender Kostenübernahmevertrag geschlossen werden. Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung allerdings somit aktuell nicht gesichert.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2021: € | Einmalig 2021: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: